b. Angenommene.

[155] Wenn die Liebeswerbung günstig aufgenommen wird, so kann man sich neben Aufmerksamkeiten allmählich kleine Freiheiten erlauben, etwa das Fassen der Hand, diese auf kurze Zeit in der seinen zu behalten, mit leisem Druck diese wieder frei zu geben usw., stets aber ohne die Schranken der Artigkeit zu verletzen.

Nach und nach, wenn man der Meinung ist, sich von der Gegenliebe überzeugt zu haben, kann man seine Liebeserklärung und dann den Heiratsantrag an bringen. Findet sich keine Gelegenheit, seinen Antrag mündlich anzubringen oder fehlt hierzu der Mut, so kann man auch schriftlich den Antrag abfassen. Sind die beiden Liebenden sich einig, so gebietet es die Pflicht wie die Artigkeit, die beiderseitigen Eltern oder Vormünder davon zu unterrichten und ihre Einwilligung zu erbitten.


Quelle:
Samsreither, J. V. & Sohn: Der Wohlanstand. Altona-Hamburg 2[1900], S. 155.
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