Von der Heirath.

[196] Die Mitgevatterschaft ist, wie wir bereits erwähnten, sehr oft die Veranlassung zur Schließung eines Herzensbündnisses zwischen den beiden Pathen. Aber selbst, wo dieß nicht der Fall ist, darf man die Pathenschaft häufig als die erste Station zur Ehe betrachten. Denn selbst auf den Hagestolz macht nicht selten das Glück der Eltern, die einfache, aber herzliche Freude der Familie, der Anblick des häuslichen Lebens, einen so lebhaften Eindruck, daß dadurch in ihm der Wunsch erweckt wird, sich selbst für das große Ehe-Regiment anwerben zu lassen. Ist dieß aber schon bei dem Hagestolz der Fall, um wie viel mehr muß es dieß dann bei dem jungen Manne sein, dessen Empfänglichkeit in jeder Beziehung noch ungleich lebhafter ist?

Eine Heirath ist kein Gegenstand zum Spaßen; sehr im Gegentheil. Deßhalb muß man den Plan, sich zu verheirathen, bis er so vollständig zur Reife gekommen ist, daß man die Bewerbung aussprechen will, so geheim als möglich halten, weil man sonst auf mancherlei ganz unerwartete Hindernisse stoßen kann.

»Heirathen ist gut, nicht heirathen ist besser,« wie das Sprichwort sagt; da aber durch die Ehe jedenfalls die Bestimmung des Menschen besser erfüllt wird, als durch die Ehelosigkeit, ist es rathsam, lieber früher, als[196] später, namentlich als zu spät, an die Schließung eines Ehebandes zu denken.

Die Absicht, in welcher man eine Ehe schließen will, kann verschiedener Art sein, und es kömmt wesentlich darauf an, ob Herz, Verstand, oder Speculation die Haupttriebfeder ist. In allen Fällen aber muß man mit der größten Zartheit und nicht minder mit Vorsicht verfahren, denn es ist schlimm, durch allzu augenfällige Bewerbungen ein Mädchen zu compromittiren, wenn man bei näherer Kenntniß ihres Characters und ihrer Eigenschaften oder Verhältnisse sich ohne Heirathsantrag wieder zurückzieht, und nicht minder ist es unangenehm, kränkend oder beschämend, mit einer Bewerbung um die Hand einer Frau zurückgewiesen zu werden. Deßhalb gehe man behutsam nur Schritt für Schritt, mache die nöthigen Beobachtungen nur im Stillen, ziehe etwa erforderliche oder gewünschte Nachrichten mit der größten Discretion ein, und trete erst dann mit einer entschiedenen Werbung hervor, wenn man seiner Sache in jeder Beziehung vollkommen gewiß zu sein glauben darf.

Ist das Herz die Haupttriebfeder, so hüte man sich vor Verblendung durch die Leidenschaft, und entziehe deßhalb dem Verstande das Recht, mitzusprechen, nicht ganz. In diesem Falle wird man sich mehr an den Gegenstand der Liebe zu halten haben, als an die Angehörigen derselben, obgleich man auch bei diesen nichts versäumen darf, sich angenehm oder beliebt zu machen. Sagt doch schon das Sprichwort: »Wer die Tochter haben will, der muß es mit der Mutter halten.«

Jedenfalls darf man nicht aus dem Auge verlieren, daß die Eltern in letzter Instanz eine entscheidende Stimme bei der Verheirathung ihrer Tochter haben und daß es daher sehr unklug wäre, ihnen die Einwilligung abtrotzen zu wollen, selbst wenn das Mädchen allenfalls genug Selbstständigkeit und Festigkeit besitzt, sich nicht zu einer anderweitigen Verbindung zwingen zu lassen.[197]

Ist die Bewerbung angenommen, so hat man als Verlobter, – mag nun die Verlobung öffentlich gemacht sein, oder aus bestimmenden Rücksichten noch geheim gehalten werden, – gewisse Höflichkeits-Pflichten zu erfüllen, und zwar nicht bloß gegen die Braut, sondern auch gegen die Angehörigen derselben, namentlich die älteren, denen er sich durch besondere Visiten als Verlobter vorzustellen hat, mit der Braut zusammen, wenn die Verlobung veröffentlicht wurde, allein und nur bei den nächsten, ihm von den künftigen Schwiegerältern zu bezeichnenden Angehörigen, wenn sie vorläufig noch Geheimniß bleiben soll.

Der Verlobte hat das Recht, das Haus seiner Verlobten täglich zu besuchen, zugleich aber auch die Pflicht, von diesem Rechte wenigstens einen Tag um den andern Gebrauch zu machen, wäre es auch nur für kurze Zeit. Ein längeres Ausbleiben, wäre es nicht durch die triftigsten Gründe veranlaßt, würde als Vernachlässigung erscheinen und zu gerechten Klagen Veranlassung geben.

Ein Bräutigam sollte seine Braut nie besuchen, ohne ihr irgend eine kleine Aufmerksamkeit oder Galanterie zu erweisen, sei es durch ein Bouquet, eine schöne Blume, eine ausgezeichnete oder seltene Frucht, ein neues Buch oder Musikstück, welches Aufsehen erregt oder allgemein beliebt ist, durch Ueberbringung von Theaterbillets etc.

Bei seinen Besuchen im Hause der Verlobten muß der Bräutigam Jedermann zu gefallen bemüht sein, von dem kleinen Brüderchen der Geliebten bis zu der Haushälterin oder Kammerjungfer, wenn dergleichen vorhanden sind.

Der Verlobte darf für andere Frauen und Mädchen, als seine Braut, so zu sagen, weder Augen noch Ohren haben, obgleich er deßhalb nicht nöthig hat, die Anforderungen der gewöhnlichen Artigkeit und Galanterie gegen das weibliche Geschlecht ganz aus den Augen zu setzen oder sich gar der Grobheit gegen Damen schuldig zu machen. Nur besondere Aufmerksamkeiten darf er keiner Andern, als seiner Verlobten allein, beweisen.[198]

Die Angelegenheiten des Interesses bei Abschluß des Heirathscontractes muß er entweder seinen Eltern überlassen, oder – ist er gezwungen, diese delicate Frage selbst zu verhandeln, – sich dabei mit der größten, wenn auch nur scheinbaren, Gleichgültigkeit benehmen, als fragte er wenig oder nichts nach irdischen Glücksgütern, sollten diese auch vielleicht in seinen Augen den höchsten Reiz seiner Verlobten ausmachen.

In dergleichen Angelegenheiten eine gewisse Großmuth zu zeigen, ist nicht nur ein Gebot des guten Tones, sondern auch eine Vorschrift der Klugheit, denn je mehr Uneigennützigkeit auf der einen Seite gezeigt wird, um so mehr spornt dieß in der Regel auf der andern Seite dazu an, Großmuth und Freigebigkeit zu üben.

Das Brautgeschenk wird in der Regel erst nach der öffentlichen Verlobung gegeben und muß so glänzend oder reich sein, als die Vermögensumstände des Bräutigams es nur irgend gestatten. Es besteht demnach aus Gegenständen des Schmuckes, des Putzes und der Garderobe, und muß so gewählt sein, daß dadurch möglichst alle Wünsche erfüllt oder die Träume verwirklicht werden, welche der Bräutigam der Braut abzulauschen bemüht gewesen ist, zu welchem Zwecke er sich nicht scheuen darf, fremde Hülfe in Anspruch zu nehmen, z.B. die der Kammerjungfer, welche die beste Gelegenheit hat, ihre junge Gebieterin auszuforschen. Selbst eine mit Geld gefüllte Börse, oder ein zierliches Portefeuille mit Banknoten darf auf den Boden des Korbes gelegt werden, damit die Verlobte die Mittel empfängt, unbekannte oder uneingestandene Wünsche selbst zu befriedigen.

Die Papiere, welche durch die Behörden zum Abschluß einer Ehe verlangt werden, muß der Bräutigam bei Zeiten herbeizuschaffen wissen, damit nicht durch seine Schuld von dieser Seite vielleicht irgend ein unerwartetes Hinderniß eine unangenehme Zögerung herbeiführt.

Bei der Trauung selbst muß man sich ernst und würdevoll benehmen und trotz des Glückes, das man zu erreichen[199] auf dem Punkte steht, eine allzu heitere Miene eben so wenig zeigen, wie eine sorgenvolle oder gar eine verdrießliche, denn man könnte dadurch den kränkenden Verdacht erwecken, man bereue den gefaßten Entschluß und würde gern noch im letzten Augenblicke zurücktreten, wenn es nur mit Anstand und ohne nachtheilige Folgen geschehen könnte.

Das bindende »Ja!« mit welchem man auf des Priesters Frage den Bund besiegelt, spreche man feierlich, doch laut und deutlich aus.

Es ist jetzt, besonders in der vornehmen Welt mehr und mehr Gebrauch, daß das junge Ehepaar unmittelbar nach der Trauung den Reisewagen besteigt und die Honigwochen der Ehe entweder auf einer größern Reise zubringt, oder in der Zurückgezogenheit, wo es ganz sich selbst leben kann und wo es nicht bekannt ist, wie kurze Zeit es durch priesterlichen Segen verbunden ist.

Tritt man indeß keine Reise an, so entziehe man sich den oft nichts weniger als zarten Neckereien, durch welche die Röthe der Scham oft nur aus Muthwillen auf die Wangen der jungen Frau gelockt wird, dadurch, daß man die Hochzeitsfeier nur im engsten Familienkreise begeht.

Bleiben die jungen Eheleute am Orte, so muß man ihnen am nächsten Tage einen Besuch machen, hat dabei aber zweideutige Neckereien ebenso zu vermeiden, wie am Abend zuvor, wenn man bei einem größern Festmahle mit zur Hochzeitsfeier eingeladen war.

Die brieflichen Verlobungs- und Vermählungs-Anzeigen müssen an alle Verwandte, Freunde und Bekannte beider Seiten nicht nur am Orte selbst, sondern auch auswärts, gerichtet werden. Die Vernachlässigung bei Einem oder dem Andern wäre einer demselben zugefügten Beleidigung gleich zu achten.

Die jungen Eheleute müssen innerhalb vierzehn Tagen nach der Trauung, und, im Fall einer unmittelbar darauf unternommenen Reise, nach der Rückkehr von derselben, sogenannte Antritts-Visiten bei allen ihren Verwandten[200] und Bekannten machen, um sich ihnen als Neuvermählte vorzustellen. Bei dergleichen Ceremonie-Besuchen genügt der Aufenthalt weniger Minuten.

Wer zur Hochzeit eingeladen war, muß innerhalb der nächsten acht Tage den Neuvermählten einen Besuch machen, und ebenso Jeder die von denselben empfangene Visite erwiedern.

Quelle:
Fresne, Baronesse de: Maximen der wahren Eleganz und Noblesse in Haus, Gesellschaft und Welt. Weimar 1859, S. 196-201.
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