Trinkrecht

[1326] * Nach preussischem (oder: es gilt preussisches) Trinkrecht.

So nannte man in Preussen die ehemalige Gewohnheit, dass derjenige, welcher in einer Gesellschaft die Neige ausgetrunken hatte, den ersten Trunk vom Frischen thun muss. Der Hochmeister Siegfried von Feuchtwangen hatte deshalb ein Gesetz gegeben und auf Uebertretung desselben die Todesstrafe gesetzt; denn es hatte sich gefunden, dass verschiedene von den deutschen Leuten des Ordens von den heidnischen Preussen mit Gift waren vergeben worden, da sie in Vertraulichkeit zusammen getrunken hatten. (Vgl. Bock, Idiot. pruss.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 1326.
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