III. Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften.

[344] Zu den ältesten Verhältnissen, welche zur Bildung gemeinschaftlicher Vermögen mit dem Zwecke gemeinschaftlicher Erwerbstätigkeit führen mußten und rechtlich geregelt erscheinen, gehört die gemeinsame Familienwirtschaft des Familienvaters mit Frau und Kindern, der Familiengenossen nach dem Tode des Familienvaters im gemeinsamen Hause.

Die Schwierigkeit, in den mauerumschlossenen Städten zu selbständigem Anbau Terrain und Barmittel zu erlangen, verbunden mit der bekannten Abneigung gegen das Wohnen unter fremdem Dache gegen Zins, welches fast wie ein Aufgeben der persönlichen Freiheit erschien, ließ dem Haussohn und dem Miterben[344] oft nur die Wahl zwischen Realteilung des gemeinsamen Hauses durch Zwischenwände64 oder Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft. Ersteres hatte naturgemäß seine Grenzen, und so finden wir es in Italien, nicht nur in ländlichen Verhältnissen, wo uns derartiges natürlich scheint, sondern gerade in den Städten häufig, ja geradezu regelmäßig, daß einerseits auch die verheirateten Söhne im Hause des Vaters verbleiben und daß andererseits die Erben den gemeinsamen Haushalt dauernd und oft durch mehrere Generationen fortsetzen.

Die vermögensrechtliche Wirkung dieses Verhältnisses nun mußte eine species der germanischen Gütergemeinschaften sein; eine rein individualistische Konstruktion, als Individualvermögen des Hausherrn ohne jedes Anrecht der Kinder bzw. als communio der Miterben, lag dem mittelalterlichen Recht fern.

Der Hausvater, welcher mit seiner Deszendenz unabgeteilt lebt, verfügt über die Mittel der Gemeinschaft, allein der Unterschied vom römischen Recht ist, wie sich zeigen wird, daß während in dem letzteren die übrigen Hausgenossen neben dem Vater nicht als Mitberechtigte, sondern allenfalls nur als Destinatäre eines Teils der Einkünfte des als Individualvermögen des paterfamilias konstruierten Hausgutes in Betracht kommen, hier grundsätzlich Anrechte aller Hausgenossen bestehen; dieselben werden durch die hausherrliche Gewalt zwar in wesentlichen, aber nicht in allen Beziehungen gebunden; auch Verfügungen des Haussohnes sind geeignet, das gemeinsame Vermögen zu belasten. Unter Miterben, welche die Gemeinschaft fortsetzen, ist an sich jeder zu Lasten des gemeinschaftlichen Vermögens zu verfügen berechtigt, das Vermögen dient allen einzelnen je nach Bedürfnis und ohne erkennbare prinzipielle Schranke. Der Gegensatz zur römischen communio liegt außer in dem letzteren Gedanken namentlich auch darin, daß die Anrechte der einzelnen nicht als ideelle Anteile zu selbständigen, des Verkehrs fähigen Objekten gestaltet sind; der Gedanke quotenmäßiger Mitrechte tritt während des Bestehens der Gemeinschaft überhaupt nicht als Maßstab für die Berechtigungen der einzelnen hervor; ihre Bedürfnisse werden vielmehr, seien sie groß oder klein, wie gesagt, aus der gemeinsamen Kasse ohne Anrechnung zu Lasten des[345] einzelnen bestritten, in welche andererseits, – was gleichfalls besonders charakteristisch ist, – der gesamte Erwerb des einzelnen, sei er groß oder gering, ohne irgendwelche Anrechnung zu seinen persönlichen Gunsten eingeworfen wird. Das letztere erscheint, näher besehen, fast noch erstaunlicher als jener Mangel einer Anrechnung der Ausgaben, – in unseren heutigen Verhältnissen sind wir gleichfalls gewohnt, daß der Vater seinen Kindern die für sie während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt aufgewendeten Kosten in dubio, von besonderem Anlaß dazu abgesehen, nicht anrechnet, dagegen erscheint uns, zum Unterschiede vom römischen Recht, das Korrelat dazu, die Erwerbsgemeinschaft, nicht als das Naturgemäße, vielmehr umgekehrt – man kann vom prinzipiellen Standpunkt sehr wohl fragen: mit welchem Recht? – als mehr oder weniger selbstverständlich, daß der Sohn seinen eigenen Erwerb für sich behält. Der Mangel irgendwelcher Anrechnung erscheint nun dem alten Recht als naturale65 der Gütergemeinschaft. Daß dies der Grundgedanke war, ersehen wir gerade aus den Beschränkungen, welche die Quellen, da die unbedingte Gemeinschaft alles Erwerbes und aller Ausgaben im Geschäftsleben zu unbilligen Resultaten führen mußte, schon früh normierten. Schon die älteste von dem Verhältnis handelnde Quellenstelle betrifft solche Einschränkungen:

Lex Langobardorum 1. II Rubr. de successionibus: Rex Rothar: ... Si fratres post mortem patris in casa communi remanserint, et unus ex ipsis in obsequio regis aut cum judice aliquas res acquisierit, habeat in antea absque portione fratrum, et que foris in exercitu acquisierit commune sit cum fratribus quos in communi casa dimiserit, et si quis alicui de suprascriptis fratribus garathinx (Boherius = donatio)[346] fecerit, habeat in antea ille cui factum fuerit, et si quis ex ipsis duxerit uxorem et de rebus communibus meta data fuerit: quando alter uxorem tulerit aut quando ad divisionem faciendam venerint, simili modo de communibus rebus ei refundat aliud tantum quantum ille alter frater in meta dederit. paterna autem vel materna substantia quod reliquum fuerit inter se equaliter dividant ... Töchter, welche heiraten, erhalten, was ihr Mundwalt, Vater oder Brüder ihnen in die nuptiarum mitgeben, und sind damit abgefunden. Ferner werden Bestimmungen dar über getroffen, in welcher Weise die in die casa communis zurückkehrende Witwe ihre Aussteuer wieder einzuwerfen und mit welcher Quote sie eventuell später bei der etwaigen Teilung zu berücksichtigen ist66.

Also nur das in obsequio regis und cum judice Erworbene fällt nicht in die Gemeinschaft, und nur die meta der Frau, welche ex communi gegeben wird, soll, wenn geteilt wird, angerechnet werden, sonst gehen alle Einnahmen, selbst Erwerb »in exercitu«, und alle Ausgaben auf gemeinsame Rechnung. Was die Gemeinschaft der Ausgaben anlangt, so war sie unter den einfachen Verhältnissen der älteren Zeit, in welcher sich dieselben auf die alltäglichen Bedürfnisse beschränkten und der Kredit noch keine Rolle spielte, nicht so bedenklich, als es scheinen möchte. Die Gemeinschaft der Einnahmen anlangend, so erschien, wie auch sonst hervortritt, gemeinsame Arbeit und Erwerbstätigkeit in gemeinsamer Behausung als das unter Familiengenossen naturgemäße Verhältnis, die Familie ist nach der Anschauung der Zeit noch in erster Linie eine, und zwar die natürlich gegebene, »Produktionsgemeinschaft«, nicht nur, wie uns als Regel erscheint, eine bloße »Konsumtionsgemeinschaft«. Sie war insbesondere in den italienischen Städten die Basis weitgehender Vergesellschaftung67.[347]

Dabei ist nun festzuhalten, daß von Anfang an nicht das der Familiengemeinschaft mit zugrunde liegende Verwandtschaftsverhältnis das wesentliche Moment sein konnte.

Die häusliche Gemeinschaft der Familie umfaßte an sich schon außer den Angehörigen der Familie noch andere Personen68: auch das häusliche Dienstpersonal galt von alters her als Hausgenosse und seine Handlungen haben für die Familie rechtliche Konsequenzen, auf welche wir gelegentlich noch zurückkommen werden. Für die vermögensrechtliche Seite konnte in der Zeit des beginnenden Großverkehrs nicht die Verwandtschaft an sich Bedeutung gewinnen, sondern die Gemeinschaft des Haushalts, das »stare ad unum panem et vinum«, wie die Quellen sie nennen, welche wesentlich charakterisiert wird durch die damit verknüpfte Gemeinschaft der Arbeit69.

Wer nicht in dem gemeinsamen Hause mitlebt, wird von den Folgen der Gemeinschaft nicht ergriffen, – das geht schon aus der zitierten Stelle der Lombarda hervor und das Constit. Usus von Pisa70 sagt ausdrücklich, daß eine absentia, durch welche ein anderes domicilium begründet werde, die Gemeinschaft aufhebe.

Das gemeinsame Haus in Verbindung mit der darin betriebenen gemeinsamen Erwerbstätigkeit ist also das für die vermögensrechtliche[348] Seite Wesentliche, – und auf diese Seite kommt es uns in erster Linie an.

Der Gang der vermögensrechtlichen Entwicklung ist nun dadurch charakterisiert, daß, wie wir sahen, schon die lex Langobardorum Beschränkungen der unbedingten Vermögensgemeinschaft kennt: gewisse Einnahmen des Genossen fallen nicht in die Gemeinschaft, gewisse Ausgaben muß er sich anrechnen lassen. Mit dieser Anrechnung ist ein nicht unwesentlicher Schritt gemacht. Der Einzelne mußte nun in der Gemeinschaft der Berechnung halber eine Art – wenn auch nicht ein buchmäßiges – Konto erhalten, und fiel einmal nicht mehr aller Erwerb in die Gemeinschaft, so lag die Tendenz zur weiteren Beschränkung nahe.

Aber auch für die juristische Betrachtung ergaben sich wichtige Konsequenzen. Sobald man einmal anfing zu rechnen und gewisse Einnahmen und Ausgaben als speziell einem Einzelnen zugute kommend bzw. seinen Anteil belastend anzusehen71, – und sobald die Gemeinschaft in das eigentliche Geschäftsleben eintrat, war beides unvermeidlich, – mußte sogleich die prinzipielle Frage entstehen, wer von den Beteiligten überhaupt als selbständig anteilsberechtigt zu gelten habe – z.B. ob Haussöhne? –, es mußte überhaupt die Beteiligung des Einzelnen an der Gemeinschaft mehr unter den Begriff des Anteils gedacht werden und die Tendenz haben, sich wie eine Sozietätseinlage zu gestalten. Alsdann aber mußte auch die juristisch folgenreichste Frage zur Entscheidung gelangen: ob sich das Familienvermögen in eine communio mit Quotenrechten der Beteiligten auflösen, oder ob aktiv und passiv eine auch den Anteilsrechten der Genossen gegenüber durchgreifende Einheit des Vermögens gewahrt bleiben würde.

Nach der ersteren Richtung ist am weitgehendsten infolge nordischer Reminiszenzen72 die Auffassung des süditalischsizilianischen[349] Rechts73, wonach das Familienvermögen quotenmäßig unter Vater und Kinder verteilt erscheint, der Vater inter vivos und mortis causa nur ebenso wie jedes Kind über eine bestimmte Quote verfügen kann.

Derartig ist die Rechtsauffassung im übrigen Italien nie gewesen74. Die pekuniäre Bedeutung des Verhältnisses für den Einzelnen trat auch hier naturgemäß mehr in den Vordergrund und deshalb mußte, nachdem die Gemeinschaften als solche im großen Geschäftsleben zu funktionieren begannen, sein Anrecht an dem gemeinsamen Vermögen in wichtigen Beziehungen[350] als Einlage in ein gemeinsames Geschäft qualifiziert werden, – allein ein Zerfall des Familienvermögens in Idealquoten trat nicht in der Weise wie in Süditalien ein; die prinzipielle Einheit des Vermögens blieb gewahrt; die diesen Gemeinschaften eigentümlichen Grundsätze voller Erwerbsgemeinschaft und prinzipiell unbeschränkter Verfügungsmacht aller einzelnen Beteiligten über das gemeinsame Vermögen waren augenscheinlich in hohem Maße geeignet, der Gemeinschaft Aktionsfähigkeit im Geschäftsleben zu verleihen.

Aber eben aus diesem letzteren Grunde liegt keine Veranlassung vor, weshalb wir uns diese Grundsätze als zunächst auf die Familienangehörigen beschränkt zu denken haben sollten. Wie schon hervorgehoben, umfaßte auch die häusliche Gemeinschaft der Familie neben deren Angehörigen noch andere Personen, und da schon die Lombarda nicht wesentlich das verwandtschaftliche Element, sondern das Faktum der häuslichen Gemeinschaft als maßgebend betrachtet, waren die Rechtssätze, welche auf diese Gemeinschaft Anwendung fanden, ebenso anwendbar, wenn die gleichen Grundlagen: gemeinsamer Haushalt und gemeinsamer Erwerb durch Arbeit, unter Nichtverwandten vorhanden waren. Tatsächlich haben auch im mittelalterlichen Recht sich nirgends die Wirkungen der häuslichen Gemeinschaft auf Verwandte beschränkt. Es hat vielmehr auch außerhalb der Familie derartige Gemeinschaftsverhältnisse gegeben und sind diese völlig gleichartig behandelt worden. Und zwar in älterer Zeit zunächst auf dem Boden des Handwerks.

Daß in den Binnenstädten die Bedingungen für einen großen Fernhandel erst allmählich mit ihrem Erstarken nach außen sich einstellten, ist schon oben berührt und bemerkt, daß naturgemäß ihr Handel zu nächst in dem Transport ihrer Produkte an den nächsten Marktplatz, evtl. Seehafen, bestand, welcher dann das weitere übernahm, also mehr im Absatz, als im Umsatz von Gütern, daß also gewerbliche Arbeit die Grundlage ihres Wohlstandes bilden mußte75, wie denn gewerbepolizeiliche Vorschriften[351] einen der umfangreichsten Bestandteile aller ihrer Statuten bilden. Die gewerbliche Arbeit aber ist zunächst Sache des Handwerks und demgemäß finden sich hier die Anfänge der Gesellschaftsbildung. Dabei war nun für die Bildung gemeinsamer Fonds durch Zusammenschluß von Kapitalien oder für eine Vergesellschaftung nach Art der einseitigen Kommenda zunächst weniger Bedürfnis und Möglichkeit vorhanden76; tat sich der Handwerker mit einem Genossen zusammen, so geschah es zu gemeinsamer Arbeit, um mit ihm die Tätigkeit in der Werkstatt und im Verkaufsladen zu teilen; und da diese seine Tätigkeit sich wesentlich in seiner Behausung abspielte, welche prinzipaliter zugleich auch Laden und Werkstatt war, so wurde der Arbeitsgenosse von selber zum Hausgenossen und teilte Tisch und Haushalt, der unselbständige »Geselle«, – famulus, factor, – so gut wie der selbständige »Genosse«, – socius –; das stare ad unum panem et vinum ist naturale dieser Arbeitsgesellschaft (um sie so zu nennen), und dies ist für die rechtliche Gestaltung des Verhältnisses von augenscheinlicher Bedeutung. Nur der Ursprung dieser Gesellschaftsformen im Handwerk77 erklärt es, daß noch später bei der Großindustrie und den pekuniär weltbeherrschenden Handelssozietäten der gemeinschaftliche Haushalt zwar, wie wir sehen werden, nicht mehr ein notwendiges oder das wesentlichste, aber doch ein erhebliches Kriterium bildet.

Der Einfluß dieses Elements auf die ganze Struktur derartiger Gesellschaftsformen ist unverkennbar. Denn daß die Stellung[352] eines solchen socius in eminent höherem Grade, als es bei der Sozietät ohnehin der Fall ist, ein Vertrauensverhältnis sein mußte, ist klar, sie verhält sich zu derjenigen eines Partizipanten etwa wie diejenige eines Dienstboten zu der eines ad hoc gemieteten Lohnarbeiters. Auch das Familienartige des Verhältnisses ist augenfällig, es ist, abgesehen von der Verwandtschaft, ganz der Tatbestand der Hausgemeinschaft der Familie vorhanden, und wenn wir deshalb Haussohn und famulus bzw. factor, socius und unabgeteilten Miterben in sehr wesentlichen Punkten gleich behandelt finden78, so wird es dafür einer besonderen Erklärung nicht bedürfen; man wird auch nicht sagen können, es seien hier »familienrechtliche« Grundsätze auf andere Verhältnisse übertragen, sondern gleiche Grundlagen führten zu paralleler Rechtsbildung, da gerade die für das Vermögensrecht maßgebenden Verhältnisse bei beiden gleichartig vorlagen. Die Beziehungen der Arbeitsgenossen waren der Natur der Sache nach dem Verhältnis zwischen Gliedern eines Familienhaushalts ähnlich, und andererseits war der Familienhaushalt, wollte er zugleich Grundlage eines Gewerbebetriebes sein, genötigt, seine Buchführung, sein Auftreten nach außen, kurz: alle in vermögensrechtlicher Beziehung erheblichen Momente, nach Art einer Gewerbegesellschaft zu gestalten. So koinzidierten bei beiden die rechtlich relevanten Momente79. Nur daß bei der Familiengemeinschaft die Grundlage, der gemeinsame Haushalt, schon a priori besteht, welcher bei der Arbeitsgemeinschaft inter extraneos erst gewillkürt und geschaffen werden muß. Daher den Quellen die Familiengemeinschaft, wie es in gewisser Art auch zutreffend ist, als das primäre Institut erscheint, und deshalb da, wo beide gemeinsam behandelt werden, an der Spitze steht.

In den Städten sind, als das mittelalterliche Recht seinen Bildungsprozeß begann, die alten sippschaftlichen Grundlagen des öffentlichen und Privatrechts bereits verschollen, hier wie sonst sind an deren Stelle andere, rein wirtschaftliche, getreten80.

[353] Die gewerbliche Arbeit ist die gemeinsame Quelle der Struktur der Gemeinschaftsverhältnisse innerhalb und außerhalb der Familien.

Zwei Eigentümlichkeiten der Gemeinschaftsver hältnisse mögen schon hier kurz konstatiert werden.

Einmal die Beschränkungen ihrer eigentümlichen Wirkungen auf die männlichen81 Mitglieder der Gemeinschaft82. Also: nur die arbeitenden, erwerbenden, im Geschäftsleben selbsttätigen Glieder sind mögliche Subjekte des gemeinschaftlichen Vermögens, ein neuer Beweis dafür, daß die gemeinsame Erwerbstätigkeit auf »gemeinsamen Gedeih und Verderb« den Ausgangspunkt bildet.

Zweitens der regelmäßige Ausschluß der Immobilien von der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Fonds. Wie schon bei den Seesozietäten die Vorrechte der Sozietätsgläubiger sich auf das mobile Kapital beschränken83, so ist auch hier nur das Mobiliarvermögen Gegenstand der Gemeinschaft und ihrer speziellen Wirkungen84. Das gemeinsame Haus war der Ausgangspunkt der Entwicklung und die Grundlage der Gemeinschaft, allein es wird, soviel ersichtlich, nicht zu dem Gemeinschaftsvermögen gerechnet85, und die übrigen Immobilien stehen stets außerhalb desselben. Also nur das werbende Kapital ist das Material für die Fortentwicklung.

Indem somit die Vermögensgemeinschaft nicht mehr eine allgemeine war, sondern nur einen Teil der Vermögen der Beteiligten[354] umfaßte, und indem, wie gesagt, die Beteiligung des Einzelnen damit in weitgehendem Maße die Natur einer Einlage, eines Konto, welches er bei der Gemeinschaft hat, annahm, entstand auch das Bedürfnis, diesem Konto als Ganzem die Natur eines selbständigen Rechtsobjekts in höherem Maße zuteil werden zu lassen, insbesondere die Möglichkeit von Verfügungen über dasselbe als solches für einzelne Fälle zuzulassen. In der Tat finden wir in Testamenten und Erbrezessen der Florentiner Familie der Alberti86, daß über das Konto des Teilhabers verfügt, dasselbe unter die Interessenten verteilt und letztere auf dasselbe angewiesen werden. Es entstand ferner das Bedürfnis, auch das nicht zur Kommunion gehörige Kapital des Genossen fruchtbar, am liebsten bei der Eigenen Sozietät, anzulegen, und wir finden dann das eigenartige Verhältnis, daß der Einzelne in doppelter Art am Geschäft beteiligt ist: einmal mit dem Betrage, welcher seinen Anteil am Gemeinschaftsvermögen darstellt, und ferner mit dem bei der Gemeinschaft nutzbar angelegten Kapital, als Partizipant, entsprechend dem Nebeneinanderlaufen von societas und Kommenda in den genuesischen Urkunden87. Später nun begann man auch in den Familien die alten, früher ex lege eintretenden Gemeinschaftsverhältnisse vertragsmäßig und auf Zeit zu schaffen88, womit die Familiengemeinschaft auch formell auf den Boden des Sozietätsrechts tritt89. Wir gelangen dann auch hier zu dem Begriff der »Einlage«, als einer Quote, mit welcher der socius an Gewinn, Verlust und Kapital der Gemeinschaft beteiligt ist, – wie bei der societas maris. Aber es fragt sich, ob diese Einlage hier dieselbe Bedeutung hat, wie bei den Kommendaverhältnissen, und darüber können wir nur entscheiden, wenn wir die andere, hier weitaus wichtigere, Seite des Verhältnisses, die Wirkungen nach außen, Dritten gegenüber, betrachtet haben. Wir müssen zu diesem Behufe, nachdem zuletzt vorgreifend Ergebnisse einer[355] späteren Entwicklung bezeichnet worden sind, wieder auf die Anfänge derselben zurückgehen.

Die Erscheinung, daß rechtlich relevante Tatsachen über die Person des unmittelbar Beteiligten hinaus Rechte und Pflichten erzeugen, findet sich unzweifelhaft zuerst auf dem Boden der Sippe, in der Pflicht des Eintretens der Genossen füreinander und den entsprechenden Rechten. Insbesondere bilden Pflicht und Recht der Privatrache eine Art obligatio ex delicto, an welcher aktiv und passiv jeder Genosse in geregelter Weise beteiligt ist; die betreffenden Rechtssätze sind noch im späteren Mittelalter nicht völlig verschwunden90.

Nachdem die aktive und passive Wergeldobligation schon durch die leges barbarorum fast eine rein vermögensrechtliche Natur angenommen hatte, scheint eine prinzipielle Schranke gegen den Gedanken einer Haftung auch für obligatorische Schulden nicht mehr vorhanden zu sein, zumal wenn der Mangel scharfer Scheidung des Delikts vom zivilen Unrecht in Betracht gezogen wird. In der Tat finden sich Ansätze dazu in der Lombarda, aber freilich nur unter Verhältnissen, wo zu den rein verwandtschaftlichen Beziehungen noch eine vermögensrechtliche hinzukommt91. Diese[356] wirtschaftliche Grundlage fehlte der Sippschaft an und für sich, sie war, wenigstens zu der Zeit, als der Kredit eine Rolle zu spielen begann, keine Wirtschaftsgemeinschaft und hat es deshalb niemals über die Haftung aus Delikten hinaus gebracht, auf dem Boden der Geschäftsobligationen war sie nicht aktionsfähig, das verwandtschaftliche Moment nicht verwertbar.

Auf dem Gebiete der Haushaltungsgemeinschaft nun finden wir einerseits die Haftung für Delikte eines Beteiligten zu Lasten der übrigen92; die folgende Erörterung wird aber ergeben, daß dieselbe gänzlich zurückgetreten und schließlich verschwunden ist gegenüber der Wirkung, welche Kontraktschulden eines Genossen für die übrigen haben, und diese letztere ist lediglich auf dem Boden dieser Gemeinschaftsverhältnisse erwachsen. Immerhin findet sich eine Reminiszenz an die Priorität des Deliktsgesichtspunktes darin, daß die nicht ex delicto entspringende Haftung an einem Punkte einsetzt, wo in den Augen des jugendlichen Rechts das zivile Unrecht dem Delikt am meisten verwandt erscheinen mußte: im Exekutionsrecht, und hier insbesondere im Konkurse des fugitivus. Von den meisten Statuten wird die Haftung der Genossen am ausführlichsten, von einigen nur bei Gelegenheit des Konkurses erörtert. Das ist nicht ohne historische Erheblichkeit.

Es tritt nämlich bei unseren Gemeinschaftsverhältnissen die Haftung nach außen in zwei nicht nur dem Grade nach voneinander verschiedenen Bedeutungen auf: 1. als Belastung des gemeinsamen Vermögens durch die Schulden des Genossen und 2. als persönliche Mithaftung der Genossen, als Schuldner, füreinander.

[357] Stellt man sich nun die Verhältnisse konkret vor, so war offenbar bei Schulden eines Beteiligten für den Gläubiger die wesentliche praktische Frage zunächst, woran er eventuell im Vollstreckungswege wegen dieser Schulden sich halten, ob er namentlich unmittelbar in das gemeinsame Haus vollstrecken lassen konnte. Diese Frage hat die Rechtsentwicklung bejaht, und unzweifelhaft hat die Auffassung des Haushalts als eines Ganzen, über welches zu verfügen und welches zu vertreten – wenn auch nicht in gleichem Maße – grundsätzlich jeder Genosse berufen war – eine Auffassung, welche im privaten und öffentlichen Recht auch sonst von erheblicher Bedeutung war, die zugrunde liegende juristische Denkform gebildet93. Diese Art der Haftung94 stellte sich also praktisch in dem Satze dar, daß aus Schulden eines Genossen, welche dieser nicht zahlt, die Exekution auf den vollen Betrag in das ganze Haus geht. Daß dies der Grundgedanke ist, zeigt sich auch darin, daß, wo die Statuten schon eine Beschränkung der unbedingten Haftung alles im gemeinsamen Hause Vorfindlichen eingeführt haben, dieselbe dadurch praktisch verwirklicht wird, daß zunächst alles, was sich im Hause befindet, gepfändet wird; der statutarisch ganz oder teilweise Eximierte muß dann, nach unserer Redeweise, die Interventionsklage anstrengen und den Rechtsgrund der Beschränkung nachweisen:

Stat. Commun. Vicentiae 1264 1. III c. de emancipationibus: ... quicquid filius habet, hoc totum praesumatur de bonis parentum habere, nisi expressim et liquide possint[358] probare ... se acquisivisse ex officio vel successione vel ... alia ... justa causa ... Ebenso Stat. Massae (gedr. 1592) für die communio fraterna.

Liber tertius causarum civilium communis Bononiae (gedr. 1491): Emanzipierte Söhne haben dem exequierenden Gläubiger nachzuweisen, daß sie vor Entstehung der betr. Schuld emanzipiert sind.

Dies ist also Haftung des gemeinsamen Vermögens und Haftung der Genossen mit ihrem Anteil an demselben füreinander, noch nicht direkte Beziehung der Schuld eines Genossen auf den andern als Selbstschuldner.

Den Unterschied beider finden wir deutlich erkannt in den Statuti del paratico e foro della Università de' mercatanti von Bergamo (revid. 1479, der Inhalt ist älter, Ausg. v. 1780):

c. 92: ... quod patres et filii masculi ... et fratres stantes ad unum panem et vinum ... talium fugitivorum teneantur et obligati sint creditoribus in solidum et contra eos procedi possit ... realiter tantum ... sed si intromiserint se de negociatione, tunc ... teneantur sicut eorum ascendentes pp.

Also: die Schuld eines Genossen an und für sich macht die anderen noch nicht zu Schuldnern, sondern belastet nur – »realiter« – das gemeinsame Vermögen.

Es kommt uns aber gerade auch auf die persönliche Haftung an. Die Haftung der Sippschaftsgenossen war eine solche, und ebenso wird sich zeigen, daß es die Haftung der Hausgenossen und später der socii der offenen Gesellschaft auch in ihren frühesten Gestaltungen stets gewesen ist.

Es ist keineswegs ohne weiteres zulässig, auch diese persönliche Haftung auf die Beziehung der Genossen zu dem gemeinschaftlichen Vermögen juristisch zu fundieren; wenn insbesondere Sohm in der soeben erscheinenden Abhandlung95 aus dem Prinzip der gesamten Hand, welches diesen Gemeinschaften zugrunde liege, die »Schuldengemeinschaft« der Genossen, als Korrelat der Erwerbsgemeinschaft, ableitet, so soll der Verwertung des Gesamthandsbegriffs an dieser Stelle nicht entgegenzutreten versucht werden96, indessen würde zunächst logisch doch zu postulieren sein, daß diese Schuldengemeinschaft sich eben auch nur so weit erstrecke, wie die Erwerbsgemeinschaft, d.h. eben auf das[359] Vermögen, welches gemeinsam war und gemeinsam wurde. Darüber aber geht die Solidarhaftung gerade grundsätzlich hinaus. Wenn ferner Sohm das Mitglied der Gesamthand in Ausübung eines ihm, als Mitglied, zuständigen »Verwaltungsrechts« handeln läßt, so ist dies, auf unsere Fälle angewendet, für die Erklärung der Belastung des gemeinsamen Vermögens in späterer Zeit und bei der heutigen offenen Handelsgesellschaft wohl verwertbar; ist indessen die im folgenden versuchte Darstellung richtig, wonach die Beschränkung der Haftung auf die »für das Geschäft« geschlossenen Kontrakte eine zwar im Wesen der Sache liegende notwendige, aber doch erst historisch entwickelte Einschränkung der alten unbedingten Haftung bedeutet, so ist die Anwendbarkeit jener Formulierung für diesen älteren Rechtszustand, die historische Grundlage des späteren, nicht unbedenklich (wo bleibt dabei die Haftung für Delikte?). Vollends ist sie, soweit die persönliche Solidarhaftung in Frage kommt, zu beanstanden: aus einem »Verwaltungs«-Recht können Konsequenzen logisch doch nur für das verwaltete Vermögen eintreten97. Es ist daran festzuhalten, daß bei der Haushaltsgemeinschaft nicht sowohl das etwa vorhandene gemeinsame Vermögen, als die damit von alter Zeit her verbundene Arbeitsgemeinschaft, die Gemeinschaft des gesamten Erwerbslebens98, ein in der Tat wohl »personenrechtlich« zu nennendes Verhältnis, das Maßgebende war, und dies Moment findet sich auch bei den späteren Gestaltungen bis zur heutigen offenen Handelsgesellschaft wieder und bildet den wesentlichen Gegensatz gegen die Kommanditverhältnisse.

Die persönliche Haftung der Genossen knüpft nun in den Quellen gerade an den mehr oder weniger deliktartigen Fall des Konkurses an. Es ist nicht ausgeschlossen und – etwas Bestimmteres nach der positiven oder negativen Seite hin kann nicht behauptet werden – es spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Erinnerung an die alte Haftung der Versippten füreinander von Einfluß auf die Rechtsbildung gewesen ist bzw. dieselbe erleichtert hat. Aber mehr auch nicht. Die Entwicklung selbst hat sich zweifellos außerhalb der Sippschaftsgedanken[360] vollzogen und erst, als das verwandtschaftliche Moment nicht mehr geeignet war, eine Rolle zu spielen. Der eine Gedanke war nicht »aus dem anderen hervorgegangen«, sondern an seine Stelle getreten. Wie in den Gemeindeverhältnissen an Stelle der sippschaftlichen Genossenschaft die lokale Flurgemeinschaft auf Grundlage der Vizinität trat, welche bei der Besiedlung vermutlich regelmäßig mit jener koinzidierte, so hier an Stelle der Familie deren für das Geschäftsleben wichtigste vermögensrechtliche Eigentümlichkeit, der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaft des Erwerbslebens. Daß der neuere Grundsatz sich aus dem älteren entwickelt habe, kann nicht erwiesen werden und ist schwerlich eine zutreffende Kennzeichnung der Veränderung. Der vicus enthielt vermutlich nie ausschließlich Sippschaftsgenossen, der gemeinsame Haushalt war sicher nie ein ausschließlich bei Versippten vorkommendes Verhältnis. Dort hat die definitive Seßhaftwerdung und die Art der agrarischen Wirtschaft, hier die Art, wie das Erwerbsleben der Gemeinschaften in den Städten sich äußerlich gestaltete, andere und neue Grundlagen, welche ihrem Wesen nach von den alten prinzipiell differierten, an die Stelle der letzteren gesetzt99.

Daß nun die Haftung der Hausgenossen im älteren Recht eine prinzipiell unbeschränkte war, geht schon daraus allgemein hervor, daß die Richtung der statutarischen Rechtsentwicklung andauernd auf Beschränkung dieser Haftung ging. Daß dem so war, lag in den Verhältnissen. Ein volles Einstehen des einen Genossen für den anderen hatte in alter Zeit, bei primitiven Handels- und Kreditverhältnissen, nichts Bedenkliches; die damals vorkommenden Verbindlichkeiten des einzelnen gingen ebenso selbstverständlich zu Lasten der gemeinsamen Kasse, wie etwa heute der Hausvater die Krämer- und Handwerkerrechnungen der Familienglieder mit oder ohne Murren begleicht; die Konsequenz des Lebens auf gemeinsamen Gedeih und Verderb ist eben, daß die Kontrakte eines alle angehen100.

Schwerlich hat, das ist zuzugeben, das Rechtsbewußtsein dabei in älterer Zeit zwischen den beiden prinzipiell verschiedenen Gedanken: Haftung des gemeinsamen Vermögens und Haftung[361] aller Genossen, stets geschieden101. Die Unterscheidung lag fern, solange die Vermögensgemeinschaft eine im wesentlichen vollständige war. Dagegen mußten – und im Verhältnis nach außen noch mehr als unter den socii – Schwierigkeiten entstehen, als mit wachsender Bedeutung des Kredits die Schuldverbindlichkeiten des Einzelnen einen Charakter gewannen, welcher die Haftbarmachung der Genossen für dieselben lediglich auf Grundlage des gemeinsamen Haushalts häufig unbillig erscheinen ließ. Andererseits war gerade die unbedingte Haftung geeignet, die Gemeinschaft im Geschäftsleben, als Kreditbasis, aktionsfähig zu machen. Diese Kreditwürdigkeit wäre auch bei Beschränkung der Haftung auf den Betrag des Anteils des Einzelnen – ein sonst naheliegender Gedanke – aufgegeben worden. Für die Fälle, in welchen das Interesse des Kredits der Gemeinschaft überwog, mußte also die Haftung festgehalten werden. Wie löste die Rechtsentwicklung dies legislatorische Problem?

Mit dieser Fragestellung gelangen wir endlich zur quellenmäßigen Darstellung. Derselben ist im vorstehenden vielfach vorgegriffen worden, weil der lückenhafte Zustand der Quellen es erforderlich machte, eine allgemeine Grundlage zu schaffen, damit ersichtlich sei, auf welche Fragen es wesentlich ankommt.

Zur Würdigung des Inhalts der Statuten ist erforderlich, außer dem enormen Aufschwung des Handels und der Industrie mit zahlreichen neuen Bedürfnissen de lege ferenda das Umsichgreifen des römischen Rechts zu berücksichtigen. Der letztere Einfluß muß als ein sehr starker gedacht werden; gerade ihm gegenüber suchte das Handelsrecht die älteren, ihm konvenierenden Institute durch statutarische Fixierung zu behaupten.

Für die Art des Eindringens des römischen Rechts liefern die allerdings spärlichen spanischen Quellen den deutlichsten Beweis.

Aus den älteren Ortsstatuten ergibt sich, daß ursprünglich der Gedanke der aus der Familiengemeinschaft folgenden solidarischen Haftung dem spanischen Recht bekannt war.

Das fuero de Daroca von 1142 setzt voraus, daß der Vater für die Schulden seines Sohnes in dubio haftet102; daß dies und[362] die Solidarhaftung von Miterben füreinander in der Tat als Regel angesehen wurde, ergeben indirekt andere103 gleichalterige Quellen.

Noch das fuero de Sta Cristina von 1212104 bezeichnet die Miterben, welche nach kastilischem Recht solidarisch haften105, ebenso wie die italienischen Statuten, als socii.

Diese Ansätze wurden durch den Einbruch des römischen Rechts vollkommen beseitigt.

Schon die Cortes des Valencia von 1250 machen die Haftung des Vaters für den Sohn von seinem Konsens abhängig. Das große Gesetzgebungswerk Alfons' IX. aber, die Siete Partidas, redigiert zwischen 1256 und 1265, machte den Versuch, das römische Recht unverfälscht nach Spanien zu importieren. Es wird übernommen: das Sctum Macedonianum (Part. V I, 6), der Begriff des peculium castrense usw. (2 eod.), die actio exercitoria, institoria, quod jussu (P. V 22, 8), indem die Haftpflicht auf diese Fälle beschränkt wird, das ganze römische Sozietätsrecht inkl. der societas omnium bonorum (mit allen Definitionen der Pandekten über societas leonina, Anrechnung der Auslagen des socius), alles dies ausdrücklich erstreckt auf die »compania que fazen los mercaders y los otros omes para poder gañar algo mas de ligaro ayuntado ssu aver en uno« (P. V t. X). Die Leyes de Recopilacion betonen dann (L. V t. XIII 1. I) noch besonders, daß, abgesehen von besonderer Abmachung, nicht solidarisch, sondern pro rata, gehaftet werde. Mehr fast als irgendwo anders[363] hat hier das römische Recht wirklich durchgegriffen; die späteren Rechtsquellen enthalten nur dürftige Reste106 der älteren Auffassung.

Daß es sich bei diesen »Resten« aber in der Tat um Spuren einer älteren Auffassung, nicht um gewillkürte Abweichungen vom gemeinen Recht handelt, bestätigt die Rechtsentwicklung in Venedig.

Uns interessiert hier wesentlich das in den venezianischen Statuten wiederholt erwähnte Institut der »fraterna compagnia«, worunter daselbst die fortgesetzte Erbengemeinschaft verstanden wird. In Betracht kommt folgende Stelle:

1. III c. 4 de fraterna compagnia.

Volumus quod fratres mortuo patre remaneant in fraterna compagnia quamdiu divisi non fuerint. Idem in germanis consanguineis filiis fratrum inter se et cum patruis. Et non procedat ultra fraterna compagnia. Sorores autem inter se et cum fratribus non sint in frat. cia, sed faciant inter se sorores rationes eorum tantum que habuerint a patre vel avo vel aliquo alio de superioribus ... et etiam cum fratribus si fratres inter se remaneant in frat. cia nisi[364] et ipsi divisionem fecerint. Si pater ... aliqua specialiter dimiserit filio ... illud non erit de frat. cia.

Also: die fraterna compagnia wird gebildet mit dem Vermögen der Brüder; es gibt Vermögen, welches ihr nicht zugehört, das ist das specialiter Hinterlassene und das Erbteil der Schwestern. Das letztere befindet sich zwar in der Gemeinschaft, aber es steht mit ihr nur im Abrechnungsverhältnis (rationes faciant), ist ein bloßes Konto. Die Zugehörigkeit der fratres zu der Gemeinschaft bedeutet also mehr. Was? Das sieht man noch nicht. Der Anklang aber an die früher zitierte Lombarda-Stelle ist unverkennbar.

Auf dies Verhältnis und verwandte bezieht sich nun ein Passus des Rechtshilfevertrages zwischen Venedig und Cattaro von 1335107:

»... Item quod fratres, existentes in fraterna societate, teneantur cuilibet debito facto per aliquem ipsorum, cum hoc condicione, quod ille frater qui noluerit teneri debito fratris sui, ante debitum contractum debeat fecisse cridari per riparium dicte terre in platea et scribi per notarium in quatreno communis se nolle teneri ad debitum fratris, et taliter ... minime teneatur. – Item quod socii, habentes, societatem, ad invicem teneantur ad debitum factum per aliquem ipsorum, quod si fecerit cridari et scribi se nolle teneri, ut de fratribus proxime scriptum est superius etc.« Auch weiterhin wird erwähnt: »frater sive socius habens societatem fraternam cum illo.«

Wir sehen hier zunächst bezüglich der cia fraterna, daß ihre Folge ex lege die solidarische Haftung war108, nur ein Protest unter bestimmten Formen schützt dagegen. Und charakteristisch ist, daß dieser Konsequenz hier, im Verkehr mit Cattaro, und nicht in den Statuten, Erwähnung geschieht. Also: für den Verkehr in Venedig verstand sich die Haftung von selbst und bedurfte nicht der Festsetzung, nur im internationalen Verkehr war die besondere Konstatierung opportun. Ganz ebenso bei der societas, die hier prägnant neben die Erbengemeinschaft gestellt wird: auch sie und die aus ihr folgende Solidarhaftung wird in den[365] Statuten nicht erwähnt, nur der fremden Kommune gegenüber wird auf sie Bezug genommen.

Der Zweck obiger Statutenstelle ist daher jedenfalls nicht die Einführung, sondern wahrscheinlich die Einschränkung der fraterna compagnia auf eine begrenzte Zahl von Generationen. Die Tendenz der Gesetzgebung geht überhaupt in dieser Richtung. Denn wenn auch noch im 17. Jahrhundert Zorzi109 die Teilungsklage der »fraterna« als praktisch behandelt, so ist doch die wesentlichste Seite des Instituts, die Wirkung nach außen, schon aufgehoben durch folgendes Gesetz:

1619. 7. Luglio. Nel Magg. Cons. Essendo per Legge nello Statuto nostro deciso che la fraterna cia sintenda, quando li fratelli non sono tra di essi divisi nelle faccoltà e occorrendo ch'alcuno, ò per mal giorno ò per altro contraza debiti, li Beni di tutta la facoltà sono sottoposti e così ne rimane il danno e pregiudizio anco à quelli che non ne hanno havuto colpa ... andarà parte:

che nell' avvenire non possa il fratello di fraterna in alcuna maniera senza l'assenso espresso dell' altro fratello, obbligarlo ... ma ogni obbligazione ... s'intenda sempre propria e sola di quel fratello che l'havesse contratta, e i Beni della sua specialità e della sua porzione di fraterna a lui spettanti obbligati à pegno, non quelli d'altri fratelli ...

Also gerade die Solidarhaft erschien als eine unerträgliche Konsequenz der Erbengemeinschaft. Was man deshalb dieser letzteren nahm, war der Charakter als Sozietätsfonds, der ihr vorher ex lege eigen war. Denn daß dies ursprünglich der Fall war, geht schon aus der Beschränkung auf die männlichen Mitglieder hervor, auf diejenigen also, welche durch persönliche Tätigkeit in die Geschäfte der Sozietät eingreifen; neben ihnen sind die Schwestern nur evtl. »Partizipantinnen«. Das Statut von 1619 läßt also die Qualität des Sozietätsfonds nur noch den durch Sozietätsvertrag geschaffenen Vermögensgemeinschaften. Damit gewinnen wir ein Motiv der Entwicklung: die gemeinsame Wirtschaft der Familiengenossen, einst ein Hauptträger der Assoziation, tritt zurück und verschwindet endlich ganz, um rein vertragsmäßigen Grundlagen Platz zu machen. Noch in Venedig[366] ist, wie der Vertrag mit Cattaro ergibt, dies nur so zur Erscheinung gekommen, daß der einzelne Miterbe durch Protest resp. Reservation bewirken kann, daß er nicht als compagno behandelt wird. In den anderen italienischen Städten liegt später, wie die Bücher der Alberti und Peruzzi110 klar ergeben, das Verhältnis umgekehrt so, daß nicht schon die Eigenschaft als Miterbe den socius macht, sondern daß auch die Familiengenossen einen besonderen, zeitlich begrenzten Vertrag schließen (womit die Notiz zum öffentlichen Register regelmäßig verknüpft ist) und nun erst socii mit allen Wirkungen sind. Damit treten dann die Familiensozietäten völlig in den Kreis der übrigen Gesellschaften ein, ihre Besonderheit ist wesentlich, daß eben auf dem Boden des schon vorhandenen gemeinsamen Vermögens und Erwerbslebens sich eine Sozietät besonders leicht begründen ließ111.

Das venezianische Recht hat neben der Rechtsentwicklung im übrigen Italien seinen eigenen Weg verfolgt, wenig berührt von der Ausbreitung des römischen Rechts, aber eben deshalb auch ohne erheblichen Einfluß auf die gemeinrechtliche Weiterbildung. Die letztere, eben weil unter verschiedenen sich kreuzenden Einwirkungen stehend, bietet keineswegs durchweg ein so einfaches Bild dar, wie wir es in Venedig gewannen.

Den von uns als Ausgangspunkt der Entwicklung angenommenen Satz, daß, wer mit einem anderen in voller Gemeinschaft des gesamten Erwerbslebens in gemeinsamer Haushaltung lebt, sei es als Genosse der Familiengemeinschaft, sei es als socius des Handwerkers und kleinen Geschäftsmannes in der Werkstatt (stacio) oder im Laden (taberna, bottega), welch letztere in alter Zeit mit der Behausung zusammenfielen, für den Genossen als Schuldner mithaftet, finden wir in fast allen Statuten der wichtigeren Binnenstädte enthalten. Von der Gemeinschaft der Familiengenossen handeln folgende Stellen:

Liber civilis urbis Veronae c. 150 (bestimmt die gegenseitige Haftung von Vater und Sohn).[367]

Statuta communis Vissi 1. III c. 19.

Statuten von Rom aus dem 14. Jahrhundert (ed. Camillo Re) c. 108: Haftung der fratres dictorum mercatorum campsorum vel qui in communi cum eis vixerint.

Liber tertius causarum civilium communis Bononiae, gedruckt 1491: dem Gutsherrn haften mit dem colonus die mit ihm »in eadem familia vel communione vel societate« Lebenden.

Statuta mercatorum von Cremona von 1388 rubr. 101 bis 126, betreffend die fugitivi: Verhaftet sind patres, fratres, filii ... socii ... et qui cum eis stant ad unum panem et vinum; entsprechend:

Statuta civitatis Cremonae von 1388 rubr. 495.

Statuta Massae, gedruckt 1582, 1. III c. 77: Si fratres paternam hereditatem indivisam retinuerint et simul in eadem habitatione et mensa vitam duxerint, so hat jeder ein präsumtives Mandat, namens der Gemeinschaft zu kontrahieren.

Statuta Burgi et Curie S. Georgii vom Jahre 1422: Haftung von Vater und Sohn füreinander.

Statuti della Mercanzia di Brecsia c. 91 bis 107, betreffend fugitivi: die Haftung trifft alle mit ihnen zusammen Lebenden außer diejenigen famuli, welche nicht Partizipanten (commis intéressés) sind.

Statuti e privilegi del Paratico e foro della università de' mercanti di Bergamo c. 89: es haften »filii et fratres qui cum eis stant ad unum panem et vinum et fratres et socii ejusdem negotiationis ipsum negocium exercentes et omnes alii descendentes talium fugitivorum«, ferner c. 92, 93 eod.

Statuti della honoranda Università d'Mercatanti della inclita città di Bologna riformati l'anno 1600 rubr. 60 und fol. 48.

Einige der zitierten Statuten sind noch ungedruckt und nur in Auszügen von Lastig in der mehrfach zitierten Abhandlung publiziert.

Ein Teil dieser Statuten (Massa, Bergamo, Bologna) stellt neben die Haushaltsgemeinschaft die Gemeinschaft derselben stacio, mensa, negociatio, oder spricht von socii neben den Familiengenossen.

Nur auf die stacio und die socii ohne besondere Erwähnung der Familiengemeinschaft beziehen sich folgende Statutenstellen:[368]

Statuta antiqua mercatorum Placentiae aus dem 13. Jahrhundert c. 550: si plures permaneant in una stacione et unus eorum mercatum fecerit ... quod quilibet ipsorum teneatur in totum ... si fuerint socii in illa stacione. Entsprechend Cap. de fugitivis von 1341.

Statuta domus mercatorum Veronae III c. 85, die weiter unten noch zu behandelnde Stelle.

Statuta urbis Mutinae a. 1327 reformata 1. III rubr. 22: Haftung der socii; dazu der Zusatz: »et intelligantur socii quantum ad predicta qui in eadem stacione vel negociatione morentur vel mercantur ad invicem.«

Statuti de' Lanajuoli del 1292 von Siena Dist. II c. 22.

Statuti dei Mercanti di Spalato von 1312 (bei Lastig).

Statuti del Corte del 1376 von Lucca (bei Lastig).

Statuten von Arezzo (Ausgabe von 1580) 1. II rubr. 42: Solidarhaftung der socii für nomine societatis geschlossene Kontrakte.

Es haftet grundsätzlich jeder zur Gemeinschaft Gehörige, auch der unselbständige: Haussohn, Geselle, Handlungsgehilfe. Der Grad der Haftung ist bei den letztgenannten Personen allerdings ein verschiedener. Allein es zeigt sich, daß auch bei den famuli und laboratores die Tendenz der Statuten vielmehr auf eine Einschränkung einer früheren unbegrenzten Gleichstellung mit den selbständigen Genossen als in umgekehrter Richtung gegangen ist. So wird den genannten Personen gelegentlich untersagt, Gegenstände, welche dem Hause gehören, ohne Konsens zu verkaufen112, so daß nach den älteren Grundsätzen sie eine weitgehende Legitimation gehabt haben müssen, in einer den Chef bindenden Weise zu verfügen, was eben aus ihrer Stellung als Hausgenossen resultiert sein wird. Wir kommen auf die Stellung der famuli noch bei Florenz kurz zurück. Uns interessiert hier wesentlich die gleichartige Behandlung des Haussohns mit diesen unselbständigen Kräften des Hauses, welche zugleich besonders deutlich den charakteristischen Unterschied gegen das römische Recht zeigt. Letzteres, welches nach Verschwinden des halbmythischen Gentilvermögens nur Individualvermögen kannte, fühlte mit steigender Kreditbedürftigkeit des Verkehrs gleichfalls das Bedürfnis, die Bedeutung einer Verbindlichkeit, welche[369] ein Haussohn übernahm, zu regulieren und, mangels anderer brauchbarer Gesichtspunkte, entnahm es die Grundlagen dafür dem Pekuliarrecht der Unfreien. So ist die einzige wirkliche Sondervermögensbildung, welche, dem dringenden Bedürfnis des Handels entgegenkommend, in der actio tributoria entwickelt wurde, aus dem Gebiet des Sklavenrechts hervorgegangen. Das mittelalterliche Recht stand hier vor der Aufgabe, die Verhältnisse zwar unselbständiger, aber auch privatrechtlich rechtsfähiger Hausgenossen zu regeln. Bei den Haussöhnen ist, wie früher bemerkt, stets der Gedanke einer Mitberechtigung, mehr oder weniger klar, wirksam gewesen, der Haussohn ist ein Genosse wie die anderen auch, nur die hausherrliche Gewalt, nicht ein schrankenloses Alleineigentum des Vaters beschränkt ihn. Die Folge ist nun für die Frage: wie weit der Haussohn, d.h. hier der mit seinem Vater ad unum panem et vinum lebende Sohn, die Familie verpflichten könne? eine bunte Mannigfaltigkeit der Antworten, wobei jedoch nie ganz die Anlehnung an den Gedanken fehlt, daß im Grunde der Haussohn ein Genosse sei wie ein anderer und also auch seine Kontrakte grundsätzlich die gleiche Wirkung haben müßten wie die jedes anderen Genossen113.

Die Hausgemeinschaft ist dabei stets vorausgesetzt: der »filius seorsum a patre habitans« tritt aus diesem Verhältnis heraus. Nur die vor der Trennung der Wirtschaft von Vater oder Sohn gemachten Schulden treffen noch nach der Trennung den anderen[370] Teil114. Das Eindringen des römischen Rechts hat diese Entwicklungen später meist zum jus commune übergeführt. Die Beschränkung der Haftung hatte auch hier bei den größeren, durch carta kontrahierten Schulden Bedürfnis zu werden begonnen115, auf sie paßte der alte Gedanke, daß das Vermögen den Bedürfnissen aller Genossen diene, daher für die Ausgaben und also Schulden aller hafte, nicht, denn hier handelte es sich nicht mehr um Bedürfnisse der einzelnen, sondern um spekulative Tätigkeit von nicht vorherzusehender finanzieller Tragweite. Allein nicht immer wurden die römischrechtlichen Grundsätze verwendet. Es findet sich vielmehr hier noch eine interessante Sonderentwicklung.

Mit dem bloßen Faktum des Aufhörens der häuslichen Gemeinschaft soll nach den alten Grundsätzen die Haftung der Familie aufhören. Allein undenkbar war es, das so zu verstehen, daß die Haftung sich danach richten sollte, ob der Sohn sich dauernd innerhalb oder außerhalb derselben Wohnung mit dem Vater aufhielt. Die wesentliche Seite der Gemeinschaft war ja, das ist schon oft betont, nicht die Verwandtschaft, auch nicht das räumliche Zusammensein, sondern beides nur, weil und soweit damit Wirtschaftsgemeinschaft verbunden war. Der alte gemeinschaftliche Haushalt enthielt eine solche, denn der Haushalt umfaßte in seinem Budget, wie heute bei dem kleinen Mann, alles, was eingenommen und ausgegeben wurde. Wenn es heißt, daß mehrere ad unum panem et vinum stehen, so heißt das in alter Zeit: jeder Erwerb und jede Ausgabe ist in dubio gemeinsam, denn das gesamte wirtschaftliche Gebaren des Handwerkers dreht sich um die leibliche Existenz, um panis und vinum, die italienische Formel für den unentbehrlichen Lebensunterhalt. Der Fabrikant später legt sich sein »Haushaltungsunkostenkonto« an116, für den Familienvater der alten Zeit würde dies Konto in Soll und Haben alles umfassen, was überhaupt durch seine Hände läuft. Demnach kann die Aufhebung der Hausgemeinschaft auch nur als Aufhebung der Erwerbsgemeinschaft rechtliche[371] Bedeutung haben. Wirtschaftet der Sohn außerhalb des elterlichen Hauses für gemeinschaftliche Rechnung mit dem Vater, so ist er noch socius panis et vini mit ihm im alten Sinne. Lebt er im Hause des Vaters und wirtschaftet nicht gemeinschaftlich mit ihm, so ist er trotz der gemeinsamen Behausung nicht socius panis et vini des Vaters117. Mithin muß unter Trennung des Haushalts Trennung der Erwerbsgemeinschaft verstanden werden, der Vater hat sich mit dem Sohn auseinanderzusetzen. Was konnte aber unter dieser Auseinandersetzung verstanden sein? Der Form nach verlangen die Statuten meist carta publica. Aber auch materialle Erfordernisse sind vorhanden. Der Vater hat bei der Auseinandersetzung den Sohn abzuteilen, und zwar mit der »legitima pars«, dem dem Sohne »zukommenden« Teil. Es gibt also einen solchen und zwar ist es nach den oberitalischen Statuten offenbar in dubio ein voller Kopfteil118:

Piacenza, Capit. de fugitivis a. 1341, Zusatz von 1350: der Vater muß für den Sohn solidum zahlen oder »ipsi filio obligato assignare partem legitimam omnium bonorum suorum ... super qua quatenus attigerit creditor solucionem suam consequatur«.

Nur diese datio partis gilt als reale Abschichtung des Sohnes und unzweideutig wird dies von den Statuten als Konsequenz des latenten Anteilsrechts des Sohnes aufgefaßt119. Der uns und schon der romanistischen Auffassung der zeitgenössischen Jurisprudenz120 fast haarsträubend erscheinende Satz, daß der Sohn,[372] wenn sein Vater ihm eine selbständige Wirtschaft überweist, seinen Anteil schon bei Lebzeiten des Vaters verlangen kann, gilt als so selbstverständlich, daß diejenigen Statuten, welche – wohl unter romanistischem Einfluß, ihn nicht anerkennen, ihn ausdrücklich ausschließen121. Gerade daß uns dieser Satz haarsträubend erscheinen will, zeigt den Niederschlag der großen Wandlung, welche unsere sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen erlitten haben, auf das Güterrecht der Familien. Die Würdigung des Satzes nach dieser Seite gehört nicht hierher. Aber das geht mit Sicherheit aus dem Gesagten hervor, daß eine solche Regelung nur da Platz greifen konnte, wo die Anschauung, daß auch der unselbständige Haussohn anteilsberechtigter Genosse sei und an sich seine Kontrakte das Vermögen der Familie belasten, im Rechtsbewußtsein lebendig war. Zugleich sehen wir auch die praktischen Grundlagen der Bedeutung der sog. »emancipatio legis Saxonicae« in anderem Lichte. Die Abschichtungspflicht als Konsequenz der Trennung des Haushalts war übrigens sicherlich auch ein starkes Motiv für Aufrechterhaltung der Gemeinschaft.

Die Statuta communis Vicentiae vom Jahre 1264 lib. III in der Rubrik: »quod dominus teneatur pro servo et pater pro filio« zeigen uns auch ferner, daß der Hausdiener auch hinsichtlich der Legitimation zur Verpflichtung seines Herrn dem Haussohn gleichgestellt war, und dies, nicht aber, wie die romanistische Jurisprudenz annahm, das Institorat oder eine »vermutete Vollmacht«, ist die historische Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungsmacht der famuli und factores und der heutigen »Handlungsbevollmächtigten« und -Gehilfen.

Außerdem aber sehen wir an diesem eigentümlichen Institut der Ausschichtungspflicht – und damit kommen wir auf die oben gestellte Frage zurück: wie das Problem der Einschränkung der Haftung der Gemeinschaft für Schulden der Genossen von den Statuten gelöst worden ist? – daß es Fälle gab, in welchen diese[373] Beschränkung tatsächlich in der Weise herbeigeführt ist122, daß nur die Quote, man kann mit Rücksicht auf das früher über den Sozietätscharakter der Familiengemeinschaft Bemerkte sagen: nur die Einlage des Genossen, das Kapital, welches er in der Gemeinschaft stecken hat, der Betrag, mit welchem er an derselben interessiert ist, den Gläubigern haftet. So ist es hier mit dem Anteil des Haussohnes am väterlichen Vermögen, nur diesen Anteil belasten seine Schulden. Daß andererseits diese Art der Regelung nicht allgemein auf die von uns besprochenen Gemeinschaften angewendet wurde, sahen wir bereits. Die volle Haftung ist, wie sie die ursprüngliche Konsequenz war, so auch später beibehalten worden und wir haben auch ferner bereits konstatiert, daß gerade das Handelsrecht sie beibehielt. Wir werden dementsprechend annehmen, daß die alten Haftungsprinzipien gerade für Gemeinschaften und für Obligationen, welche sich auf einen unter das Handelsrecht fallenden Geschäftsbetrieb beziehen, fortbestanden. Damit kommen wir auf den wichtigen Gegensatz von Geschäftsgläubigern und Privatgläubigern. Wo wurde die Grenze zwischen Schulden, welche die Gemeinschaft und alle Genossen belasten, und solchen, welche nur eine Verhaftung des eigenen Vermögens des kontrahierenden Genossen, in Verfolg derselben eine Ausschichtung seines Anteils aus der Gemeinschaft herbeiführten, gezogen, nachdem wir beides als mögliche Rechtsfolge der Obligationen eines Genossen konstatiert haben?

Daß die Solidarhaftung auf Grund der häuslichen Gemeinschaft nicht auf Familienglieder beschränkt war, zeigen uns die oben zusammengestellten Statuten, welche zum Teil diese Beschränkung nicht enthalten, zum Teil die ad unum panem et vinum stantes noch neben den Familienangehörigen aufführen. Daß die häusliche Gemeinschaft außerhalb der Familie auf dem Gebiet des Handwerks zu suchen ist, wurde schon gesagt. Allein aus dem Handwerk wurde eine Industrie von internationaler Bedeutung und an die Stelle der Wohnung des Handwerkers, welche zugleich seine Werkstatt und sein Laden war, traten umfangreiche fabrikartige Betriebe. Bei derartigen Betrieben aber konnte die häusliche Gemeinschaft der Genossen keineswegs mehr die Regel, geschweige denn das charakteristische Merkmal der Erwerbsgemeinschaft bilden. Die Aenderung nach dieser[374] Richtung war schon gegeben, sobald Wohnung, Werkstatt und Verkaufslokal nicht mehr naturgemäß zusammenfielen, wie es beim Kleinhandwerker der Fall war. Die botteghe, staciones, tabernae wurden in günstigen Stadtvierteln gemietet, gemeinsame häusliche Wirtschaft koinzidierte keineswegs mehr regelmäßig mit gemeinsamem Betrieb in derselben bottega, die Konsorten konnten in verschiedenen botteghe verschiedene Gewerbe betreiben, die socii derselben bottega jeder einen gesonderten Haushalt führen. Da sich nun das praktische Interesse der solidarischen Haftung für den Kredit auf die Geschäftsschulden konzentrierte, so war im Falle solcher Trennung die gemeinsame stacio, die Grundlage der Erwerbsgemeinschaft, auch die geeignete Grundlage für die solidarische Haftung, das für den Verkehr nicht mehr kontrollierbare Moment der Haushaltsgemeinschaft mußte als nebensächlich in den Hintergrund treten. Wir finden demgemäß die gemeinsame stacio schon in den oben zitierten Statutenstellen als selbständige Haftungsgrundla ge neben die Haushaltsgemeinschaft gestellt. Die »negotiatio« in der dort zitierten Stelle der Statuti del paratico di Bergamo ist dabei schon eine abstraktere Auffassung der stacio, »das Geschäft«.

Zunächst aber ist lediglich die konkrete Werkstatt, bzw. der Kramladen, gewissermaßen »Träger« der Gemeinschaft123. Die Konsequenz ist, daß nunmehr die Wirkungen der Obligationen über die Person des Kontrahierenden hinaus nur eintreten für die in dem Betriebe der stacio geschlossenen, auf diesen Betrieb bezüglichen Kontrakte: »sopre aquelle cose ... sopre le quali seranno compagni«, wie das Statut der lanajuoli von Siena l. c. sagt. Dieser Gedanke, daß die Solidarhaftung nur eintreten soll für Geschäfte, welche im Betrieb des gemeinsamen Gewerbes, für Rechnung der Sozietät, würden wir sagen, geschlossen sind, war den Verhältnissen nach naheliegend, aber prinzipiell außerordentlich wichtig. Naheliegend war er, weil er eine einfache Konsequenz[375] der Anknüpfung der Sozietät und ihrer Folgen an die gemeinsame stacio bildete. Es wäre widersinnig gewesen, hätte man zwei socii, welche außerhalb des gesellschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht in vermögensrechtlichen Beziehungen zueinander standen, gegenseitig für Haushaltungsschulden usw. haftbar machen wollen. Auch für die Hausgemeinschaft der Familie finden sich Anfänge der Entwicklung dahin, nur die im Interesse des gemeinsamen Haushalts gemachten Schulden mit der Konsequenz der Haftung der Gemeinschaft auszustatten124, und wohl ebenso alt, als die Loslösung der Geschäftsgemeinschaft von der Haushaltsgemeinschaft, ist der Gedanke, daß nur die auf das gemeinsame Geschäft bezüglichen Obligationen ohne weiteres alle socii angehen. Die Statuta antiqua mercatorum Placentiae c. 550 und die Reformacio vom Jahre 1325 c. 6 sprechen die Haftung der socii ejusdem stacionis daher auch nur für die Schulden aus, welche für ein mercatum der Sozietät gemacht werden. Die Statuta domus mercatorum von Verona 1. III c. 85 enthalten diesen Grundsatz gleichfalls; von den Statuten von Lodi und Arezzo wird alsbald die Rede sein.

Außerhalb der florentinischen Statuten, deren Inhalt besonders behandelt werden soll, ist der Inhalt der Statuten in dieser wichtigen Beziehung einigermaßen dürftig. Die Ausdrucksweise der zitierten Stellen läßt zwar darauf schließen, daß man den Satz als selbstverständlich dachte. Eine Erörterung aber über die alsdann brennend werdenden Fragen: I. des Verhältnisses der Sozietätsgläubiger, d.h. der Gläubiger im Betriebe des Geschäfts kontrahierter Schulden, zu den Privatgläubigern und 2. der Privatgläubiger zu dem Geschäftsvermögen, enthält das statutarische Material außerhalb von Florenz direkt nicht.

Die zweite diese Fragen ist nun für die Stellung des Gesellschaftsvermögens von entscheidender Bedeutung. Wie stellt sich das »Geschäft« den Privatgläubigern gegenüber und wie gegenüber dem Privatvermögen der Gesellschafter? Was ist überhaupt unter diesem »Geschäft« zu verstehen, finden sich insbesondere Spuren einer Konstruktion derart, wie wir sie für das Vermögen der heutigen offenen Handelsgesellschaft konstatieren mußten, ein »Sondervermögen« der Gesellschaft?

[376] Was das Verhältnis nach Innen, unter den socii, anlangt, so haben wir gesehen, daß bereits in der Lombarda für die Familienkommunionen erhebliche Beschränkungen der unbedingten Gemeinsamkeit eintreten. Die betreffenden Sätze der Lombarda finden sich nun in den Statuten mit teilweise wörtlichen Anklängen wiederholt:

Stat. von Mailand v. 1216 rubr. XIV.: ... fratres, inter quos est quoddam jus societatis, quicquid in communi domo vivendo acquisierint, inter eos commune erit.

Stat. v. Mailand von 1502 (gedruckt Mailand 1502) fol. 150: Item fratres quoque, inter quos est quoddam jus societatis, illud obtineant ut quicquid etc ... que non habeant locum in quesitis ex successione ... nec etiam occasione donationis ... vel dotis .... et intelligantur fratres stare in communi habitatione etiam si contingat aliquem ex pred. fratribus se absentare ex causa concernenti communem rem ...

Stat. v. Massa (gedr. 1532) 1. III c. 77: Si fratres paternam hereditatem indivisam retinuerunt et simul in eadem habitatione Vet mensa vitam duxerint, quicquid ex laboribus, industria, aut ipsorum, vel alicujus negociatione vel ex ipsa hereditate ... vel aliunde, ex emtione venditione, locatione vel contr. emphyteotico acquisitum fuerit, totum debeat esse commune.. quamvis frater acquirens nomine proprio contraxisset ... ita tut non conferatur acquisita ejus deducto aere alieno. idem quoque servetur in aliis debitis quomodocunque contractis si pervenerint in utilitatem communis, et non aliter ... Folgt die früher zit. Stelle über die Solidarhaftung auf Grund präsumtiven Mandats.

Stat. vecchi di Lodic. 16: Consuetudo est, quod fratres et patrui et alii qui nunquam se diviserunt simul habitantes vel stantes quicquid acquirent, acquiritur in communi ... Ausnahme: legatum, hereditas, donatio, similia ... et debitum quod fecerint sit commune. Et ita quod ex eo debito fratres inter se pro partibus contingentibus ipso jure habeant actionem ad debitum solvendum nisi sit debitum fidejussoris vel maleficii vel alterius sui propriinegotii.

Stat. von Modena, reform. i. J. 1327 1. III rubr. 22: Si aliquis mercator vel aliquis de aliqua artium dederit[377] aliquid in credentia licet ille qui dederit sit absens, socii tamen possint petere si debitor negaverit et si confiteatur rem emisse a socio absenti ... alii non possint petere et id in quo socius est obligatus pro societate eo absente et alii solvere teneantur si confiteantur vel probatur contractum factum esse pro societate ... et intelligantur socii – folgt die oben bereits zitierte Definition der socii als Hausgenossen.

Es besteht zwischen diesen Stellen eine gewisse Stufenfolge. Die Statuten von Mailand lehnen sich offenbar an die Lombarda an. Alles mit Ausnahme der besonders bezeichneten lucra fällt in die Gemeinschaft125. In Massa ist umgekehrt positiv dasjenige bezeichnet, was in die Gemeinschaft fällt. Es sind, außer den Aufkünften der gemeinsamen hereditas, die Erträgnisse lästiger Geschäfte. Dabei ist wichtig, daß (r. »quamvis ... nomine proprio contraxisset«) als regelmäßig vorausgesetzt wird, daß der socius Kontrakte, welche die Gemeinschaft angehen, auch namens der Gemeinschaft abschließt. Im Verhältnis unter den socii soll dies nach den Statuten von Massa gleichgültig sein, aber sehr wohl könnte gerade darin implizite der Satz angedeutet gefunden werden, daß nach der passiven Seite hin dies im Verhältnis zu dritten an ders wäre. Diese Vermutung wird verstärkt durch die angeführte Stelle der Statuten von Modena. Die von einem socius »pro societate« geschlossenen Kontrakte fallen – offenbar aktiv und passiv – in der Art in die Gemeinschaft, daß jeder socius im Rechtsstreit über dieselben ad causam legitimiert ist. Diese unmittelbare Wirkung betonen auch die Statuten von Massa l. c.: die Gemeinschaft besteht nicht in römischer Art, so, daß nur der Reinerlös an dieselbe abzuführen wäre, sondern die entstehenden Obligationen sind direkt aktiv und passiv solche der Gemeinschaft. Am deutlichsten drücken sich die Statuten von Arezzo in der oben zitierten Stelle aus:

c. 42: Quilibet socius alicujus negociationis mercantiae seu artis in qua ... socios habeat, et contraxerit obligationem, dominium, possessio et actio ipso jure et etiam directa[378] queratur alteri socio ... Zahlung an einen befreit auch gegenüber den anderen, ... et insuper quilibet socius etiam in solidum teneatur ex obligatione vel contractu pro altero ex sociis celebrato pro dicta societate vel conversis in ea, et d. sociorum bona ... intelligantur obligata ...

Also die materiell oder formell für Rechnung »der Gesellschaft« geschlossenen Geschäfte haben im Verhältnis unter den socii und, wie wir bei Modena und Arezzo sahen, auch nach außen besondere Rechtsfolgen, welche darin bestehen, daß sie eben als Geschäfte nicht des socius, sondern »der Sozietät« gelten. Wenn wir uns nun der in Kapitel I entwickelten Konstruktion des Sondervermögens der offenen Handelsgesellschaft erinnern, so finden wir, daß mit dieser Unterscheidung zwischen Rechten und Verpflichtungen »der Gesellschaft« und solchen der Einzelnen alle wesentlichen Momente zur Sondervermögensbildung gegeben sind. Wenn, wie wir sahen, schon in den Verhältnissen der societas maris gewisse Ansätze dazu vorhanden waren, den Sozietätsfonds zu verselbständigen und auch im Verhältnis zu dritten auf sein Bestehen Rücksicht zu nehmen, so muß dies bei diesen Sozietäten, welche gerade von dem Verhältnis zu dritten ausgingen, viel weitgehender der Fall gewesen sein. Es gibt Vermögensstücke, an denen (Modena) das Anrecht des Einzelnen gegenüber der »namens der Sozietät« getroffenen Verfügung zurücktritt, und es gibt Schulden eines socius als solchen, wegen deren, wie wir sahen, die Vollstreckung unmittelbar in die Gemeinschaft stattfindet. Welches ist nun die Stellung der Gläubiger derjenigen Schulden, welche die Gemeinschaft nicht in dieser Weise belasten, der »Privatgläubiger«? Dem Satz der Statuten von Lodi, Modena und Arezzo, daß pro societate kontrahierte Schulden die Solidarhaftung der socii zur Folge haben, kann das Korrelat, daß andere Schulden diese Folge nicht haben, nicht gefehlt haben. Nun scheiden aber die Quellen, wie bemerkt, die Frage der persönlichen Haftung der socii nicht von der an sich verschiedenen: ob das gemeinsame Vermögen von den Gläubigern angegriffen werden kann. Wir werden daher annehmen, daß die Privatgläubiger auch das Gesellschaftsvermögen nicht haben unmittelbar angreifen können. Ist es aber denkbar, daß sie demselben gegenüber gar keine Rechte gehabt haben? Schwerlich: wir haben gesehen, daß wegen Obligationen des Haussohnes,[379] die nicht als zu Lasten der Gemeinschaft laufend gelten, sondern ihn selbst allein treffen, – insbesondere Deliktschulden – die Gläubiger Ausschichtung desjenigen aus der Gemeinschaft fordern konnten, was als Anteil ihres Schuldners am gemeinsamen Vermögen galt. Umgekehrt erwähnen die Statuten da, wo es sich nicht um solche Schulden, sondern um diejenigen handelt, welche eine Belastung der Gesamtheit herbeiführen, insbesondere um Handelsschulden, die Ausschichtung nicht, sondern lassen, wie die obige Aufzählung zeigt, patres, filii, fratres usw. dafür in solidum haften. Es ergibt sich also die Scheidung: 1. Gemeinschaftsschulden; sie belasten das ganze Vermögen der Beteiligten und diese persönlich. 2. Privatschulden; sie involvieren Ausschichtungsrecht und -pflicht. Ist dies bei der Familiengemeinschaft so, so werden wir mit Grund annehmen, daß die gleiche Scheidung auch für die anderen Gemeinschaften stattgefunden haben wird. Indessen außerhalb von Florenz erwähnen die Statuten davon nichts, – auf die Florentiner Statuten aber kommen wir gesondert zurück.

Wir haben mithin gesehen: eine Schuld, welche ein socius materiell oder formell für Rechnung resp. namens der Sozietät kontrahiert, macht das Sozietätsvermögen und die einzelnen socii haftbar. Dabei müssen wir uns erinnern, daß wir uns, wenn hier von »societas«, von »im Betriebe der Sozietät« oder »für deren Rechnung« geschlossenen Kontrakten die Rede ist, noch immer nicht auf dem rein handelsrechtlichen Gebiet bewegen.

Wir befinden uns zwar nicht mehr auf dem Gebiet der Haushaltsgemeinschaft, wir haben gesehen, daß die Gewerbe- bzw. Geschäftsgemeinschaft (stacio, bottega) ihr gleichgestellt, teilweise – je nach dem Entwicklungsgrade des statutarischen Rechts – ihr sukzediert ist. Von der Haftung auf Grund dieser Gemeinschaft wurden aber nicht nur die am kommerziellen Betriebe Beteiligten, sondern auch die in der Werkstatt an der Arbeit, also im technischen Betriebe Beschäftigten betroffen, und ferner Selbständige wie Unselbständige. Die spätere Beschränkung auf die selbständigen Genossen fand sich in der zitierten Stelle der Statuten der Mercanzia von Brescia. Die Entwicklung war aber inzwischen auch nach der Seite hin fortgeschritten, daß die von der gewerblichen Arbeit, dem Handwerk, ausgegangene Solidarhaftung ihre hervorragendste Bedeutung im Handel erlangte. Sie begann nun das eigentlich gewerbliche[380] Gebiet auszuscheiden und von den Gewerbegenossen nur die im kommerziellen Betrieb Tätigen, die Handelsgesellschafter, ihren Regeln zu unterstellen. Dieser Schritt ist, wie ich glaube, Gegenstand folgender Stelle der Statuta domus mercatorum von Verona:

1. III c. 85. Item ordinamus, quod quilibet mercator istius civitatis possit habere societatem cum alio de Verona simul et ad invicem, quamvisnon essent de uno et eodem misterio. Et quod illi, qui reperirentur esse socii palam teneantur unus pro alio de illo debito et mercanderia vel de misterio quam et quod fecerint stando simul et permanendoin societate: Quod autem praejudicare non debeat alicui mercatori vel de misterio qui non esset socius palam et non steterit simul in societate et stacione: nec praejudicet etiam stando in stacione et essendo socius palam: dummodo non esset praesens, cum socio, ad accipiendam mercanderiam et non promitteret de solvendo eam.

Also als socii im Sinne des Handelsrechts sollen nur gelten: 1. diejenigen, welche »palam« und »in eadem stacione« ein Geschäft als socii betreiben: damit sind Partizipanten und alle nicht persönlich am Betriebe Beteiligten ausgeschlossen; 2. von diesen wieder aber nur diejenigen, welche an der kommerziellen Seite des Geschäfts, an dem geschäftlichen Auftreten nach außen beteiligt sind: das wollen die Statuten mit dem letzten Satze der zitierten Stelle sagen126. Damit sind die nur in der Werkstatt bei der Produktion, im technischen Betriebe, Beschäftigten ausgeschlossen. Das idem misterium ist, wie die Stelle sagt, irrelevant, das alte Requisit des »eandem artem exercere« weggefallen. Die Solidarhaftung ist von ihrer ursprünglichen Grundlage losgelöst, von dem gemeinsamen Betrieb eines Handwerks auf den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes übergeführt.

Damit ist nun aber auch die Antwort auf die Frage: welche Merkmale entscheiden darüber, ob in casu jemand socius in diesem Sinne, ein Kontrakt ein Geschäft der Sozietät ist? ihrer letzten Wandlung entgegenführt. Solange die gemeinsame bottega und stacio es war, welche das Sozietätsverhältnis ausmachte, war sowohl[381] ein Merkmal für den mithaftenden socius als solchen, als auch für diejenigen Kontrakte, welche als Sozietätskontrakte zu gelten hatten, ohne weiteres gegeben: das Kontrahieren im gemeinsamen Laden. Aber der Handelsverkehr im großen kannte keinen Laden. Die Statuten von Arezzo (loc. cit.) geben daher als Definition nur:

»... et intelligantur socii, qui invicem pro talibus se tractant et publice pro sociis habentur ...«

und die Stat. domus mercatorum von Verona sprechen in der zitierten Stelle von socii »palam«. Als Merkmal für diejenigen Geschäfte, welche als Sozietätsgeschäfte mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu gelten haben, gibt das Statut von Arezzo an: solche, die »pro dicta societate celebrata« sind, und bestimmt ferner:

»et si quis contraxerit nomine alterius praesumatur pecunia fuisse illius cujus nomine contractum fuerit« (Fortsetzung obiger Stelle).

Ebenso entscheiden die Statuten von Modena danach, ob die Geschäfte »pro societate« geschlossen worden waren oder nicht. Also die unter dem Namen der Sozietät geschlossenen Kontrakte belasten die Sozietät. Hier also war der gemeinsame Name der Gesellschaft an die Stelle der gemeinsamen taberna getreten. Es lag nahe, dies Merkmal auch für die Frage, wer als socius zu gelten habe, zu verwerten. Und dies ist geschehen. Wie vor der taberna, dem Geschäftslokal des Kleingewerbetreibenden, der Ladenschild die Namen der Inhaber trug und der dritte Kontrahent im allgemeinen annehmen durfte, daß derjenige, dessen Namen darauf aushing (cujus nomen »expenditur«), zu den socii in unserm Sinn gehörte, so schuf sich der Großhandel in der Firma, dem gemeinsamen Namen der Handelsgesellschafter, sozusagen einen ideellen Ladenschild. Wie nur die nomine societatis geschlossenen Kontrakte Sozietätsgeschäfte sind, so ist nur der persönlich haftender socius, auf dessen Namen die Kontrakte geschlossen werden, der mit in der Firma steht (auch dies heißt noch später, in den Dezisionen Rota Genuensis und den Statuten von Genua von 1588/89 [vgl. den Schluß] »cujus nomen expenditur«). Zwar gibt es für beides noch andere Kriterien: für die Eigenschaft als socius die Eintragung im öffentlichen Register (welches schon seit dem 13. Jahrhundert in zahlreichen Kommunen bestand), – für die Eigenschaft einer Schuld als Sozietätsschuld die Eintragung in die Bücher der[382] Sozietät. Was die Eintragungen im öffentlichen Register anlangt, so ist nicht erwiesen, daß sie ursprünglich dem Zweck dienten, die Inhaber der einzelnen Firmen dem Publikum ersichtlich zu machen127; daß sie später auch dazu benutzt wurden, zu ermitteln, ob jemand socius eines bestehenden Geschäftes war, ist nicht zu bezweifeln128. Die Eintragung in die Bücher der Gesellschaft anlangend, so ist sie allerdings ein sicheres Kennzeichen, allein sie hat die Natur eines Beweismittels: die Nichteintragung einer Sozietätsschuld in die Sozietätsbücher kann dem Gläubiger nicht geschadet haben129. Vor allem aber: sowohl die Eintragung in die öffentlichen Register als die Buchung zu Lasten der Sozietät kommt ganz ebenso auch bezüglich der Kommanditisten130 und bzw. der Schulden des Sozietätsfonds bei der societas maris131 vor. Dagegen das Kontrahieren unter gemeinsamem Namen zu Lasten eines gemeinsam betriebenen Geschäfts kommt nur hier vor, nur bei der offenen Gesellschaft wird der socius des Kontrahierenden behandelt, als hätte er selbst kontrahiert, und deshalb kann nur hier das Geschäft und der einzelne Kontrakt auf seinen Namen gehen. Aus dem »pro societate« Kontrahieren ist, als die »Firma« eine selbständigere Existenz zu gewinnen begann, das Kontrahieren unter dem »usato nome delle compagnia«132, eben der Firma der Sozietät, welche nicht mehr notwendig die Namen aller socii enthielt133, geworden134.

Dementsprechend drückt sich das Verhältnis der damaligen offenen Handelsgesellschaft nach außen urkundlich darin aus,[383] daß, während der tractator bei der societas maris nichts in Händen hat als seinen Sozietätskontrakt, worin über die Verteilung des Gewinns verfügt und die Reiseroute usw. festgestellt wird, hier der socius, welcher im Ausland für die Sozietät auftritt, Vollmachten besitzt, in welchen ihn seine socii zum »procurator et certus nuntius« bestellen und sich für seine Kontrakte in solidum aufzukommen verpflichten, und daß in Kontrakten unter Bezugnahme auf dies »instrumentum procurae« der Abschluß namens des Kontrahenten und seiner socii erfolgt. Derartige Urkunden sind uns erhalten, in großer Zahl namentlich aus einem der Mittelpunkte des internationalen Verkehrs, dem christlichen Orient135.

Angesichts dieser Urkunden nun erhebt sich für uns eine letzte prinzipielle Frage.

Zur Zeit der Abfassung der hier in Bezug genommenen Urkunden, gegen Ende der Zeit der Kreuzzüge, bestand der Grundsatz der Solidarhaftung allerdings schon zu Recht, – allein die Formulare vererbten sich damals durch Jahrhunderte, und sollte nicht der Gedanke nahe liegen, die gesetzliche solidarische Haftung für den Niederschlag des in den Urkunden usancemäßig enthaltenen Versprechens der Haftung in solidum zu halten und mithin anzunehmen, daß aus der immer wiederkehrenden Solidarhaftsstipulation eine Präsumtion dafür, daß unter socii Haftung in solidum gewollt sei und daraus das entsprechende Gewohnheitsrecht entstanden sei?136 – Es muß zunächst bemerkt werden:[384] daraus, daß Urkunden des früheren Mittelalters eine bestimmte Abmachung enthalten, ergibt sich für die damalige Zeit nicht im entferntesten, daß die betreffende ausdrücklich stipulierte Wirkung des Rechtsverhältnisses nicht auch ohnehin ex lege aus demselben erfolgt sei, im Gegenteil: Diese Naturalia pflegen die damaligen Notariatsinstrumente besonders ausführlich und in deskriptiver Breite zu enthalten137, für die in Bezug genommenen Urkunden lagen überdies mannigfache Veranlassungen vor, die Klausel betreffend die Solidarhaft ausdrücklich aufzunehmen. Es handelte sich hier um internationale Relationen, und wie die Florentiner Zunftstatuten noch des 14. Jahrhunderts, als die Solidarhaftung der socii dort längst als Rechtssatz feststand, im Interesse der Sicherheit des Verkehrs mit dem Ausland, den Sozietäten vorschrieben, ihre auswärtigen Vertreter mit urkundlicher Vollmacht zu versehen, so sprach auch hier das gleiche Bedürfnis für eine derartige Beurkundung zum Zweck der Legitimation. Zu letzterem Zwecke besonders deshalb, weil überseeischer Verkehr in Frage stand, im Seeverkehr aber die Kommenda zu Hause ist und ein reisender »socius« daher in die Lage kam, mangels besonderer Legitimation über seine Berechtigung, die socii solidarisch zu verpflichten, als tractator einer Kommandite angesehen zu werden. Wesentlich aber spricht die angedeutete Eventualität der, wie ich glauben möchte, im Verlauf dieses Kapitels erbrachte Nachweis, daß die Richtung der statutarischen Rechtsbildung nicht, wie man für den Fall einer Entwicklung der Solidarhaft aus Verkehrsusancen annehmen müßte, auf Sicherung und Ausdehnung des Prinzips, sondern auf dessen Beschränkung und Begrenzung auf den Fall des Betriebes eines gemeinsamen Handelsgewerbes geht. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß es auch für die statutarische Rechtsentwicklung von Erheblichkeit war, für welche Fälle der Verkehr die Solidarhaft zu stipulieren pflegte, und da die Notariatsurkunden sichtlich unter dem Einfluß der römischen Rechtsauffassung der Jurisprudenz stehen, so kann ihre Fassung in der Tat ein Kanal gewesen sein, durch welchen die Betrachtungsweise der Juristen dem[385] Verkehr und damit der Rechtsbildung näher trat. – Davon kurz im Schlußkapitel. Vorerst soll noch an einigen Rechtsgebieten, für welche das sonst lückenhafte statutarische Material etwas umfangreicher zur Verfügung steht, der Nachweis versucht werden, daß die in den vorstehenden beiden Kapiteln gegebene Schilderung die Prüfung an dem Inhalt derjenigen Rechtsquellen besteht, welche uns die behandelten Institute in umfassender, wenn auch zum Teil lokal gefärbter Gestalt vorführen.


Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Hrsg. von Marianne Weber. Tübingen 21988, S. 344-386.
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