Siebentes Capitel.
Weitere Erörterungen der hier aufgestellten Grundsätze über das Eigenthumsrecht.

[440] Indem ich diesen Abschnitt zu beschliessen, und die merkwürdigsten Resultate desselben in einen Punct hinzustellen gedenke, fühle ich, dass ich über den Hauptsatz, mit welchem diese ganze Theorie steht oder fällt, noch einige Erläuterungen zu geben habe. Ich habe mir dieselben bis an das Ende vorbehalten, um den schnellen Fortgang der bisherigen Untersuchungen nicht zu unterbrechen.

Die Hauptresultate der aufgestellten Theorie sind diese: dass in einem dem Rechtsgesetze gemässen Staate die drei Hauptstände der Nation gegen einander berechnet, und jeder auf eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern eingeschränkt; dass jedem Bürger sein verhältnissmässiger Antheil an allen Producten und Fabricaten des Landes gegen seine ihm anzumuthende Arbeit, ebenso wie den öffentlichen Beamten ohne sichtbares Aequivalent, zugesichert; dass zu diesem Behufe der Werth aller Dinge gegen einander, und ihr Preis gegen Geld festgesetzt und darüber gehalten; dass endlich, damit dieses alles möglich sey, aller unmittelbare Handel der Bürger mit dem Auslande unmöglich gemacht werden müsse. Alle diese Behauptungen gründen sich auf meine Theorie des Eigenthums. Ist nur die letztere richtig, so haben auch die ersteren ohne Zweifel ihren guten Grund. Ist jene falsch, so fällt das was nichts weiter zu seyn begehrt, als eine Folgerung daraus, ohne Zweifel zugleich mit um.

Nun aber ist es gerade die Theorie des Eigenthums, über welche von den meinigen sehr abweichende Begriffe im Umlaufe sind. Ich hatte sonach allerdings von vielen Lesern zu befürchten, dass sie mein Raisonnement nicht überzeugend finden werden, weil es viele unter ihnen geben wird, die sich zu jenen abweichenden Begriffen laut bekennen, oder die wenigstens dunkel durch dieselben geleitet werden. Ich muss[440] dieselben noch einmal zur Prüfung meiner Grundsätze und der abweichenden oder entgegengesetzten einladen.

Meines Erachtens ist der Grundirrthum der entgegengesetzten Theorie über das Eigenthum die erste Quelle, woraus alle falsche Behauptungen darüber fliessen, der wahre Grund der Undeutlichkeit und Spitzfindigkeit mancher Lehren, die eigentliche Ursache der Einseitigkeit und Unvollständigkeit für die Anwendung im wirklichen Leben, dieser, dass man das erste ursprüngliche Eigenthum in den ausschliessenden Besitz einer Sache setzt. Was Wunder, dass wir bei dieser herrschenden Ansicht sogar eine Theorie erlebt haben, nach welcher der Stand der grossen Güterbesitzer, oder der Adel, der einige wahre Eigenthümer, der einige den Staat bildende Bürger ist, und alle übrigen nur Beisassen, die ihre Duldung um jede dem ersteren gefällige Bedingung erkaufen müssen; was Wunder, sage ich, da ja unter allen Sachen der Grund und Boden diejenige ist, die am sichtbarsten zum Eigenthume wird, und alle fremde Einmischung am strengsten ausschliesst.

Im Gegensatze gegen diese Theorie setzt die unsrige das erste und ursprüngliche Eigenthum, den Grund alles anderen, in ein ausschliessendes Recht auf eine bestimmte freie Thätigkeit. Diese freie Thätigkeit nun kann bestimmbar und bestimmt (zu beschreiben, zu charakterisiren, zu benennen) seyn, entweder nur durch das Object, auf welches sie geht. Z.B. das Recht, in und mit einem gewissen Bezirke alles mögliche vorzunehmen, was man nur irgend wollte, und das ganze übrige menschliche Geschlecht an jeder möglichen Modification dieses Bezirks zu verhindern. Figürlich und durch Ableitung könnte nun allerdings dieser Bezirk selbst das Eigenthum des Berechtigten genannt werden, ohnerachtet der Strenge nach nur sein ausschliessendes Recht auf jede mögliche Modification dieses Bezirks sein Eigenthum ist. Im wirklichen Leben ist mit kein Beispiel eines solchen unbeschränkten Eigenthumsrechtes bekannt. Oder diese freie Thätigkeit ist durch sich selbst, durch ihre eigene Form (ihre Art und Weise, ihren Zweck u.s.w.) bestimmt, ohne alle Rücksicht auf das Object, auf welches sie geht: – das Recht, ausschliessend eine gewisse[441] Kunst zu treiben (anderen Kleider, Schuhe u. dgl. zu verfertigen), und alle andere Menschen an der Ausübung derselben Kunst zu verhindern. Hier ist ein Eigenthum, ohne den Besitz irgend einer Sache. Oder endlich, diese freie Thätigkeit ist bestimmt durch beides: durch ihre eigene Form, und durch das Object, auf welches sie geht: – das Recht, ausschliessend an einem gewissen Objecte eine bestimmte Handlung vorzunehmen, und alle übrige Menschen von demselben Gebrauche desselben Objects auszuschliessen. Auch in diesem Falle kann figürlich und durch Ableitung das Object Eigenthum des Berechtigten genannt werden, ohnerachtet der Strenge nach nur das ausschliessende Recht zu einer gewissen freien Handlung auf dieses Object sein Eigenthum ist. Von dieser Art ist das ausschliessende Recht des Ackerbauers, auf diesem Stücke Acker Getreide zu erbauen; welches dem Rechte eines anderen, nach geendigter Ernte bis zur Saat auf demselben Acker sein Vieh zu weiden1, oder dem Rechte des Staats, unterhalb der Oberfläche den Bergbau zu treiben, keinesweges Abbruch thut.

Ein Eigenthum des Bodens findet nach unserer Theorie gar nicht statt: wenigstens solange nicht, bis diejenigen, die ein solches annehmen – wenn sich dieselben nur recht verstehen, und wirklich, so wie die Worte lauten, ein Eigenthum des Bodens, und nicht, wie wir es auch nehmen, das eigene und ausschliessende Recht auf einen gewissen Gebrauch des Bodens meinen – bis sie, sage ich, uns begreiflich machen, wie denn ein solches Eigenthumsrecht im wirklichen Leben ausgeübt werden solle. Die Erde ist des Herrn; des Menschen ist nur das Vermögen, sie zweckmässig anzubauen und zu benutzen.[442]

Diese unsere Theorie wird auf folgende Weise bewiesen und die entgegengesetzte widerlegt:

Dass Einer etwas zu eigen bekomme, geschieht nur, um den Streit mehrerer über dasselbe zu vermitteln. Von dem Eigenthume eines auf einer unzugänglichen Insel isolirt lebenden Menschen lässt sich gar nicht reden; auf ihn ist dieser Begriff ohne alle Anwendung. Er darf an sich nehmen, so viel er will und vermag. – Wie gerathen denn nun die Mehreren, zwischen welchen durch das Eigenthumsrecht vermittelt werden soll, in Streit, und wo ist denn der eigentliche Sitz ihres Streitest? Offenbar gerathen sie nur durch thätige Aeusserung ihrer Kraft in Streit. Nun hat doch wohl ohne Zweifel die Schlichtung ihres Streites ihren Sitz gerade da, wo der Streit ihn hatte, wenn nur der Streit wirklich geschlichtet ist. Es muss Einer unterlassen, was den anderen beeinträchtigt, und was dieser von nun an allein thun soll: nicht den Baum abpflücken, oder den Acker ernten, den der andere abpflücken, oder ernten soll. Nun erst hat jeder seinen eigenen Gebrauch der Freiheit.

Nichts anderes wird in den entgegengesetzten Theorien, nur stillschweigend, vorausgesetzt. Sie sind mit der unsrigen einig; und folgern, so weit bei dem engen Begriffe, von dem sie ausgehen, das Gebiet ihrer Folgerungen sich erstreckt, aus unserer Prämisse, und keinesweges aus der ihrigen. – Das Eigenthum soll seyn ein idealer Besitz eines Dinges, das ich nicht unmittelbar realiter besitze, in meinen Händen trage, mit meinem Körper bedecke u.s.w. Wenn dieser Besitz nicht auch durchaus ideal bleiben, und nicht etwa in der Nothwendigkeit bestehen soll, dass alle Menschen denken, der Gegenstand sey der meinige, und keinesweges der ihrige; wenn er irgend eine reelle Folge im wirklichen Leben haben soll; so kann dies keine andere seyn, ausser der, dass alle Menschen verbunden seyn sollen, aller Wirksamkeit auf dieses Ding sich gänzlich zu enthalten, nichts daran zu ändern, sondern es zu lassen, wie es ist, sonach, dass alle Thätigkeit auf dasselbe ausschliessend mir überlassen sey. So werde ich es denn auch wirklich nehmen, und so werden es alle Gerichtsstühle[443] in der Welt nehmen. Was ein idealer Besitz sey, verstehe ich nicht, aber ich glaube durch mein Eigenthumsrecht das Recht erhalten zu haben, alle Menschen von einer gewissen Thätigkeit auf das Object meines Eigenthums abzuhalten. Wenn einer darauf handelt, dann erst, und nicht eher, werde ich über Verletzung meines Eigenthumsrechtes klauen, und sie nachweisen können: dann wird jeder Gerichtsstuhl meine Klage annehmen und mir zu meinem Rechte verhelfen.

Aus allem ergiebt sich, dass kein Eigenthumsrecht auf Sachen stattfinde, ohne das Recht, alle Menschen von der Thätigkeit auf diese Sachen abzuhalten; erst durch die Vermeidung; oder Nichtvermeidung dieser fremden Thätigkeit offenbart sich die Beobachtung, oder Nichtbeobachtung meines Eigenthumsrechts. Dieses Recht der Ausschliessung fremder Thätigkeit sonach ist der wahre Sitz des Eigenthumsrechts auf Sachen.

Umgekehrt findet ein ausschliessendes Eigenthumsrecht auf Thätigkeit statt, ohne Eigenthum irgend einer Sache; das oben erwähnte ausschliessende Recht, eine Kunst oder Gewerbe zu treiben, wo auf das sehr zufällige Eigenthum der Werkzeuge oder des Objectes dieser Kunst, die ebensowohl auch nicht Eigenthum des Arbeiters seyn, sondern ihm geliehen und geliefert worden seyn können, gar nicht zu sehen ist.

Der Grund alles Eigenthumsrechts ist sonach in das Recht, andere von einer gewissen uns allein vorbehaltenen freien Thätigkeit auszuschliessen, keinesweges aber in einen ausschliessenden Besitz von Objecten zu setzen.

Die Klarheit und allgemeine Verständlichkeit, welche in dieser Theorie allen Sätzen über das Eigenthum gegeben werthen kann, ferner die durchgängige Anwendbarkeit derselben im wirklichen Leben, sind die äusseren nicht zu übersehenden Beweise ihrer Richtigkeit.

Dieses so zu beschreibende Eigenthumsrecht hat seinen Rechtsgrund, seine rechtlich verbindende Kraft lediglich im Vertrage aller mit allen (d.h. aller, die in gegenseitigen Einfluss auf einander kommen können). Wird einer für sich betrachtet,[444] so darf er, – von der Verantwortlichkeit vor seinem eigenen Gewissen hier abgesehen, wie auf dem Gebiete der Rechtslehre davon abgesehen werden muss, – er darf, sage ich, alles thun, was er nur will. Nur weil mehrere da sind, die auch bestehen sollen, hat er seine freie Thätigkeit so einzuschränken, dass sie bestehen können, und sie von ihrer Seite die ihrige so, dass Er bestehen könne. Jeder schränkt, da alle gleich sind, rechtlich die Freiheit jedes anderen um soviel ein, als dieser die seinige einschränkt. Diese Gleichheit der Beschränkung aller durch alle, liegt im Rechtsgesetze, und hängt von der Willkür nicht ab. Welche bestimmte Sphäre der Thätigkeit aber jedem ausschliessend verbleiben solle, deren nunmehr die anderen um dieses Einen willen sich zu enthalten haben, müssen sie verabreden; darüber bestimmt weder die Natur noch das Rechtsgesetz irgend etwas, sondern lediglich ihre freie Willkür. Es ist also ein Vertrag zu schliessen. Wenn hundert Ackerbauer beisammen sind und ein bestimmtes Stück Boden in ihrer Gewalt haben, so ist freilich aus dem Rechtsgesetze klar, dass dieses Stück in hundert gleiche Theile getheilt, und jedem Ackerbauer einer davon zu eigen gegeben werden müsse. Aber warum z.B. ich, und keiner von den übrigen neun und neunzig gerade dieses erste Stück gegen Süden haben solle, und kein anderes, und mein nächster Nachbar gerade dieses Stück neben mir, darüber lässt sich kein anderer Rechtsgrund anführen, als der, dass alle uns gerade diese Stücke überlassen haben, wogegen wir ihnen diejenigen Überlassen haben die sie einnehmen.

Nur gegen die Erlangung seines Antheils, und um diesen ungestört zu erhalten, thut einer Verzicht auf den Antheil aller übrigen. Wer nichts ausschliessend zu eigen bekommen hat, hat auf nichts Verzicht gethan; er ist in Absicht des Rechts isolirt, da er nicht mit gerechtet hat, und behält seinen ursprünglichen Rechtsanspruch allenthalben alles zu thun, was er nur will. Wofür könnte er doch vernünftigerweise Verzicht gethan haben; was könnte ihn doch vermögen, zu wollen, dass jeder das Seine behielte, da Er nichts hat? Dass die verbundene Menge der Eigenthümer den einzelnen schwächeren[445] durch Gewalt abhalten könne, seinen Rechtsanspruch laut werden zu lassen, oder geltend zu machen, sehe ich sehr wohl ein. Aber ich frage hier nicht nach der Gewalt, sondern nach dem Rechte; und finde, dass jene Menge kein Recht hat, indem sie dies nur aus einem Vertrage haben könnte, den dieser Einzelne nicht mit geschlossen hat, und der ihn sonach nicht verbindet.

Es ist sonach klar, dass nicht nur der Ackerbauer, sondern jeder Einwohner im Staate ein ausschliessendes Eigenthum haben müsse, weil man ihn ausserdem nicht verbinden kann, das Eigenthumsrecht des Ackerbauers anzuerkennen, ihn rechtlicherweise nicht verhindern kann, diesen von seinem Acker zu verdrängen, und ihn seiner Früchte zu berauben.

Welches wäre denn nun dieses ausschliessende Eigenthum des Nicht-Ackerbauers, des Fabricanten, des Kaufmanns, gegen welches er an den Ackerbauer das ausschliessende Eigenthumsrecht auf den Boden abgetreten hätte.

Seine Kunst oder Handelskenntniss verdankt er der Natur und sich selbst, nicht dem Staate. In Rücksicht dieser ist er an den Staat nicht gebunden, sowie der Ackerbauer an sein Stück Landes. Nackend an jedes Ufer geworfen, kann er sagen: ich trage alles das Meinige an mir selbst. Was kann ihm nun der Staat noch Beben? Offenbar nur die Gewähr, dass er stets Arbeit, oder Absatz für seine Waare finden, und für dieselbe den auf ihn kommenden Antheil von den Gütern des Landes erhalten solle. Erst durch diese Versicherung bindet ihn der Staat an sich.

Aber diese Gewähr kann der Staat nicht leisten, wenn er nicht die Zahl derer, die denselben Arbeitszweig treiben, schliesst, und für die Erbauung des nothwendigen Unterhaltes für alle sorgt. Erst durch diese Schliessung wird der Arbeitszweig Eigenthum der Klasse, die ihn treibt; erst durch diese Besorgung des Unterhaltes ein Eigenthum, von welchem sie leben können; und nur gegen dieses ihr Eigenthum können sie Verzicht thun auf das Eigenthum der landbauenden Klasse. Sicherheit, sage ich, soll ihnen der Staat geben, die Gewähr soll er ihnen leisten. Zu sagen: das wird sich alles schon[446] von selbst geben, jeder wird immer Arbeit und Brot finden, und es nun auf dieses gute Glück ankommen zu lassen, ist einer durchaus rechtlichen Verfassung nicht anständig. Redet man etwa von einem Sperlinge, der, so lange er dem Netze entgeht, sein Körnchen freilich auch findet, auf den man aber keinesweges rechnet, und noch weit lieber sähe, er fände sein Körnchen nicht? Ueberlässt der Staat diese Volksklassen dem Ohngefähr, so giebt er ihnen durchaus nichts. Ihr Fortkommen ist ebenso durchaus ihr eigenes Werk, als ihre Kunst oder Kenntniss es ist. Sie haben sonach gar nicht Verzicht auf das Eigenthum anderer geleistet. Der Staat kann mit keinem Rechte sie in Absicht ihres Gewerbes unter Gesetze und ein bestimmtes Verhältniss gegen die übrigen Volksklassen bringen. Sie sind in jeder Rücksicht frei, sowohl vom Gesetze, als dem Rechte entblösst, ohne Regel, wie ohne Garantie; halbe Wilde im Schoosse der Gesellschaft. Bei der völligen Unsicherheit, in welcher sie sich befinden, bevortheilen und berauben sie – zwar nennt man es nicht Raub, sondern Gewinn – sie bevortheilen und berauben solange und sogut, als sie es können, diejenigen, welche hinwiederum sie bevortheilen und berauben werden, sobald sie die Stärkeren sind. Sie treiben es, solange als es geht, und bringen für den Nothfall, gegen welchen ihnen nichts bürgt, in Sicherheit, soviel sie vermögen. Und an diesem allen thun sie nichts weitet, als wozu sie das vollkommenste Recht haben.

Aus dieser Schliessung der Erwerbszweige, und dieser Gewährleistung, dass jeder die gewohnten Bedürfnisse stets zu einem billigen Preise haben solle, folgt die Schliessung des Handelsstaates gegen das Ausland von selbst; und es ist nicht nöthig, darüber noch ein Wort hinzuzusetzen.[447]

1

Die Trift-Gerechtigkeit mag sehr unwirthschaftlich seyn, ich gebe es zu. Aber ein Eingriff in fremdes Eigenthum ist sie nicht: denn das Eigenthumsrecht hängt nur von Verträgen, und wo ausdrückliche Verträge nicht nachzuweisen sind, von dem erlangten Besitze und von dem Herkommen (von dem status quo) ab. Nur eine unrichtige Theorie über das Eigenthum kann so etwas Eingriff in das Eigenthum nennen.

Quelle:
Johann Gottlieb Fichtes sämmtliche Werke. Band 3, Berlin 1845/1846, S. 440-448.
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