7. Gegen Feinde unserer Angehörigen

[152] Mit dem Todfeind von Vater und Mutter soll man nicht gemeinsam am Leben sein. Mit dem Todfeind des Bruders soll man nicht gemeinsam in einem Staate dienen. Mit dem Todfeind eines Freundes soll man nicht gemeinsam auf eine Gauversammlung gehen. Mit dem Todfeind eines Sippengenossen soll man nicht Nachbarschaft pflegen10.

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Das Problem der Blutrache hat in China immer eine Rolle gespielt. Es ist vielleicht das einzige, bei dem eine tragische Kollision der Pflichten möglich wurde, weil der Staat natürlich jeden Mord bestrafen muß. Im Gesetzbuch der Mandschudynastie steht z.B. noch auf die Ermordung des Feindes des Vaters eine Strafe von sechzig Stockstreichen. Nur wenn der Sohn in flagranti eingriff, entstand durch die Tötung des Mörders keine Strafsache. Selbstverständlich hat sich die Sitte in diesem Stück mit der Zeit etwas gemildert, namentlich in Zeiten mit geordneter Rechtspflege.

Quelle:
Li Gi. Düsseldorf/Köln 1981, S. 152.
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