§ 2. Entwicklungsstadien politischer Vergesellschaftung.

[516] Gewaltsames Gemeinschaftshandeln ist selbstverständlich an sich etwas schlechthin Urwüchsiges: von der Hausgemeinschaft bis zur Partei griff von jeher jede Gemeinschaft da zur physischen Gewalt, wo sie mußte oder konnte, um die Interessen der Beteiligten zu wahren. Entwicklungsprodukt ist nur die Monopolisierung der legitimen Gewaltsamkeit durch den politischen Gebietsverband und dessen rationale Vergesellschaftung zu einer anstaltsmäßigen Ordnung. Unter den Bedingungen undifferenzierter Wirtschaft ist also die Sonderstellung einer Gemeinschaft als einer politischen oft nur schwer konstruierbar. Das, was wir heute als Grundfunktionen des Staats ansehen: die Satzung des Rechts (Legislative), den Schutz der persönlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Polizei), den Schutz der erworbenen Rechte (Justiz), die Pflege von hygienischen, pädagogischen, sozialpolitischen und anderen Kulturinteressen (die verschiedenen Zweige der Verwaltung), endlich und namentlich auch den organisierten gewaltsamen Schutz nach außen (Militärverwaltung), ist in der Frühzeit entweder gar nicht oder nicht in der Form rationaler Ordnungen, sondern nur als amorphe Gelegenheitsge meinschaft, vorhanden, oder unter ganz verschiedene Gemeinschaften: Hausgemeinschaft, Sippe, Nachbarschaftsverband, Markgemeinschaft, und daneben ganz freie Zweckvereine verteilt. Und zwar okkupiert die private Vergesellschaftung dabei auch Gebiete des Gemeinschaftshandelns (wie z.B. die Geheimklubs in Westafrika die Polizei), welche wir nur als Funktionen der Gemeinwirtschaft politischer Verbände zu denken gewöhnt[516] sind. Man kann daher in einen Allgemeinbegriff des politischen Gemeinschaftshandelns nicht einmal die Sicherung des inneren Friedens als Attribut aufnehmen.

Die Vorstellung einer spezifischen Legitimität gewaltsamen Handelns aber verknüpft sich, wenn mit irgendeinem Einverständnishandeln, dann mit dem der Sippe im Fall der Erfüllung der Blutrachepflicht. Dagegen oft nur in sehr geringem Maße mit rein militärisch nach außen oder polizeilich nach innen gerichtetem Verbandshandeln. Am meisten dann, wenn ein Gebietsverband in seinem traditionellen Herrschaftsbereich von außen her angegriffen wird und nun die Gesamtheit der Beteiligten nach Art eines Landsturms zwecks Verteidigung zu den Waffen greift. Aus der zunehmend rationalen Vorsorge für solche Fälle kann dann ein als spezifisch legitim angesehener politischer Verband erwachsen, sobald nämlich irgendwelche festen Gepflogenheiten [bestehen] und irgendein Ver bandsapparat vorhanden ist, welcher sich für die Zwecke der Vorsorge für [eine] gewaltsame Abwehr nach außen bereit hält. Allein dies ist bereits eine ziemlich vorgeschrittene Entwicklung. Noch deutlicher tritt die ursprünglich geringe Bedeutung der Legitimität im Sinne von Normgemäßheit bei der Gewaltsamkeit da hervor, wo die Auslese der Waffenlustigsten sich auf eigene Faust zu einem Beutezug durch persönliche Verbrüderung vergesellschaftet, wie dies als normale Form des Angriffskriegs aus der Mitte seßhafter Völker auf allen Stadien der ökonomischen Entwicklung bis zur Durchführung des rationalen Staats typisch vorkommt. Der frei erkorene Führer ist dann legitimiert normalerweise durch persönliche Qualitäten (Charisma), und wir haben die Art der Herrschaftsstruktur, die sich daraus ergibt, an anderer Stelle erörtert36. Eine legitime Gewaltsamkeit entwickelt sich aber daraus zunächst nur gegen Genossen, welche verräterisch oder durch Ungehorsam oder Feigheit der Verbrüderung entgegenhandeln. Darüber hinaus erst dann allmählich, wenn diese Gelegenheitsvergesellschaftung zu einem Dauergebilde wird, welches die Waffentüchtigkeit und den Krieg als Beruf pflegt und sich damit zu einem Zwangsapparat entwickelt, welcher umfassende Ansprüche auf Gehorsam durchzusetzen vermag. Diese Ansprüche wenden sich dann sowohl gegen die Insassen beherrschter Er oberungsgebiete, wie auch nach innen, gegen die nichtwaffentüchtigen Gebietsgenossen, aus deren Mitte die verbrüderten Krieger stammen. Als politischen Volksgenossen erkennt der Waffentragende nur den Waffentüchtigen an. Alle anderen, Nichtwaffengeübte und Nichtwaffentüchtige, gelten als Weiber und werden in der Sprache primitiver Völker auch meist ausdrücklich als solche bezeichnet. Freiheit ist innerhalb dieser Waffenvergemeinschaftungen identisch mit Waffenberechtigung. Das von Schurtz so liebevoll studierte, in den verschiedensten Formen über die ganze Welt verbreitete Männerhaus ist eines derjenigen Gebilde, zu denen eine solche Vergesellschaftung der Krieger, in der Schurtzschen Terminologie: ein Männerbund, führen konnte. Es entspricht auf dem Gebiet politischen Handelns bei starker Entwicklung des Kriegerberufs fast vollkommen der Mönchsvergesellschaftung des Klosters auf religiösem Gebiet. Nur wer erprobte Waffenqualifikation hat und nach einer Noviziatszeit in die Verbrüderung aufgenommen wird, gehört hierzu; wer die Probe nicht besteht, bleibt als Weib draußen unter den Weibern und Kindern, zu denen auch der nicht mehr Waffenfähige zurückkehrt. Erst mit einer bestimmten Altersstufe tritt dann der Mann in einen Familienhaushalt ein, entsprechend etwa unserem heutigen Uebertritt aus der Dienstpflicht im stehenden Heer zur Land wehr. Bis dahin gehört er mit seiner ganzen Existenz dem Kriegerbunde an. Dessen Zugehörige leben getrennt von Frau und Hausgemeinschaft in kommunistischem Verbande von der Kriegsbeute und von den Kontributionen, welche sie den Außenstehenden, insbesondere den Frauen, welche die Ackerarbeit leisten, auferlegen. Für sie selbst geziemt sich als Arbeit neben der Kriegführung nur die Instandhaltung und Herstellung der Kriegsgerätschaften, die sehr oft ihnen allein vorbehalten ist. Ob die Krieger sich gemeinsam Mädchen rauben oder kaufen oder die Prostitution aller[517] Mädchen des beherrschten Gebiets als ihr Recht verlangen – die vielen Spuren von sog. vorehelicher Promiskuität, die immer wieder als Reste urwüchsigen unterschiedslosen endogamen Geschlechtsverkehrs ausgegeben werden, gehören vermutlich mit dieser politischen Institution des Männerhauses zusammen –, oder ob sie, wie die Spartiaten, jeder seine Frau mit den Kindern als Muttergruppe draußen sitzen haben, kann verschieden geregelt sein, und meist ist wohl beides miteinander kombiniert. Um ihre auf chronischer Plünderung der Außenstehenden, namentlich der Frauen, beruhende ökonomische Stellung zu sichern, bedienen sich die dergestalt vergesellschafteten Krieger unter Umständen religiös gefärbter Einschüchterungsmittel. Namentlich die von ihnen veranstalteten Geistererscheinungen mit Mas kenumzügen sind sehr oft, wie der besonders genau bekannte Zug des Dukduk in Indonesien, einfach Plünderungszüge, zu deren ungestörter Durchführung es gehört, daß die Frauen und alle Außenstehenden überhaupt, wenn das Schwirrholz ertönt, bei Vermeidung alsbaldiger Tötung, aus den Dörfern in die Wälder flüchten müssen, auf daß der Geist bequemer und ohne Entlarvung sich in den Hütten aneignen könne, was ihm beliebt. Von subjektivem Glauben an die Legitimität dieses Tuns ist dabei bei den Kriegern keine Rede. Der plumpe und einfältige Schwindel ist ihnen als solcher bekannt und wird durch das magische Verbot des Betretens des Männerhauses für Außenstehende und drakonische Schweigepflichten für die Insassen gepflegt. Wo das Geheimnis durch Indiskretion gebrochen oder gelegentlich durch Missionare absichtlich entlarvt wird, ist es mit dem Prestige des Männerbundes gegenüber den Frauen zu Ende. Natürlich haben solche Veranstaltungen, wie aller Gebrauch der Religion als schwarzer Polizei, an Volkskulte angeknüpft. Aber die spezifisch diesseitig orientierte, auf Raub und Beute ausgerichtete Kriegergesellschaft ist, trotz aller eigenen Neigung zu magischer Superstition, doch zugleich überall Trägerin der Skepsis gegenüber der volkstümlichen Frömmigkeit. Sie geht auf allen Entwicklungsstufen mit den Göttern und Geistern ähnlich respektlos um, wie die homerische Kriegergesellschaft mit dem Olymp.

Erst wenn die frei vergesellschaftete, neben und über den Alltagsordnungen stehende Kriegerschaft einem geordneten Dauerverband einer Gebietsgemeinschaft sozusagen wieder eingemeindet und dadurch der politische Verband geschaffen wird, attrahiert nun dieser und damit auch die privilegierte Stellung der Kriegerschaft eine spezifische Legitimität der Gewaltsausübung. Der Prozeß vollzieht sich, wo er überhaupt stattfindet, allmählich. Die Gemeinschaft, der die zum Beutezug oder zum chronischen Kriegerbund vergesellschafteten Männer angehören, kann entweder durch Verfall der Kriegervergesellschaftung infolge länger dauernder Befriedung oder durch eine umfassende autonome oder heteronom oktroyierte politische Vergesellschaftung die Macht erlangen, die Beutezüge der frei vergesellschafteten Krieger (unter deren möglichen Konsequenzen: Repressalien der Geplünderten, ja auch die Unbeteiligten mit zu leiden haben) ebenso unter ihre Kontrolle zu bringen wie z.B. die Schweizer das Reislaufen. Eine solche Kontrolle übte schon in altgermanischer Zeit die politische Landesgemeinde über die privaten Beutezüge. Ist der Zwangsapparat des politischen Verbandes mächtig genug, dann unterdrückt er, je mehr er Dauergebilde wird und je stärker das Interesse an der Solidarität nach außen ist, desto mehr die private Gewalt samkeit überhaupt. Zunächst soweit sie dem eigenen militärischen Interesse direkt abträglich ist. So unterdrückte das französische Königtum im 13. Jahrhundert für die Dauer eines vom König selbst geführten äußeren Krieges die Fehde unter den königlichen Vasallen. Dann zunehmend in Form dauernden Landfriedens und zwangsweiser Unterwerfung aller Streitigkeiten unter den Zwangsschiedsspruch des Richters, der die Blutrache in rational geordnete Strafe, die Fehde und Sühnehandlung in rational geordneten Rechtsgang verwandelt. Während in der Frühzeit das Verbandshandeln auch gegen ein Verhalten, welches als anerkannter Frevel gilt, nur unter dem Druck religiöser oder militärischer Interessen reagiert, wird jetzt die Verfolgung immer weiterer Verletzungen von Person und Besitz unter die Garantie des[518] politischen Zwangsapparates gestellt. Auf diesem Wege monopolisiert die politische Gemeinschaft die legitime Gewaltanwendung für ihren Zwangsapparat und verwandelt sich allmählich in eine Rechtsschutzanstalt. Sie findet dabei eine mächtige und entscheidende Stütze an allen denjenigen Gruppen, welche an der Erweiterung der Marktgemeinschaft direkt oder indirekt ökonomisch interessiert sind, und daneben an den religiösen Gewalten. Diese letzteren finden für ihre spezifischen Machtmittel zur Beherrschung der Massen ihre Rechnung am meisten bei zunehmender Befriedung. Oekonomisch aber sind die Interessenten der Befriedung in erster Linie die Marktinteressenten, vor allem das Bürgertum der Städte, nächst ihm aber alle diejenigen, welche an Flußzöllen, Straßenzöllen, Brückenzöllen, an der Steuerkraft von Hintersassen und Untertanen interessiert sind. Schon ehe die politische Gewalt in ihrem Machtinteresse den Landfrieden oktroyierte, waren es daher im Mittelalter jene, mit der Entwicklung der Geldwirschaft sich stets verbreiternden Interessentenkreise, welche im Bunde mit der Kirche, die Fehde einzuschränken, zeitweilige, periodische oder dauernde Landfriedensbünde durchzuführen suchten. Und indem der Markt mit seiner Erweiterung zunehmend in der uns schematisch bekannten Art die monopolistischen Verbände ökonomisch sprengt, ihre Mitglieder zu Marktinteressenten macht, entzieht er ihnen die Basis jener Interessengemeinschaft, auf welcher auch ihre legitime Gewaltsamkeit sich entfaltet hatte. Mit zunehmender Befriedung und Erweiterung des Markts parallel geht daher auch 1. jene Monopolisierung legitimer Gewaltsamkeit durch den politischen Verband, welche in dem modernen Begriff des Staats als der letzten Quelle jeglicher Legitimität physischer Gewalt, und zugleich 2. jene Rationalisierung der Regeln für deren Anwendung, welche in dem Begriff der legitimen Rechtsordnung ihren Abschluß finden.


Die ebenso interessante wie bisher unvollkommen durchgeführte ethnographische Kasuistik der verschiedenen Entwicklungsstadien primitiver politischer Verbände kann hier nicht erledigt werden. Noch bei relativ entwickelten Güterbesitzverhältnissen kann ein gesonderter politischer Verband und können selbst alle Organe eines solchen völlig fehlen. So etwa in der heidnischen Zeit der Araber nach der Darstellung Wellhausens. Außer den Sippen mit ihren Aeltesten (Scheichs) existiert hier keinerlei außerhäusliche geordnete Dauergewalt. Denn die Einverständnisgemeinschaft der jeweils zusammenwohnenden, wandernden und weidenden Schwärme, welche dem Sicherheitsbedürfnis entspringt, entbehrt der Sonderorgane, ist prinzipiell labil, und alle Autorität im Fall eines feindlichen Zusammenstoßes ist Gelegenheitsautorität. Dieser Zustand bleibt unter allen Arten von Wirtschaftsordnungen sehr lange bestehen. Die regulären, dauernd vorhandenen Autoritäten sind die Familienhäupter und Sippenältesten, daneben die Zauberer und Orakelspender. Zwischen den Sippenältesten werden, unter Beihilfe der Zauberer, etwaige Streitigkeiten unter den Sippen geschlichtet. Der Zustand entspricht den ökonomischen Lebensformen des Beduinentums. Wie dieses selbst, ist er keineswegs etwas besonders Urwüchsiges. Wo die Art der Siedlung wirtschaftliche Aufgaben erzeugt, welche einer über Sippe und Haus hinausgreifenden dauernden Fürsorge bedürfen, entsteht der Dorfhäuptling; er ist oft aus den Zauberern, speziell den Regenma chern, genommen oder ein besonders erfolgreicher Führer auf Beutezügen. Wo die Appropriation des Besitzes weit vorgeschritten ist, erlangt jeder durch Besitz und entsprechende Lebensführung ausgezeichnete Mann leicht diese Stellung. Aber nur in außerordentlichen Zeiten, und dann ausschließlich kraft seiner ganz persönlichen Qualitäten magischer oder sonstiger Art, kann er eine wirkliche Autorität ausüben. Sonst, speziell bei chronischem Frieden, hat er in aller Regel nur die Stellung des mit Vorliebe gewählten Schiedsrichters, und seine Anweisungen werden nur wie Ratschläge befolgt. Keineswegs selten ist das Fehlen jeglichen derartigen Häuptlings in friedlichen Zeiten: das Einverständnishandeln der Nachbarn reguliert sich durch den Respekt vor dem Herkommen, die Angst vor der Blutrache und vor dem Zorn der magischen Gewalten. Jedenfalls aber sind die Funktionen des Friedenshäuptlings inhaltlich weit vorwiegend ökonomische (Regulierung der Ackerbestellung) und eventuell magisch-therapeutische und schiedsrichterliche, ohne daß im einzelnen ein fester Typus für sie bestände. Immer gilt als legitime Gewaltsamkeit nur die Anwendung derjenigen Gewaltmittel und in denjenigen Fällen seitens des Häuptlings, welche dem festen Herkommen entsprechen, und zu ihrer Anwendung ist er auf die freiwillige Mithilfe der Genossen angewiesen. Diese sich zu sichern, ist er um so leichter in der Lage, je mehr magisches Charisma und ökonomische Prominenz ihm zur Seite stehen.[519]


Quelle:
Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Besorgt von Johannes Winckelmann. Studienausgabe, Tübingen 51980, S. 516-520.
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