§. [223] 195.

In solchen, nicht seltnen Fällen muss dann, nach erträglicher Beseitigung des acuten Zustandes, gegen die noch übrig gebliebnen Beschwerden und die dem Kranken vorher gewöhnlich, krankhaften Befindens-Zustände zusammen, eine angemessene, antipsorische Behandlung gerichtet werden (wie in dem Buche von den chronischen Krankheiten[223] gelehrt worden), um eine gründliche Heilung zu erlangen. Bei chronischen Local-Uebeln, die nicht offenbar venerisch sind, ist ohnehin die antipsorische, innere Heilung allein erforderlich.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 223-224.
Lizenz: