Arbeiterschutzgesetz von 1877.

Antrag.


Der Reichstag wolle beschließen, folgendem Gesetzentwurfe seine Zustimmung zu erteilen:


Gesetz

betreffend die teilweise Abänderung der Titel I, II, VII, IX und X der Gewerbe-Ordnung.


Artikel I.

An Stelle des § 1 der Gewerbeordnung tritt nachfolgende Bestimmung:

§ 1. Der Betrieb eines Gewerbes sei jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

In Strafanstalten darf weder für Privatunternehmer gearbeitet, noch dürfen Ganz- oder Halbfabrikate zum Verkauf für Rechnung des Staates oder für Gemeinden angefertigt werden.


Artikel II.

Der § 14 der Gewerbeordnung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen.

Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III) befugt ist.

Wer für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer oder im Auftrag anderer ein Gewerbe mit Beihilfe von Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen in geschlossenen Räumen betreiben will, muß diese Räume gleichzeitig dem Reichs-Arbeitsinspektor seines Gewerbekammerkreises (siehe § 142a) bezeichnen. Dus gleiche hat zu geschehen bei Umzügen, Erweiterungsbauten etc.

Wer Versicherungen für eine Mobiliar- und Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, hat bei Uebernahme der Agentur und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgibt oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren, spätestens am Tage seines Eintrittes der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.


Artikel III.

Der Titel VII der Gewerbeordnung wird aufgehoben und folgende Bestimmungen an dessen Stelle gesetzt:


Titel VII.


Verhältnisse der Gewerbegehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge.


1. Im allgemeinen.


§ 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen,[273] Fabrikarbeitern und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft, soweit nicht durch dieses Gesetz anders bestimmt ist.

§ 106. An Sonn- und allgemeinen Festtagen ist die industrielle Arbeit im Dienste anderer verboten. Ausgenommen hiervon ist die Lohnarbeit bei Verkehrsanstalten, soweit sie den Betrieb derselben betrifft, bei Gastwirtschaften aller Art, öffentlichen Erholungs-und Vergnügungsanstalten, beim Handel mit Nahrungsmitteln, sowie bei denjenigen Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern.

Außerdem sind die Gewerbegerichte befugt, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise Unglücksfälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik oder Werkstatt, beziehentlich Werkplatz unterbrochen haben oder die Sonntagsarbeit sich zur Verhütung von Unglücksfällen als unumgänglich notwendig erweist.

Den an Sonntagen beschäftigten Arbeitern ist als Ersatz ein Ruhetag in der Woche freizugeben.

Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Sonn- und allgemeinen Dienste anderer nicht beschäftigt werden.

§ 107. Gesellen, Gehilfen, Fabrik- und gewerbliche Lohnarbeiter dürfen beim Betrieb der Verkehrsanstalten, in Fabriken, Werkstätten, Berg-, Hütten- und Aufbereitungswerken, Salinen, bei Bauten und anderen gewerblichen Anlagen an den Tagen vor Sonn-und allgemeinen Festtagen nicht länger als neun Stunden, ausschließlich der Pausen, beschäftigt werden.

Arbeiterinnen jeglichen Alters, Lehrlinge und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen täglich nicht länger als acht Stunden, ausschließlich der gesetzlichen Pausen, beschäftigt werden.

Kürzere Arbeitsschichten sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern überlassen. Während der Arbeitsschicht müssen drei Pausen von zusammen mindestens zwei Stunden stattfinden. Die Hauptpause muß in die Mitte der Arbeitsschicht fallen und mindestens eine Stunde dauern.

Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder dasselbe sich bringen lassen, müssen außerhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und dem Gewerbegericht anzuzeigen.

Die Arbeitsschicht darf nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und muß spätestens abends acht Uhr beendet sein.

Das Gewerbegericht ist befugt, eine Verlängerung der gesetzlichen Arbeits– schichten um höchstens zwei Stunden täglich und auf höchstens vier Wochen zu gestatten, wenn Naturereignisse oder Unbetrieb unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis herbeigeführt haben.

§ 108. Nachtarbeit ist verboten.

Die Gewerbekammer ist befugt, die Nachtarbeit zu gestatten:

a) bei öffentlichen Verkehrsanstalten;

b) bei solchen Gewerben, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;

c) bei Gastwirtschaften aller Art, sowie bei öffentlichen Erholungs- und Vergnügungsanstalten.

Das Gewerbegericht ist befugt, die Nachtarbeit ausnahmsweise bis auf die Dauer von vierzehn Tagen zu gestatten:

a) wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Gewerbebetrieb in der Fabrik, Werkstatt oder bei Bauten und anderen gewerblichen Anlagen unterbrochen haben;

b) wenn die Nachtarbeit sich zur Verhütung von Unglücksfällen als unumgänglich notwendig erweist;

c) bei dringlicher einmaliger Reparatur.

Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren dürfen bei Nachtarbeiten nicht beschäftigt werden.

Bei Nachtarbeit darf die Arbeitsschicht, ausschließlich der in § 107 vorgeschriebenen Pausen, welche auch hierbei einzuhalten sind, nicht länger als acht Stunden dauern.[274]

§ 109. Wo bei Erlaß dieses Gesetzes eine längere Arbeitsschicht allgemein gebräuchlich ist, muß dieselbe nach Einführung dieses Gesetzes jährlich mindestens um ein Dritteil der überschüssigen Zeit gekürzt werden, so daß spätestens drei Jahre nach Einführung desselben die gesetzliche Arbeitsschicht erreicht ist.

§ 110. Schwangere dürfen während der letzten drei Wochen vor, Wöchnerinnen während der ersten sechs Wochen nach ihrer Entbindung in Fabriken, Werkstätten, Hütten- und Aufbereitungswerken und anderen gewerblichen Anlagen nicht beschäftigt werden, und darf eine Kündigung oder Entlassung solcher Arbeiterinnen während dieser Zeit nicht stattfinden.

Bei Arbeiten unter der Erde und bei Hochbauten, sowie zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Maschinen dürfen Arbeiterinnen nicht verwendet werden.

§ 111. Wer mit Beihilfe von Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, eine Fabrik- oder Werkstatt- bzw. Werkplatzordnung zu erlassen.

§ 112. Die Fabrik- und Werkstatt- bzw. Werkplatzordnungen müssen enthalten:

1. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 und 116 der Gewerbeordnung;

2. Anfang und Ende

a) der Arbeitsschichten,

b) der Pausen;

3. Zeit und Art der Lohnzahlung;

4. Dauer der gegenseitigen Kündigungsfristen und Art der Kündigung;

5. Die vom Reichsgesundheitsamte in Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte erlassenen Anordnungen.

Körperliche und Freiheitsstrafen, Geldbußen, sowie alle das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzenden Ahndungen sind verboten.

Stellen sich bei Anwendung der Fabrik- oder Werkstatt- bzw. Werkplatzordnung Uebelstände heraus, so ist dieselbe durch das Gewerbegericht zu prüfen und abzuändern.

Die Fabrik- und Werkstatt- bzw. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben, sind der Genehmigung der Gewerbegerichte zu unterstellen und müssen den Arbeitern zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt werden.

Ein Exemplar der vom Gewerbegerichte genehmigten Fabrik-, Werkstatt- bezw. Werkplatzordnung ist in jedem Arbeitsraume an einer Stelle aufzuhängen, wo es lesbar zugänglich ist.

Von dem Gewerbegericht nicht genehmigte Fabrik-und Werkstatt- bezw. Werkplatzordnungen haben für die Arbeiter keine verbindliche Kraft.


2. Insbesondere:

a) der Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter.


§ 113. Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt.

Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt.

§ 114. Die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.

§ 115. Das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeiter kann, wenn nicht ein anders verabredet ist, durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöst werden.

Die Kündigungsfristen müssen für beide Teile gleich sein.

§ 116. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung können Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter entlassen werden:

1. wenn sie sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines liederlichen Lebenswandels schuldig machen;

2. wenn sie den in Gemäßheit des Arbeitsvertrages ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;

3. wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen;[275]

4. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder die Mitglieder seiner Familie zuschulden kommen lassen;

5. wenn sie Mitglieder der Familie des Arbeitgebers oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten verstoßen;

6. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind.

Inwiefern in den zu 6 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.

§ 117. Die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter können die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Ankündigung verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber sich Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder Mitglieder ihrer Familie zuschulden kommen läßt;

3. wenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sie oder ihre Angehörigen zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;

4. wenn der Arbeitgeber ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilungen gegen sie schuldig macht;

5. wenn hei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben oder ihre Gesundheit erweislicher Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.

§ 118. Beim Abgange können die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches auf Antrag der Beteiligten und, wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von dem Gewerbegericht kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.

Jede Kennzeichnung der Zeugnisse, die bewirkt oder bewirken soll, daß die Arbeiter in ihrem Fortkommen behindert werden, ist verboten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist aufgehoben.

§ 119. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche von ihnen als Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter oder Lehrlinge beschäftigt werden, allwöchentlich in barem Reichsgelde auszuzahlen.

Das Innebehalten verdienten Arbeitslohnes ist verboten.

Bei Akkordarbeit, welche nicht allwöchentlich zum Abschluß gebracht werden kann, werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Beteiligten bis zur Vollendung des Akkordes ihrer gegenseitigen Vereinbarung überlassen.

§ 120. Die Unternehmer dürfen ihren Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen keine Ware kreditieren.

Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.

§ 121. Die Bestimmungen der §§ 119 und 120 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

§ 122. Unter Arbeitern (§ 119) werden hier auch diejenigen verstanden, die außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nötigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkauf dieser Waren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen.

§ 123. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§ 119 bis 122 zuwider anders als durch Barzahlung berichtigt sind, können jederzeit die Bezahlung ihrer Forderungen in barem[276] Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der im § 125 Absatz 2 gedachten Kasse zu.

§ 124. Verträge, welche den §§ 119 bis 122 zuwiderlaufen, sind nichtig.

Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Arbeitern anderseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien (§ 120).

§ 125. Forderungen für Waren, welche ungeachtet des Verbotes den Arbeitern kreditiert worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst gellend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind.

Dagegen fallen dergleichen Forderungen derjenigen Hilfskasse zu, welcher der beteiligte Arbeiter angehört. Wenn derselbe keiner Hilfskasse angehört, so fallen die Forderungen der Ortsarmenkasse zu.


b) Lehrlinge und jugendliche Arbeiter.


§ 126. Kinder unter vierzehn Jahren und Hüttenwerken, Bauten und bei anderen gewerblichen Anlagen zu einer gewerbsmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden.

§ 127. Wer jungendliche Arbeiter, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon dem Gewerbegericht zuvor Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält. Die Liste ist in dem Arbeitslokal auszuhängen und dem Gewerbegericht und auf Verlangen auch der Schulbehörde in Abschrift vorzulegen. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich dem Gewerbegericht anzuzeigen.

§ 128. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßigen Beschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingehändigt hat.

Dieses Arbeitsbuch, welchem die §§ 106 letzter Absatz, 107 zweiter Absatz, 108 vorletzter Absatz und 126–120 des gegenwärtigen Gesetzes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von dem Gewerbegericht erteilt und enthält:

1. Namen, Tag und Jahr der Geburt des Arbeiters;

2. Namen, Stand und Wohnung des Vaters oder Vormundes;

3. ein Zeugnis über den bisherigen Schulbesuch;

4. eine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse;

5. eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintritts in die Anstalt;

6. eine Rubrik für den Austritt aus derselben;

7. eine Rubrik für die Revisionen.

Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen.

§ 129. Für jugendliche Fabrikarbeiter, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Fach-und Fortbildungsschulen obligatorisch. Die Unterrichtszeit in den Fachschulen darf nicht außer der in § 107 festgesetzten Zeit stattfinden.

Die Arbeitgeber sind zur Gewährung der für den Besuch der Fach- und Fortbildungsschulen erforderlichen Zeit verpflichtet.

§ 130. Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hilfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird.[277]

Auf Lehrlinge über 18 Jahre finden die Bestimmungen der §§ 133 und 134 keine Anwendung.

§ 131. Jeder Lehrvertrag muß, um rechtsverbindlich zu sein, schriftlich abgeschlossen werden und ist durch das zuständige Gewerbegericht kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.

Der Lehrvertrag muß Bestimmungen enthalten:

a) über die gewerblichen Verrichtungen, in welchen der Lehrling zu unterweisen ist;

b) über die Dauer der Lehrzeit, sowie die etwaigen besonderen Bedingungen, unter welchen der Vertrag vor Ablauf der Lehrzeit einseitig aufgehoben werden kann;

c) über Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb welcher beiden Teilen der Rücktritt vom Lehrvertrag freisteht;

d) über das Lehrgeld, beziehentlich über die unentgeltliche Unterweisung oder den Lohn des Lehrlings;

e) über Anfang und Ende der Arbeitsschichten.

Die Lehrzeit muß eine mindestens zweijährige sein. Die Probezeit muß mindestens vier Wochen betragen und muß in die Lehrzeit voll eingerechnet werden.

§ 132. Der Lehrer muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Arbeiter auszubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren.

§ 133. Von der Befugnis, Lehrlinge zu halten, sind ausgeschlossen diejenigen, welchen wegen Verbrechen oder Vergehen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, oder welche wegen Verstoßes gegen § 136 rechtskräftig verurteilt worden sind. (§ 150.)

§ 134. Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugnis, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen ist, darf auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner behalten.

Die Entlassung unbefugt angenommener oder behaltener Lehrlinge kann im Wege der gewerbegerichtlichen Exekution erzwungen werden.

§ 135. Das Lehrverhältnis kann in den Fällen, welche im § 116 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt, wenn der Lehrling in Fällen des § 116 Nr. 1–5 zu seiner Entlassung Grund gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigung das weiterlaufende Lehrgeld bis zu einem halbjährigen Betrage.

§ 136. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältnis vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach § 132 obliegenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt oder den Lehrling mißhandelt.

Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus (§§ 142c u. 150), so kann derselbe zur Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden.

Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugnis, Lehrlinge zu halten, entzogen wird (§ 133).

§ 137. Außer den in dem § 136 gedachten Fällen kann wider den Willen des Lehrherrn das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit nach vorausgegangener vierzehntägiger Kündigung aufgehoben werden, wenn durch Entscheidung des zuständigen Gewerbegerichts der Uebergang des Lehrlings zu einem anderen Berufe oder Lehrherrn als gerechtfertigt anerkannt wird.

§ 138. Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben.

Auf den Antrag des einen oder anderen Teiles ist der Lehrvertrag auch dann aufgehoben, wenn der Lehrherr oder Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unfähig wird.

In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach[278] Verhältnis des bereits abgelaufenen Teiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben.

§ 139. Dir Verhältnisse der Gehilfen der Apotheker und Kaufleute, sowie der Werkmeister in Fabriken zu ihren Arbeitgebern sind auch fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen.


Artikel IV.

Titel IX ist abzuändern wie folgt:

Reichsgesundheitsamt, Gewerbekammern, Gewerbegerichte und Ortsstatuten.


§ 142. Das Reichsgesundheitsamt hat zu bestimmen:

a) welche von den Gewerben, die giftige Stoffe verarbeiten, nur in Fabriken oder Werkstätten betrieben werden dürfen und ist befugt, den Betrieb dieser Gewerbe in Wohnhäusern zu verbieten. Diese Fabriken und Werkstätten sind außer der Kontrolle durch die Reichs-Arbeitsinspektoren auch der regelmäßigen Untersuchung durch die Gesundheitspolizei zu unterstellen.

b) In welchen Gewerben, weil sie gesundheitsgefährlich sind, Arbeiterinnen jeglichen Alters und männliche Arbeiter, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gar nicht oder nur bei verkürzter Arbeitsschicht beschäftigt werden dürfen.

c) Welche Einrichtungen mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu tunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit notwendig sind.

Jeder Gewerbeunternehmer ist verbunden, diese Einrichtungen auf seine Kosten herzustellen und zu erhalten.

§ 142a. Zur Aufsicht über die Ausführung und Innehaltung der zum Schutz der Arbeiter getroffenen gesetzlichen Bestimmungen ist für jeden Gewerbekammerkreis mindestens ein Reichs-Arbeitsinspektor anzustellen und vom Reich mit jährlich mindestens M. 6000, ausschließlich der Reisespesen, zu besolden.

Die Reichs-Arbeitsinspektoren sind vom Reichs-Gesundheitsamt nach Vorschlag der Gewerbekammern auf Lebenszeit zu ernennen und dürfen nur durch richterliches Erkenntnis ihres Amtes enthoben werden.

Diesen Reichs-Arbeitsinspektoren kommen, soweit es sich um die Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Arbeiter handelt, alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörde zu. Insbesondere haben sie das Recht, zu jeder Zeit Revisionen der Fabriken, Werkstätten, Berg-, Hütten- und Aufbereitungsanstalten, Salinen, Eisenbahnen, Bauten, Gräbereien (Gruben) und aller sonstigen gewerblichen Anlagen, gleichviel ob sie vom Staat, von Gemeinden oder Privatunternehmern betrieben werden, vorzunehmen.

Die auf Grund dieser Bestimmungen auszuführen den amtlichen Revisionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzer derselben verpflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Anstalten im Betrieb sind, zu gestatten.

Den Anordnungen der Reichs-Arbeits-Inspektoren, soweit dieselben in deren amtlichen Befugnissen liegen, ist unverweigerlich Folge zu geben.

Zur Geheimhaltung besonderer Fabrikationsmethoden sind die Reichs-Arbeitsinspektoren amtlich zu verpflichten.

§ 142b. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind von Rechtswegen Gewerbekammern in genügender Anzahl zu errichten. Dieselben sind berufen, die Gewerbs- und Arbeitsinteressen zu vertreten, den Behörden regelmäßig Berichte zu erstatten, welche zu veröffentlichen sind, Anträge an die Behörden zu stellen, sowie gemeinsame gewerbliche Einrichtungen und Fachbildungsanstalten zu beaufsichtigen.

Die Mitglieder der Gewerbekammern sind vermittels des allgemeinen gleichen in einem Wahlgange nach einfacher Stimmenmehrheit auf je drei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Gewerbekammerkreis ein selbständiges Gewerbe Betreibenden und alle in demselben beschäftigten dispositionsfähigen gewerblichen Lohnarbeiter und Arbeiterinnen. Die Gewerbekammern müssen zur einen Hälfte aus Arbeitgebern und zur anderen Hälfte aus Arbeitern bestehen.[279]

Die Mitglieder der Gewerbekammern erhalten Diäten.

Die Kosten tragt das Reich.

Das Nähere über Zahl und Wahl der Mitglieder, Organisation, Sitz und räumliche Begrenzung der Gewerbekammern wird durch Reichsgesetz bestimmt.

§ 142c. Bis spätestens zum 1. Januar 1879 sind Gewerbegerichte zu errichten. Der räumliche Umlang ihres Wirkungskreises wird durch die Gewerbekammer bestimmt.

Die Gewerbegerichte sind berufen, Streitigteilen der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeitern oder Lehrlingen zur Entscheidung zu bringen, soweit sich diese Streitigkeiten auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Erteilung oder den Inhalt der in § 118 erwähnten Zeugnisse beziehen. Desgleichen haben sie Fabrik- und Werkstatt- bezw. Werkplatzordnungen, sowie Abänderungen derselben, zu prüfen und, wenn diese den Bestimmungen des § 112 entsprechen, zu genehmigen.

Gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte steht dem Beteiligten keine Berufung, sondern nur in Fallen falscher Gesetzes-Anwendung die Nichtigkeitsbeschwerde zu.

Die Rechtsprechung durch die Gewerbegerichte erfolgt unentgeltlich.

Den Gewerbegerichten kommen, soweit es sich um Ausführung ihrer Beschlusse handelt, die im Bereich ihrer gesetzlichen Befugnisse liegen, alle amtlichen Befugnisse der Gerichts- und Ortspolizei-Behörde zu.

Die Mitglieder der Gewerbegerichte sind vermittels des allgemeinen gleichen unmittelbaren und geheimen Wahlrechts in einem Wahlgange nach einfacher Stimmenmehrheit auf je drei Jahre zu wählen. Wahlberechtigt sind all ein Gewerbegerichtsbezirk ein selbständiges Gewerbe Betreibenden, sowie alle in demselben beschäftigten dispositionsfähigen gewerblichen Lohnarbeiter und Arbeiterinnen. Die Gewerbegerichte müssen zu einer Hälfte aus Arbeitgebern, und zur anderen Hälfte aus Arbeitern bestehen.

Die Mitglieder dieser Gewerbegerichte erhalten Diäten.

Die Kosten trägt das Reich.

Das Nähere über die Zahl der Mitglieder, deren Wahl, die Organisation der Gewerbegerichte und der Kassations-Instanz wird durch Reichsgesetz bestimmt. Der § 142 bleibt als § 142d fortbestehen.


Artikel V.

Im § 146 der Gewerbeordnung ist statt §§ 134–136 zu setzen §§ 119–122 und statt § 139 ist zu setzen § 125.

Absatz 3 von § 143 und Nummer 6 von § 148 sind aufgehoben.

Der seitherige § 150 ist aufgehoben; an dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

§ 150. Wer den Vorschriften der §§ 126 bis 129 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt oder minderjährige Lehrlinge annimmt, ohne nach § 131 mit den gesetzlichen Vertretern dieser Lehrlinge einen Lehrvertrag abgeschlossen, zu haben, wird mit einer Geldstrafe von zwanzig bis einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft nicht unter vier Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten jugendlichen Arbeiter oder Lehrling bestraft.

In gleicher Hohe ist zu bestrafen, wer gegen die §§ 132 und 136 verstoßen hat.

War der Zuwiderhandelnde innerhalb der letzten fünf Jahre bereits dreimal auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugnis zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, beziehentlich des Haltens von Lehrlingen für eine bestimmte Zeit oder immer gegen ihn erkannt werden.

Es muß auf diesen Verlust und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war.

Bei Zuwiderhandlung gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 106 bis 112 oder § 118 Absatz 2 dieses Gesetzes, sowie gegen die vom Reichs-Gesundheitsamte nach § 112 alinea a, b und c erlassenen Anordnungen oder gegen schriftlich zu erteilende Anweisungen der anderen zuständigen Behörden[280] sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit fünf bis fünfhundert Mark zu bestrafen.

Im Wiederholungsfalle kann die zuständige Behörde außer angemessener Geldstrafe auch mit auf Hast oder Gefängnis bis zu drei Monaten erkennen.

Wenn der Tatbestand, welcher nach diesem Gesetz den Gegenstand einer Geld-, Hast- oder Gefängnisstrafe bildet, durch das allgemeine Strafgesetz mit einer höheren Strafe bedroht wird, so kommt diese letztere zur Anwendung.

Zivilrechtliche Streitigkeiten, welche aus den Vertragsverhältnissen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern entstehen, haben keine Strafe zur Folge.

Hinter dem § 153 sind als §§ 153a, 153b und 153c folgende Bestimmungen einzufügen:

§ 153a. Wer andere durch Anwendung körverliehen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung hindert oder zu hindern versucht, an solchen Verabredungen und Vereinigungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel bestimmt oder zu bestimmen versucht, von solchen Verabredungen und Vereinigungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.

§ 153b. Die Verfolgung eines der in den §§ 153 und 153a bezeichneten Vergehen tritt, sofern dasselbe nach dem allgemeinen Strafgesetz mit nicht mehr als drei Monaten Gefängnis bedroht wird, nur auf Antrag des Verletzten ein.

§ 153c. Auf Versammlungen und Vereine, welche die gegenseitige Unterstützung in Fällen der Erwerbslosigkeit zum Zwecke haben oder mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen erstreben, finden die Vereins- und Versammlungsgesetze keine Anwendung.


I. Auer. A. Bebel. W. Blos.

W. Bracke jr. Demmler. F. W. Fritzsche.

W. Hasenclever. A. Kapell. W. Liebknecht.

J. Most. J. Motteler. Rittinghausen.


Unterstützt durch:

Kryger (Hadersleben). Rußwurm.

Holthof etc. etc.[281]


Quelle:
Blos, Wilhelm: Denkwürdigkeiten eines Sozialdemokraten. 2 Bde, 1. Band. München 1914, S. 271-282.
Lizenz:

Buchempfehlung

Grabbe, Christian Dietrich

Hannibal

Hannibal

Grabbe zeigt Hannibal nicht als großen Helden, der im sinnhaften Verlauf der Geschichte eine höhere Bestimmung erfüllt, sondern als einfachen Menschen, der Gegenstand der Geschehnisse ist und ihnen schließlich zum Opfer fällt. »Der Dichter ist vorzugsweise verpflichtet, den wahren Geist der Geschichte zu enträtseln. Solange er diesen nicht verletzt, kommt es bei ihm auf eine wörtliche historische Treue nicht an.« C.D.G.

68 Seiten, 4.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Geschichten aus dem Biedermeier II. Sieben Erzählungen

Geschichten aus dem Biedermeier II. Sieben Erzählungen

Biedermeier - das klingt in heutigen Ohren nach langweiligem Spießertum, nach geschmacklosen rosa Teetässchen in Wohnzimmern, die aussehen wie Puppenstuben und in denen es irgendwie nach »Omma« riecht. Zu Recht. Aber nicht nur. Biedermeier ist auch die Zeit einer zarten Literatur der Flucht ins Idyll, des Rückzuges ins private Glück und der Tugenden. Die Menschen im Europa nach Napoleon hatten die Nase voll von großen neuen Ideen, das aufstrebende Bürgertum forderte und entwickelte eine eigene Kunst und Kultur für sich, die unabhängig von feudaler Großmannssucht bestehen sollte. Michael Holzinger hat für den zweiten Band sieben weitere Meistererzählungen ausgewählt.

432 Seiten, 19.80 Euro

Ansehen bei Amazon