III. Das öffentliche und steuerbare Land

und die Besitzstände minderen Rechts.

[119] Wohl nichts bezeichnet deutlicher die künstliche Entstehung der späteren römischen Agrarverfassung, als der schroffe und ersichtlich bewusst geschaffene Gegensatz des ager publicus zum Privateigentum. Mangel der Censusfähigkeit, Rechtsschutz nur im Interdiktenverfahren und nur gegen Angriffe von halb und halb kriminellem Charakter, Mangel jeder Uebertragungsform, einfach weil es keinen Rechtsübergang, sondern nur eine Succession in ein geschütztes Occupationsverhältnis gab, Erlöschen jeglicher rechtlichen Beziehung zu dem occupirten Areal mit dem Wegfall des thatsächlichen Gewaltverhältnisses, – das sind die bekannten Eigentümlichkeiten der ältesten Besitzstände auf dem öffentlichen Lande. Die Art der Entstehung dieser Besitzstände: durch blosse Occupation und Bewirtschaftung, erscheint in einem auch nur einigermassen dicht besiedelten Lande höchst abnorm.

Mit dem Gegensatz von ager privatus und ager publicus wird man zunächst geneigt sein, den Gegensatz des Ackerlandes und Weidelandes in Verbindung zu bringen. In der That bezeichnet ein Beamter in republikanischer Zeit seine in Assignationen auf dem ager publicus bestehende Thätigkeit mit den Worten: »... fecei ut de agro poplico aratoribus cederent paastores«165 und die von[119] den Censoren verpachteten Grundstücke heissen a potiori technisch pascua166. Allein es liegt auf der Hand, dass praktisch bei dem Umfang des ager Romanus davon schon sehr bald nicht mehr hätte die Rede sein können, dass die öffentliche Weide in einem ähnlichen organischen Zusammenhang mit dem Ackerland stand, wie in einer deutschen Dorfflur. Andrerseits ist klar, dass eine Gemeinschaft von Bauern neben dem Ackerlande ein Weidegebiet mit gesichertem und geregeltem Weidgange nicht entbehren konnte. Es ist aber wahrscheinlich, dass die rechtliche Struktur des ager publicus, wie wir sie kennen, nicht diejenige der Gemeinweide in den alten Flurgemeinschaften gewesen ist, sondern dass wir die Spuren dieser letzteren in einer andern trümmerhaften Erscheinung der späteren Zeit zu suchen haben: dem ager compascuus.

Wir finden dies Institut bei den Agrimensoren als ein noch gelegentlich vorkommendes erwähnt, insbesondere als eine Form der Verwendung von subseciva. Sein Unterschied von dem gewöhnlichen Weidelande, pascua publica, besteht in zweierlei: einmal darin, dass nur bestimmte, in der Zeit der Agrimensoren meist die angrenzenden (proximi), Grundstücksbesitzer das Recht der Mitweide haben und dies Recht als Pertinenz ihrer Grundstücke gilt und mit ihnen übergeht167. Ferner aber ist[120] offenbar der Rechtsschutz ein besonderer gewesen. »Si compascuus ager est«, sagt Cicero (Top. 12), »jus est compascere«. Der Gegensatz ist offenbar, dass auf dem öffentlichen Lande, den pascua publica, ein »jus«, d.h. hier: ein privatrechtlicher, prozessual geschützter Anspruch auf die Weideberechtigung, nicht besteht. Welche Klage es war, mit der diese Weiderechte geschützt wurden, wissen wir allerdings nicht, vielleicht müssen wir für die ciceronianische Zeit in der That, wie Pernice vermutet, zu dem Iheringschen subsidiären Rechtsmittel, der actio injuriarum, greifen. Für die ältere Zeit aber nehme ich an, dass ebenso wie für die Herstellung des richtigen Anteilsverhältnisses am Ackerland die controversia de modo, so für die Bemessung der Weideberechtigungen ein entsprechend gestaltetes Rechtsmittel existierte168. Das Institut[121] weist nämlich, wie mir scheint, auf Verhältnisse zurück, wie sie bei Bestehen der Flurgemeinschaft und später da, wo die Gemengelage und die alten agrarischen Zustände noch herrschten, vorhanden gewesen sein müssen. Nach aller Analogie andrer Zustände hat damals der einzelne in der Flur als Genosse Berechtigte seinen Anteil so gut am Acker wie am Weideland gehabt, und sicher hat sich also damals der Umfang des Weiderechtes nach dem Hufenrecht gerichtet und es wird nicht jeder Parzellenbesitzer, sondern nur der zu einem »fundus« Berechtigte an der Weide beteiligt gewesen sein. Ebenso wie dann die Separation und Verkoppelung des Ackerlandes die Zuweisung eines certus modus von jugera an den einzelnen Besitzer herbeiführte, so führte sie bei der[122] Allmende, so weit sie dieselbe überhaupt in der alten Form als Weideland einer »Realgemeinde« bestehen liess, dazu, dass bestimmten Grundstücken ein bestimmtes – in dubio wohl unter sich gleiches – Mass von aufzutreibenden Tieren zugewiesen wurde, zum Teil auch gegen Zahlung einer Abgabe. Die Flurverkoppelung durch Assignation war wohl stets auch mit Gemeinheitsteilung verbunden, und wahrscheinlich hat man an Orten, in welche eine Kolonie deduziert wurde, ohne dass man die bisherigen Besitzer depossedieren wollte, das erforderliche Plus an Land durch Einbeziehung der Allmende in das zu erweiternde Areal gewonnen und geglaubt, die alten Besitzer durch die Zuteilung geschlossenen Besitzes und die Erlangung wirtschaftlicher Ungebundenheit für den Verlust der Allmende zu entschädigen169. Diese Umlegung hat denn auch mit dem, wie schon bemerkt, wahrscheinlich in Italien so gut wie in den altgermanischen Agrarverfassungen ursprünglich bestehenden Grundsatz, dass nur die Hüfner, nicht jeder in der Flur ansässige, weideberechtigt waren, dass also eine Art Realgemeinde der alten Hufen bestand, aufgeräumt, – und in der That war es, nachdem man den Parzellenbesitzer durch Zulassung der Usukapion dem Hüfner rechtlich gleichgestellt hatte, kaum auf die Dauer möglich, den älteren Rechtszustand, – vorausgesetzt, dass derselbe in der hier angenommenen Art wirklich bestanden hatte, – aufrechtzuerhalten. Zwischen Hüfner und Nicht-Hüfner war ein Unterschied nicht mehr zu konstatieren und soweit man daher das Institut fortbestehen liess, konnte man als unterscheidendes Merkmal für die berechtigten[123] Grundbesitzer nur ein so äusserliches wie das Grenzen an das Weidegrundstück aufstellen170. Die ganze Behandlung des Verhältnisses entsprach so auch der allen gemeinwirtschaftlichen Resten feindlichen Tendenz der späteren römischen Flurverfassung, wie wir sie oben kennen lernten.

Allein nicht nur von dieser Seite wurde der ager compascuus in seiner Bedeutung eingeschränkt, er verlor auch an Terrain gegenüber dem ager publicus171. Die lex agraria von 643 a. u. c. verfügt bezüglich des ager publicus in Italien in Z. 25:

neive is ager compascuus esto, neive quis ... defendito quo mi(nus quei v)elit compascere liceat.

Machen wir uns den Gegensatz des ager compascuus gegenüber demjenigen ager publicus, welcher nicht compascuus war, klar, so sind die Ausschliesslichkeit der Weidebefugnis für eine bestimmte Realgemeinschaft und der Ausschluss des dem ager publicus charakteristischen, durch den gleichen Passus der lex agraria ebenfalls beseitigten, Occupationsrechtes beim ager compascuus die praktisch wesentlichen Momente. Beide sind, wie bekannt, auch der germanischen Allmende im Gegensatz zu der gemeinen Mark eigentümlich. Auch darin tritt die Verwandtschaft mit der deutschen Allmende hervor, dass in Betreff der Zuständigkeit des Eigentums an dem als compascua liegenden Areal keine Einheitlichkeit und häufig direkte Unklarheit besteht. Daraus, dass gewissen Besitzern das Weiderecht darauf zusteht, folgt keineswegs, dass die compascua im gewöhnlichen Miteigentum derselben stehen, jedenfalls ist die freie jederzeitige Teilung nach den Regeln der actio communi dividundo nicht darauf anwendbar. Andrerseits bestanden aber offenbar[124] – und das war praktisch wichtiger – auch in sehr vielen Fällen Zweifel über das Verhältnis zu und die Abgrenzung gegenüber dem ager publicus. Der Commentator Frontins sagt von den compascua (p. 15, 26): certis personis data sunt depascenda, sed in communi: quae multi per potentiam invaserunt et colunt. Wer würde dabei nicht an die Einhegungen der Grossgrundbesitzer im Ausgang des Mittelalters und deren Uebergriffe auf die Dorf-Allmenden erinnert? – Und in der That, mutatis mutandis haben beide Erscheinungen die gleiche historische Wurzel.

Es wurde im vorigen Kapitel von der Voraussetzung ausgegangen, dass die italische Besiedelung, so weit wir über sie unterrichtet sind, eine genossenschaftliche im Gegensatz zu einer clanschaftlichen gewesen sei. Diese Ansicht scheint mir in der That nicht zu umgehen, alle Reste von Hufenverfassung, Umlegung der öffentlichen Leistungen und Bemessung der öffentlichen Rechte nach Hufen weisen mit Entschiedenheit darauf hin. Damit ist nun aber keineswegs gesagt, dass nicht an der vorhistorischen Pforte der römischen Geschichte, wie an derjenigen der meisten Nationen, von deren ältester Organisation wir berichtet sind, eine streng clanschaftliche Organisation mit Haushörigkeit gestanden hat, deren Schatten in Resten wie der Klientel und der Art der römischen Familienverfassung noch tief in die historische Zeit hineinfallen172. Für uns kommt es hier nur darauf[125] an, dass, soweit wir zur Zeit sehen können, die feste definitive Ansiedelung unter genossenschaftlichen Gesichtspunkten vor sich gegangen sein muss. Eine solche feste Ansiedelung bedeutet häufig gerade einen Akt der Emanzipation von patrimonialer Gewalt. Die Grossherdenbesitzer, welche in der Zeit vorwiegender Weidewirtschaft mit halbnomadisierendem Ackerbau, selbst wenn eine Clanverfassung formell nicht besteht, wirtschaftlich die Herren der andern Stammesgenossen sind, sind deshalb stets die geborenen Feinde jeder definitiven und festen Ansiedelung; der Ausschluss des freien Weiderechtes auf der Ackerflur und Allmende der Siedler muss ihnen abgezwungen werden und immer wieder versuchen sie, die zu Gunsten der Genossenschaft der Ansiedler ausgeschiedene Allmende in die gemeine Mark hineinzuziehen. Die Nutzung durch Beweidung ist aber keineswegs die einzige Art der Exploitierung der Mark. Vielmehr kennt auch das germanische Altertum in verschiedener Ausprägung das Bifanc-Recht, d.h. die Occupation von Rottland in der Art, dass der Rodende das in Besitz genommene Areal so weit und so lange in privater Nutzung behält und einhegen darf, als er dasselbe unter dem Pfluge hält173; und mit der steigenden Bedeutung des Ackerbaues und dem Engerwerden des Nahrungsspielraums für den Weidebetrieb gewinnt dies an Bedeutung. In vorgeschritteneren staatlichen Zuständen pflegt dann die Occupation, soweit sie nicht überhaupt untersagt wird, nur gegen Abgaben an die Territorialgewalt zugelassen zu werden und in diesem Sinn möchte ich Karlowas Ansicht174, dass die Nachricht Appians von der Verpflichtung zur Leistung von Ertragsquoten für die Occupanten spätere Zustände schildert, für sehr wahrscheinlich halten. Vermutlich[126] ist nicht, wie es gewöhnlich dargestellt wird, die Abgabepflicht in Vergessenheit geraten, sondern die Patrizier haben dieselbe für sich wohl nie anerkannt und sich ihr nur je nach den politischen Machtverhältnissen in grösserem oder geringerem Umfange fügen müssen. Wenn allerdings, wie es vorgekommen zu sein scheint, von Staats wegen erobertes und dem Feinde abgenommenes kultiviertes Areal durch besonderes öffentliches Aufgebot zur freien Occupation durch jeden Bürger offengestellt wurde, so ist dies wahrscheinlich die älteste Art der Verwendung des öffentlichen Landes im Interesse der Staatskasse gewesen und wird man hier feste Abgabesätze, nach Appian (l. c. 1.7) 1/10 vom Acker-, 1/5 vom Baumlande, ein für allemal auferlegt haben, bei Rodungen in der gemeinen Mark aber ist ursprünglich das Gleiche schwerlich der Fall gewesen und die Identifizierung beider ist wohl eine allerdings im Interesse der Besitzer des abgabepflichtigen Landes liegende Konfundierung175.

[127] Allerdings wäre auch denkbar, dass jene Abgabe ebenso wie die scriptura für Beweidung des öffentlichen Landes bei Gelegenheit der Flurseparation in der Zwölftafelzeit allgemein eingeführt wurde bezw. eingeführt werden sollte. Denn die Zulässigkeit der freien Occupation auch des Weidelandes, nicht bloss des gerodeten Markgebietes hat m. E. doch den Charakter eines Uebergriffs des Bifanc-Rechtes auf ein Gebiet, welches ihm ursprünglich nicht unterworfen war. Bei Gelegenheit der Verkoppelung und Separation der alten Flurgemeinschaften werden deren Allmenden dann vermutlich im allgemeinen in den einen Topf des ager publicus geworfen[128] worden sein und man Konzessionen an die bisherigen Zustände nur lokal in Gestalt der Zuweisung von compascua je an bestimmte einzelne fundi gemacht haben, ebenso wie bei den späteren Assignationen, wie sie die Feldmesser schildern. Wahrscheinlich – es entspricht das dem ganzen Charakter des damaligen Kompromisses – hat man nun damals eine formelle Rechtsgleichheit aller Bürger im Verhältnis zum öffentlichen Lande durch unbeschränkte Zulassung der freien Beweidung und der freien Occupation geschaffen176 und möglicherweise hat man diese unerhörte Begünstigung des Kapitals durch eine wenigstens theoretisch eingeführte Quotenabgabe zu verschleiern gesucht. Denn dass diese freie Konkurrenz nicht den kleinbäuerlichen Besitzern, sondern nur den Grosskapitalisten, Patriziern wie Plebejern, zu statten kam, ist oft hervorgehoben worden. Sie stellt in der That den schrankenlosesten Kapitalismus auf agrarischem Gebiete dar, welcher in der Geschichte jemals erhört gewesen ist und wird von den als Analogie schon erwähnten Uebergriffen und Einhegungen der spätmittelalterlichen Grundherren quantitativ und qualitativ nicht entfernt erreicht. Die wirtschaftlichen und sozialen Klasseninteressen mit ihren Konsequenzen zeigen sich eben in der römischen Geschichte überhaupt in einer schamlosen Nacktheit, welche für den antiken Politiker und für den modernen Sozialhistoriker die gleichen Vorzüge bietet, wie die entsprechende Eigenschaft in den Bekleidungsverhältnissen des klassischen Altertums für die antike Kunst. Es ist bekannt, wie dann der Klassenkampf um den ager publicus in immer schärfere Stadien eintrat177.[129] Vergebens suchten die licinischen Rogationen durch Festsetzung eines Maximalmasses von 500 jugera für die Occupation Abhilfe zu schaffen178.

Der Ruf nach Aufteilung des öffentlichen Landes verschwand niemals während der republikanischen Zeit von der Bildfläche, wohl aber verlor er seine innere Berechtigung, als die Menge der Besitzlosen, welche ihn erhob, ihren alten Charakter mehr und mehr einbüsste. Einst war es der Bevölkerungsüberschuss des platten Landes, die enterbten oder durch Erbteilung herabgedrückten Nachkommen bäuerlicher Besitzer, welche durch Ackeraufteilung die Möglichkeit einer Neubegründung eigener Bauernwirtschaften und des Eintritts in den Stand der adsidui, welchem ihre Ahnen angehört hatten, durch Aufnahme in die tribus rusticae erstrebten. Allein mit dem wachsenden grossstädtischen Charakter Roms verlor das Proletariat seine expansive Energie, es ballte sich zu einem städtischen Pöbel modernen Charakters zusammen, welchem der Sinn für die Standesehre des Grundbesitzes mehr und mehr abhanden kam, – eine Umwandlung, welche überall unter ähnlichen Verhältnissen nur eine Frage der Zeit ist, – und welcher die bäuerlichen Existenzen des Landes mit wachsender Schnelligkeit aufsog und ihrem Stande die Energie der Selbstverteidigung gegen die Arrondierungsbestrebungen des Grossgrundbesitzes nahm. Das zugewiesene Land wurde nun vielfach zum Spekulationsobjekt, von den Ansiedlern zu Gelde gemacht, um die Vergnügungen der Grossstadt wieder aufzusuchen und der Versuch der[130] Gracchen, Sullas und Caesars, durch Beschränkung der Veräusserlichkeit der Aufsaugung der Neusiedelungen Schranken zu setzen, musste stets wieder aufgegeben werden, weil die Interessen der Beteiligten dem ebensosehr entgegenstanden wie diejenigen der Gegner, wahrscheinlich auch deshalb, weil derartiges unveräusserliches Land der vollen Censusfähigkeit entbehrte und deshalb den Besitzer in seinen politischen Standesrechten nicht hob179.

Die vollständige Verwirrung aller Besitzverhältnisse durch den letzten grossen Aufteilungsversuch agrar- und sozialpolitischen Charakters in Italien, denjenigen der Gracchen, führte, wie früher schon erwähnt, zu drei ferneren Agrargesetzen, deren letztes die lex agraria von 643 a. c. war, welche die bisherigen Occupationen durch Gewährung der Censusfähigkeit und aller andern Privilegien des ager privatus definitiv sanktionierte und alle Schranken der Veräusserlichkeit180 der gracchischen Ansiedelungen unter Gewährung der Censusfähigkeit beseitigte. Für die Zukunft[131] beseitigte sie ferner auch den alten Gegensatz zwischen bäuerlicher Allmende und Einhegungsrecht, indem sie für den Rest des ager publicus, der als solcher noch bestehen blieb, das Entstehen von compascua wie die Zulässigkeit der Occupation181 gleichmässig aufhob (Z. 25). Zugleich traf sie für den ager compascuus folgende Bestimmung (Z. 14, 15 nach Mommsens Ergänzung): Quei in agrum compascuom pequdes majores non plus X pascet quae(que ex eis minus annum gnatae erunt posteaquam gnatae erunt ... queique ibei pequdes minores non plus ...)[132] pascet quaeque ex eis minus annum gnatae erunt post ea qua(m gnatae erunt: is pro iis pequdibus ... populo aut publicano vectigal scripturamve nei debeto neive de ea re sati)s dato neive solvito. M. E. ist daraus zu entnehmen, dass der ager compascuus, soweit er in dem Sinn der Allmende einer Flurgenossenschaft damals noch bestand – denn nur von solchem ager compascuus, nicht aber von beliebigen nach Analogie desselben von Privaten gemeinsam erworbenen Ländereien ist hier die Rede – in dem Sinn als Teil des ager publicus p. R. aufgefasst wurde, dass man über ihn von Staats wegen verfügen könne. Auf Grund dieser Anschauung hatte man offenbar schon vorher die Verpflichtung zur Zahlung von scriptura darauf auszudehnen gesucht und deshalb enthält das Gesetz eine Deklaration über das Mass der abgabefreien Weidenutzung auf diesen Allmenden. Im übrigen wurde, wie gesagt, das Institut auf den Aussterbeetat gesetzt. Bei den uns durch die Agrimensoren bekannten Formen der Assignationen wurden Allmenden in dem oben umschriebenen Sinn nicht begründet. Ager compascuus findet sich, wie bemerkt, nur noch als Weideland bestimmter einzelner fundi. Im übrigen wurde, wie dies dem gemeinheitsfeindlichen und städtischen Charakter der Kolonisation entsprach, Weideland nur in der Form von pascua publica, d.h. von, der Verfügung der Gemeinde unterliegenden, von jura singularum, wie sie der ager compascuus kannte, freien Weiderevieren den Kolonien teils assigniert, teils – wie schon vorher häufiger der Fall – widerruflich concediert. Das Bifancrecht verschwand von dem italischen ager publicus und findet sich nur in dem Rott- und Oedlande der Grenzprovinzen wieder (C. Th. 1 de rei vind. 2, 23). Das Schicksal des ager publicus überhaupt aber, soweit er aus anbaufähigem Land bestand, war für Italien besiegelt. Die letzten nennenswerten Komplexe assignierte Caesar seinen Veteranen und auch die subseciva vergab[133] definitiv, wie schon ausgeführt, Domitian. Seitdem sind wesentlich nur die calles publicae auf den Weidetriften nach Apulien182 zu und einzelne Komplexe Weideland als Restbestand des ager publicus verblieben. Bis dahin aber hatten sich darauf noch andre, jetzt zu betrachtende Besitzformen entwickelt.

Allen diesen Besitzformen ist zunächst gemeinsam, dass bei ihnen Schutz nur für den locus gewährt werden kann. Für die alten Possessionen speziell muss von grosser praktischer Bedeutung gewesen sein, dass sie ausschliesslich nach prätorischem Recht vererbten, da der Rechtsschutz des Erben bei ihnen nur in dem Interdictum Quorum bonorum bestand, also von der Zulassung zur bonorum possessio durch den Prätor abhängig war. Mir scheint damit ein nicht unwesentliches Moment für die Erklärung der Entstehung des von der gentilen und agnatischen Gebundenheit des Hufenrechts abstrahierenden bonitarischen Intestat-Erbrechts gegeben. Die Grundaristokratie konnte im Edikt die Art der Vererbung nach ihren Bedürfnissen gestalten183.

Im einzelnen lassen sich in der rechtlichen Qualität der Besitzstände verschiedene Entwickelungsstufen unterscheiden.

Neben die Nutzung des im Kriege erworbenen Areals und des öffentlichen Landes überhaupt durch Occupation seitens der Volksgenossen war im Laufe der Zeit die finanzielle Verwertung im Interesse des Aerars getreten. Die rohe Form der Freistellung der Occupation gegen Fruchtquotenabgabe wich dem systematischen Verkauf bezw. der Verpachtung des hierzu geeigneten Landes. Von ersterem ist früher (in Kap. 1) die Rede[134] gewesen und wird noch weiter unten die Rede sein; hier gehen wir von einer Betrachtung der wesentlichsten Züge in den Verhältnissen des Pachtackers, ager vectigalis, aus, um uns alsdann einer Untersuchung der Rechtsformen, in welchen die Besitzstände in den Provinzen sich bewegten, zuzuwenden.

Es ist bekannt, dass die Verwertung öffentlichen Landes in Form der Ueberlassung desselben an Private zur Nutzung und Fruchtziehung gegen einen (wohl durchweg jährlichen) Zins bezw. eine Naturalleistung Sache der Censoren ist. Zwei Stadien dieses Geschäftes sind dabei zu scheiden: die Vergebung des Ackers selbst an Domänenpächter und die Verpachtung der dabei ausbedungenen Abgaben gegen eine Pauschsumme an Publikanen. Uns interessiert hier nur die erste dieser beiden Massnahmen. Die Verpachtung der Domänen erfolgt von Rom aus auf Grund der censorischen Verzeichnisse des öffentlichen Landes184. Situationskarten dieser Ländereien mit Einzeichnung aller einzelnen Parzellen werden bei deren gewaltiger Ausdehnung schwerlich auch nur für den grösseren Teil von Anfang an vorgelegen haben185. Bei besonders ertragsreichen Domänen und wo sich Missstände herausstellten, so auf dem fruchtbaren campanischen Gebiet, schritt man dann, wie die in Kap. 1 citierte Stelle des Licinianus zeigt, zu Vermessungen und kartographischen Aufnahmen und es wurde schon dort erwähnt, dass die Aufmessung per strigas et scamna wahrscheinlich die grundsätzlich, wenn auch nicht immer thatsächlich, hierfür verwendete Form war. Lagen solche Karten vor, so ist die Verpachtung zweifellos auf Grund derselben erfolgt. Rechtlich lief das Pachtverhältnis[135] bis zum 15. März des Jahres, welches auf den Amtsantritt neuer Censoren folgte. Dieser Amtsantritt wirkt, wie Mommsen es ausdrückt186, wie eine Kündigung aller staatlichen Pachtkontrakte. Thatsächlich wird sich die Dauer der pachtweisen Innehabung durch denselben Besitzer bezw. dessen Familie wohl regelmässig auf sehr viel längere Zeiträume erstreckt haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die formell vielleicht als Neuverpachtung gedachte censorische Lokation thatsächlich für die erdrückende Mehrzahl der Fälle den Charakter teils einer Revision der bestehenden Pachtkontrakte187, teils auch nur einer Regulierung des Besitzstandes der Pächter annehmen musste. Eine Beseitigung der im Besitz befindlichen Personen und selbst eine Steigerung der Pacht in grossem Massstabe musste unter gewöhnlichen Verhältnissen für den Censor ähnlich schwierig sein wie für den fränkischen König die Einziehung von Lehen. So befindet sich denn auch der ager von Leontinoi, der wichtigste Teil der sizilischen Domänen, thatsächlich wohl im erblichen Besitz von Pächterfamilien188, und dies ist um so erklärlicher, als das ganze Territorium an nur 84 Personen verpachtet war189, von welchen mithin jeder eine vom Censor nicht zu ignorierende Geldmacht bedeutet haben muss. Der campanische Acker scheint dagegen mehr von einem Stand von Kleinpächtern besessen worden zu[136] sein190, dessen Tüchtigkeit Cicero rühmt; aber auch dort sind die Domänenpächter zumeist auf den erpachteten Gütern aufgewachsen. Das entsprach auch dem Gang der Entwickelung. Die censorische Lokation trat an die Stelle der bezw. neben die Occupation gegen Fruchtquotenabgabe, sie war überhaupt zunächst wohl nur eine staatlich geordnete und geregelte Form der letzteren mit periodischer Revision. Die Verpachtung der sizilianischen Domänen insbesondere wurde als eine Form der Rückgabe des Ackers an die alten Besitzer191 aufgefasst, und auch die Agrimensoren verbinden mit der Nutzung des eroberten Gebietes in Form der Domänenverpachtung keineswegs die Vorstellung einer Umwälzung aller Besitzstände, sondern brauchen davon den Ausdruck »agrum vectigalibus subjicere«192. Deshalb konnte es, auch abgesehen von der angenehmeren Form und dem vielleicht geringeren Betrag der Abgabe, als eine Verbesserung der Rechtslage der Occupanten des ager publicus aufgefasst werden, wenn Thorius die Possessionen in vectigal-pflichtiges Domänenpachtland verwandelte193. Es scheint mir also kein Grund vorzuliegen, mit Marquardt den relativ stabilen Charakter der Besitzstände auf dem Domänenpachtland durch die Annahme längerer Pachtperioden zu erklären. Man muss sich nur gegenwärtig halten, dass von einer wirklichen formellen Neuverpachtung der einzelnen Pachtparzellen im allgemeinen nicht die Rede sein konnte, sondern die einfache Bestätigung des de jure ablaufenden Kontraktes194 die Regel gebildet[137] haben muss. Denn es scheint mir ferner keine Nötigung zu bestehen, vorauszusetzen, dass die lizitationsweise Neuvergebung aller einzelnen Pachtgüter des ganzen Staates nach jedem Ablauf einer Pachtperiode stattfinden musste195, vielmehr sprechen, wie ich glaube, entscheidende Gründe dagegen. Zunächst die thatsächliche Unmöglichkeit, ein solches Verfahren durchzuführen, wenn man sich nicht an Ort und Stelle befand und nicht ausschliesslich Komplexe von so grossem Umfang vergeben würden, dass für den Reflektanten eine Reise zur Inaugenscheinnahme des Objekts sich lohnte. Dann aber: es wird noch zur Sprache kommen, dass auf dem afrikanischen Domaniallande durch die lex agraria von 643196 die Höhe des vectigal zu Gunsten der Domänenpächter auf den in einer bestimmten Pachtperiode gezahlten Betrag für die Zukunft fixiert wurde, ohne dass deshalb das betreffende Areal seine rechtliche Qualität änderte, – wie sollte sich damit eine jedesmalige lizitationsweise Neuvergebung reimen? Und wie wäre die Thatsache, dass die campanische Domäne zum Teil durch Privatoccupationen in ihrem Bestande verdunkelt wurde197,[138] erklärlich, wenn regelmässig in jedem Lustrum alle Parzellen neu zur Verpachtung gekommen wären.

Naturgemäss aber musste die Umwälzung der Besitzverhältnisse auf dem so behandelten Gebiete, wenn auch ihre augenblickliche Tragweite keine besonders grosse war, auf die Dauer um so fühlbarer werden. Die rechtliche Vernichtung der Gemeindeverbände führte thatsächlich im Lauf der Zeit zu einer Vermischung der Angehörigen der alten Gemeinden, wie denn Cicero erwähnt, dass auf dem Acker von Leontinoi unter den Domänenpächtern nur noch eine Familie, welche aus der alten Gemeinde stammte, sich befand198. Noch eine fernere wirtschaftliche Folge liegt in der Natur der Sache. Es ist bei jeder Verwertung umfangreicher Territorien bequemer, mit wenigen grossen, als mit vielen kleinen Pächtern zu thun zu haben, namentlich soweit man ernstlich den Versuch machte, in Rom Domänen im Lizitationswege zu verpachten. Soweit also überhaupt eine Veränderung in den Besitzständen im Lauf der Zeit eintrat, wird eine starke Tendenz zur Vermehrung der Grosspächter vorhanden gewesen sein und damit stimmt es, wenn wir bei Cicero199 die meist nicht erheblichen Zahlen von Personen hören, welche in den sizilischen Gemeinden den Boden im Pachtbesitz hatten. Ueberdies führte jede Missverwaltung zu einem starken Druck grade auf die kleineren Besitzer und damit naturgemäss zu einer Vermehrung der Grossbetriebe200. Und welche[139] römische statthalterliche Verwaltung wäre keine Missverwaltung gewesen? Derartige Grosspächter werden dann allerdings danach gestrebt haben, auch rechtlich in ihrem Besitz auf längere Zeit sichergestellt zu werden. Dieser Zusammenhang scheint mir in folgender Stelle Hygins (p. 116, Lachmann) Bestätigung zu finden (nach Mommsens Ergänzung, R. Staatsr. II, p. 459):

Vectigales autem agri sunt obligati, quidam r. p. p. R., quidam coloniarum aut municipiorum aut civitatium aliquarum, qui et ipsi plerique ad populum Romanum pertinent. Ex hoste capti agri postquam divisi sunt per centurias, ut adsignarentur militibus, quorum virtute capti erant, amplius quam destinatio modi quamve militum exigebat numerus qui superfuerunt agri, vectigalibus subjecti sunt, alii per annos (quinos), alii[vero mancipibus ementibus, id est conducentibus], in annos centenos pluresve: finito illo tempore iterum veneunt locanturque ita ut vectigalibus est consuetudo.

Die eckig eingeklammerte Stelle tilgt Mommsen. Erhält man sie, wie ich vorschlagen möchte, aufrecht, und bezieht, wie mir alsdann mindestens zulässig erscheint, den letzten Satz von finito ab nur auf diese langfristigen Pachten, so sagt die Stelle, dass es zweierlei Domänenpachten gebe, die eine de jure auf die Lustralperiode beschränkt, die andre auf Fristen von 100 Jahren und mehr. Bei dieser finde die Verpachtung an Grossunternehmer, mancipes, also durch Lizitation statt und ebenso die Wiederverpachtung nach Ablauf der Frist, in der gleichen Weise wie dies sonst mit der Verpachtung der vectigalia an Publikanen der Fall sei. Damit stimmt,[140] was einige Zeilen weiter folgt: Mancipes vero, qui emerunt lege dicta jus vectigalis, ipsi per centurias locaverunt aut vendiderunt proximis quibusque possessoribus. Also die grossen Domänenpächter vergeben die Domäne weiter an Afterpächter und werden deshalb hier geradezu behandelt, als hätten sie das Recht des Pachtbezuges (jus vectigalis) ihrerseits gepachtet201. – Uebrigens wird ein ähnlicher Gegensatz zwischen zweierlei Arten von Lokation: im Lizitationswege auf je ein lustrum an mancipes und ohne solche an Domänenpächter (»annua conductio«), auch bei den Gütern der Vestalinnen von Hygin (p. 117, 5 ff.) erwähnt. – Der ganzen thatsächlichen Situation der Domänenpächter, wie sie vorstehend zu schildern versucht wurde, entsprach auch ihre rechtliche Lage in privatrechtlicher Beziehung. Im civilen Processzerfahren waren sie wie die Occupanten des Staatslandes geschützt durch die possessorischen Interdikte gegen qualifizierte Angriffe. Wie alt das Interdikt de loco publico fruendo202 ist, steht dahin; wie die Aufnahme des »socius« in die Formel beweist, ist es wesentlich im Interesse der Grosspächter, der Entrepreneurs, erlassen. Für diese war es wünschenswert, weil, wie wir sahen, sie das gepachtete Areal an Afterpächter zu vergeben und nicht resp. nicht in vollem Umfange selbst zu bewirtschaften pflegten und deshalb das »frui e lege locationis« und nicht das »possidere« Gegenstand des Schutzes war, und weil der Schutz[141] des Besitzstandes im letzten Wirtschaftsjahr, wie ihn das Possessorium gewährte, ihren Schutz von dem Besitzstande ihrer Afterpächter abhängig gemacht hätte. Es gewährte demgemäss Schutz ohne zeitliche Beschränkung, während der Kleinpächter mit den possessorischen Interdikten nur in seinem Besitzstande während des letzten Wirtschaftsjahrs erhalten wurde. Dass dem Kleinpächter dies Interdikt gleichfalls gegeben worden sein sollte, ist nach dessen Wortlaut möglich, aber nicht wahrscheinlich. War es nicht der Fall, so war der gewöhnliche Kleinpächter auf der Domäne civilrechtlich, wie gesagt, nur possessorisch geschützt, und, soweit der possessorische Schutz auch dem Erben des widerrechtlich Entsetzten zu statten kam (D. 1 § 44 de vi 43, 16), war auch der thatsächliche Uebergang auf den Erben geschützt. Im übrigen griff hier ebenso, wie bei den gewöhnlichen Possessionen auf dem ager publicus, das Interdictum Quorum bonorum ein. Dieser Uebergang war selbstverständlich, da an sich ein Pachtverhältnis nicht auf die Erben übergeht, gegenüber der Staatsgewalt nur ein prekärer, der Censor bezw. Konsul konnte einen anderweiten Pächter einsetzen. Praktisch wird sich das Verhältnis nach dem vorstehend Bemerkten wohl so gestaltet haben, dass der Oberbeamte die Weiterführung des Pachtverhältnisses mit dem Erben nur in besonderen Fällen verweigert haben wird, z.B. wenn mehrere Erben sich nicht einigen konnten, wer das Gut übernehmen sollte, und dadurch Zweifel entstanden, an wen der Staat sich als Pächter zu halten habe. Ganz ebenso war die Sachlage hinsichtlich der Veräusserung des Pachtguts durch den Pächter beschaffen. Dass es de jure eine solche nicht gab, braucht nicht gesagt zu werden. In praxi wird, wenn der Remplaçant203 eine geeignete Persönlichkeit war, der Beamte dessen[142] Annahme als Pächter nicht abgelehnt haben. Ob die lex censoria locationis darüber Bestimmungen hatte, wissen wir nicht, aber gewisse Grundsätze werden hierfür von den Beamten beobachtet worden sein. Denn das ist überhaupt das Charakteristische derartiger Verhältnisse in Rom: das Korrelat der Abwesenheit von civilen Rechtssätzen für ihre Regelung war sicher nicht, dass beamtliche Willkür, sondern dass Verwaltungsgrundsätze dafür massgebend waren, und mit Recht bemerkt Mommsen, dass sich die Beteiligten dabei unter regelmässigen Verhältnissen nicht schlechter, sondern besser zu stehen pflegen. Wenn ein Domänenpächter aus dem Besitze gedrängt war, ohne dass ein qualifizierter, mit dem Possessorium zurückzuweisender Angriff stattgefunden hatte, so konnte die Verwaltung den neuen Inhaber als Pächter im Besitz lassen und dem alten ihren Schutz versagen, sie brauchte es aber nicht und sicherlich haben sowohl für das administrative Verfahren, wie für die Grundsätze, nach welchen dabei entschieden wurde, tralatizische Observanzen bestanden.

Wir haben bisher die Verhältnisse des gewöhnlichen, de jure auf bestimmte Zeit vergebenen Pachtackers behandelt. Es gibt aber mindestens seit der Zeit der Gracchen auch Land, welches rechtlich ager publicus und doch ohne Befristung an Private vergeben, wie Pernice204 es ausdrückt, »unter Vorbehalt« assigniert ist. Dahin gehört zunächst das den viasii vicani assignierte Land, von welchem wir nur aus der lex agraria von 643205 erfahren.[143] Während die XII-Tafeln die Wegelast den »amsegetes«, d.h. den Adja zenten, auflegen und die Durchführung dieses Gebotes charakteristischerweise nur durch die Bestimmung sichern, dass mangels genügender Wegebesserung es gestattet sei, über den Acker der Adjazenten zu fahren, wurde es infolge der Anlegung grosser Staatsstrassen nötig, für deren Erhaltung in anderer Weise Sorge zu tragen, und zwar geschah dies in der Weise, dass staatlicher Grundbesitz an der Strasse gegen die Verpflichtung der Instandhaltung der letzteren vergeben wurde. Ob die Verpflichtung auf der ganzen so gegründeten Ortschaft (vicus) lag und von dieser durch Fronden oder Umlagen erledigt wurde, oder ob auf dem einzelnen Grundstück, wissen wir nicht; nach Analogie der bei den navicularii anscheinend zu konstatierenden Entwickelung (s.u.) scheint zunächst das erstere wahrscheinlicher; allein es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Wegebauverpflichtung die rechtliche Qualität der einzelnen Grundstücke beeinflusste und dies ist leichter erklärlich, wenn die Last als eine auf den individuellen Grundstücken ruhende, wenn auch vielleicht die Besitzer nach einem Turnus treffende, auferlegt war.

Was die rechtliche Qualität des Ackers dieser viasii vicani im übrigen anlangt, so bietet die lex agraria nur die negative Thatsache, dass er nicht ager privatus war und nicht zum Census profitiert werden konnte. Im übrigen vermag sie seine Rechtslage nur dadurch zu umschreiben, dass sie sagt, er solle sein »ita uti est«. Und das ist ganz erklärlich: es war keine privatrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Kategorie von Landbesitz.

[144] Der Acker ist angewiesen »ex senatus consulto«. Damit ist gegeben, dass die Assignation kein Eigentum überträgt und dass sie durch Volksschluss rückgängig gemacht werden kann behufs anderweitiger Disposition, also eine Assignation »bis auf weiteres« ist. Damit ist ferner gesagt, dass von Anwendbarkeit des civilen Prozessverfahrens ausserhalb des Possessoriums – welches eben jeden bebauten »locus« schützt – nicht die Rede sein kann. Ebensowenig können die römischen Geschäftsformen, namentlich die Manzipation, darauf Anwendung gefunden haben, und überhaupt kann eine Veräusserung ohne Mitwirkung der Staatsbehörden de jure nicht wohl zulässig gewesen sein, wie sich das auch mit Wahrscheinlichkeit aus dem Gesetz206 ergibt. Dass die betreffenden Besitzungen vererblich sind, liegt in der Natur des Verhältnisses. Allein wie sich dieselben zu dem judicium familiae herciscundae des ordentlichen Verfahrens verhalten haben, das scheint sehr fraglich. Wir werden weiter unten noch darauf zu sprechen kommen, dass eine beliebige reale Teilung von Grundbesitzungen minderen Rechts nicht allgemein zulässig war. Es kann auch nicht zulässig gewesen sein, dass der ordentliche judex ein solches Grundstück adjudizierte, denn die Adjudikation ist juristisch eine Sentenz über das Eigentum, und überhaupt scheint sich zunächst mit den älteren Testaments- und Legatformen auch nicht eine direkte testamentarische Verfügung mit zivilrechtlicher Wirkung darüber zu reimen. Soviel wir sehen, ist in den Stellen des Gesetzes, die von den viasii vicani handeln, der bei andern Besitzständen wiederkehrende Satz, dass auch der, dem hereditate testamento deditione obvenit, geschützt werde, nicht enthalten. Nun ist aber die Zulassung der bonorum possessio, soweit sie den possessorischen Schutz durch das Interdictum Quorum bonorum begründete, ebenso wie[145] beim Pächter unbedenklich. Allein bei der vollkommenen Gleichstellung der Erbfolge ab intestato und ex testamento kann es überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass auch der zivile heres ex testamento als Rechtsnachfolger das Gut einfach übernahm, denn die Erblichkeit des Besitzstandes kann, wie gesagt, nicht bezweifelt werden. Schwierigkeiten aber entstanden, wenn mehrere heredes vorhanden waren. Eine Erbregulierung, sofern die Beteiligten nicht einig darüber waren, wer das Grundstück übernehmen solle, ohne Mitwirkung der Staatsgewalt ist kaum denkbar und die gleiche Sachlage kehrt bei allen gleichartigen, abhängigen Besitzständen im römischen ebenso wie im deutschen und in jedem Recht wieder. Auch hier kann nicht Willkür, sondern müssen allgemeine administrative Grundsätze für die Regelung des Verhältnisses massgebend gewesen sein, wenngleich wir dieselbe nicht kennen. Wichtig wäre nun vor allem die Beantwortung der Frage, was geschieht, wenn die auf dem Gut ruhende Verpflichtung nicht erfüllt wird, ob nämlich Exekution zur Herbeiführung der Erfüllung stattfindet oder dem Säumigen das belastete Gut entzogen wird. Vielleicht war beides möglich207, denn wir finden beide Arten, den direkten und den indirekten Zwang, nebeneinander, bei einem zuerst in der Kaiserzeit in den Quellen erwähnten, in seinen

Anfängen aber wohl weiter zurückreichenden Institut: den navicularii. Es sind dies Korporationen, welche in den überseeischen Häfen, von welchen aus die[146] Getreidezufuhr nach Rom bewirkt wurde, bestanden und die Gestellung und Führung der Getreideschiffe zu besorgen hatten. Dafür waren ihnen Grundstücke überwiesen. Wie die Inschrift C.I.L., VIII, 970, gesetzt von jemandem, der transvecturarius et navicularius secundo war, um das Jahr 400 n. Ch., zeigt, bestand ein Turnus unter den Pflichtigen. Der Titel XIII, 6 des Theodosianischen Kodex ergibt aber, dass die »functio« den einzelnen Grundstücken von alters her (antiquitus) nach Massgabe des Wertes der Grundstücke (secundum agri opinionem) auferlegt war (l. 8 l. c. vom J. 399) und die Grundstücke verfielen im Fall der Säumnis zu Gunsten der Korporation. Daneben lässt Nov. Theodos. 36 den direkten Zwang zur Erfüllung zu. Veräusserung war damals unter Uebergang auch der Leistungspflicht zulässig (l. 8 cit.). In der Form, wie der Zwang hier auftritt208, ist er jedenfalls Produkt der Kaiserzeit. – C. Th. 1 de aquaed. 15, 2 lässt ebenfalls Entziehung des Grundstückes bei Nichtleistung einer Frohnpflicht zu. –

Es wurde in Kap. I wahrscheinlich gemacht, dass eberweisungen von Grundstücken gegen persönliche Dienstleistungen auch in andern Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit den Frumentationen in den Hafenplätzen, vorgekommen sind, aber bestimmte Nachrichten darüber fehlen. Mit der annona hängen in der späteren Kaiserzeit die agri limitrophi zusammen, welche gegen Spanndienstleistungen im Interesse der Versorgung des Heeres vergeben wurden209.

Von der gleichen Rechtsform ist dann in der Kaiserzeit immer allgemeiner Gebrauch gemacht worden. Die Steuereintreibungspflicht der Dekurionen und selbst die Rekrutengestellungspflicht der Grossgrundbesitzer210 wurde[147] als Grundlast behandelt und als schliesslich auf den agri limitanei und in den castella selbst die Grenzverteidigungspflicht durch erbliche Belehnung mit einem Grundstück zu einer dinglich radizierten Last gemacht211 und Barbarenstämme im grossen gegen Heeresdienstpflicht mit Ländern belehnt wurden212, stand man nur noch wenige Schritte von der Schwelle einer einheitlichen Entwickelung des Begriffs des »beneficium«213, aus welcher das Lehenswesen im Verwaltungsrecht der germanischen Könige in den Eroberungsgebieten erwachsen ist. Das wesentlich Gleichartige ist nicht allein und nicht einmal in erster Linie die Form der Beleihung mit einem Grundstück gegen Uebernahme staatlicher Leistungen, sondern die Emanzipation des Verkehrs mit und der Rechtsverhältnisse an den betreffenden Grundstücken vom gemeinen Privatrecht und seinen Formen und Regeln, welche bei diesen Besitzständen minderen Rechtes eintritt, und nach[148] dieser Richtung hat das römische Verwaltungsrecht bereits den Grund dieser Entwickelung gelegt. Das wichtigste spezifisch neue Ferment, welches aus germanischen Rechtsgedanken hinzukommen musste und welches dann die gewaltige Ueberlegenheit der sonst gleichartigen germanischen Entwickelung in ihrer sozialen und politischen Bedeutung begründete, war das persönliche Treuverhältnis in seiner eigenartigen Ausgestaltung, ein Rechtsgedanke, wie er damals in der antiken Welt nicht mehr erstehen konnte.

Wir sind von den de jure befristeten Domänenpachtverhältnissen übergegangen zu denjenigen Anweisungen von Staatsland, welche unbefristet gegen Uebernahme dauernder Lasten erfolgten und haben von diesen letzteren bisher solche erörtert, deren Inhalt wesentlich in Leistungen persönlicher Art, Diensten, bestand. Nunmehr kehren wir wieder zu der Belastung von staatlichen Grundstücken mit der Verpflichtung zu Leistungen in Geld oder Naturalien zurück, denn auch unter diesen gab es Besitzstände ohne rechtliche Befristung.

Dass die rechtlich auf Censusperioden laufenden gewöhnlichen Domänenbesitzstände thatsächlich in vielen, man wird vermuten dürfen in den meisten, Fällen zu in den Familien erblichem Besitz führten, wurde schon oben erörtert. Wir haben nunmehr von demjenigen Lande zu sprechen, welches gegen Zins oder Fruchtquote dauernd, also an Erbpächter, vergeben wurde. Es ist nun für Italien kein Fall bekannt, für welchen eine solche Vergebung von seiten des Staates gegen einen in das Aerar fliessenden ewigen und nicht nominellen Zins sicher feststände, dagegen mehrere Fälle, in welchen Vergebungen ohne zeitliche Grenze unter Auferlegung eines nominellen Rekognitionszinses stattgefunden haben. Schon früher ist als solcher die Ueberweisung der trientabula erörtert. Dieselbe erfolgte auf Grund eines Senatuskonsultes und damit ist bereits gegeben, dass Privatrechte, welche[149] im römischen Prozess ausserhalb des Possessoriums hätten geltend gemacht werden können, da durch nicht begründet wurden, sowie ferner, dass also auch durch einen Volksschluss ohne Verletzung von Privatrechten die Wiedereinziehung erfolgen konnte214. Dass die Veräusserung beschränkt gewesen sei, ist nicht ersichtlich, und wenigstens thatsächlich ist für den ager quaestorius, an dessen Schema die trientabula sich anlehnen (s. Kap. 1), das Gegenteil der Fall215. Es ist nun aber bei der Eigenart des Falles durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich, dass eine solche Beschränkung bestand216 und dass sie hier ebenso wie bei den gracchischen Assignationen durch den Nominalzins, dessen Vorhandensein auf dem gewöhnlichen ager quaestorius nicht überliefert – wenngleich möglich – ist (cf. Sic. Flacc. p. 151, 20; 154, 1) zum Ausdruck gebracht werden sollte. Eine solche Beschränkung hatte eventuell hier nur die gleiche Bedeutung wie bei dem gewöhnlichen Pachtacker, da jedenfalls abgesehen von den Interdikten nur administrativer Rechtsschutz stattfand und also der Beamte die Veräusserung nach Ermessen zulassen konnte. Aehnlich muss es mit[150] dem Erbregulierungsverfahren gestanden haben; Erwerb per universitatem war anerkannt, auch ex testamento, aber wie sich die Erbteilung und die Adjudikation dazu verhielten, ist dunkel und schwerlich war hier eine Mitwirkung der Verwaltung entbehrlich.

In zweifelloser Beziehung zu der Unveräusserlichkeit stand die Auferlegung des nominellen vectigal bei den gracchischen Viritan-Assignationen. Der Unterschied ist nur, dass hier die Vergebung durch Volksschluss erfolgte und demgemäss auch die Einziehung nicht ohne Verletzung von Privatrechten möglich gewesen wäre. Dies ist die Bedeutung der Bezeichnung als »ager privatus vectigalisque«, welche wohl auch auf diese Assignationen angewendet wurde (s.u.). In ihrer rechtlichen Lage können sich sonst diese Besitzstände nicht von den vorher gedachten unterschieden haben, nur dass für das administrative Verfahren, welches hiernach für sie ebenfalls zur Anwendung kam, die IIIviri der gracchischen Gesetze, – IIIviri agris iudicandis adsignandis oder adtribuendis inschriftlich genannt217, – zuständig waren.

Nun wäre es aber gewiss auffallend, wenn eine Rechtsform, wie diejenige des unbefristet gegen vectigal vergebenen Ackers, nur nominell als fiktizische Form zu besonderen Zwecken verwendet worden wäre, ohne dass sie auch praktisch als reales Institut existiert hätte. Und in der That kommen doch Fälle vor, welche, wenngleich gewiss nicht mit Sicherheit, so doch mit einem nicht ganz geringen Grade von Wahrscheinlichkeit auch das wirkliche Bestehen von staatlicher Erbpacht vermuten lassen. – Zunächst die durch die lex Thoria einem vectigal unterworfenen occupatorischen Possessionen auf dem ager publicus seit dieser lex bis zum Jahre 643 u. c. Dass sie durch Auferlegung des vectigal in ihrer Rechtslage[151] gebessert wurden, ist sicher218. Dass ferner dies vectigal ein nur nominelles gewesen sein sollte, widerspricht dem Zeugnis Appians (l. c.), nach welchem die Aufkünfte daraus zur Frumentation verwendet werden sollten. Bestand hiernach die Veränderung darin, dass an Stelle der Fruchtquoten ein fester Zins trat, so ist damit, da an den Abschluss von Pachtkontrakten auf Zensusperioden mit den Possessoren kaum zu denken ist, da auch das Verhältnis nicht mehr als ein prekäres fortbestanden haben kann, nachdem schon Gracchus nur gegen Entschädigung die Einziehung der Possessionen hatte verfügen wollen, gesagt, dass die Possessionen in der Zeit von der lex Thoria bis zu der lex agraria von 643 u. c., welche sie in volles Privateigentum verwandelte, höchst wahrscheinlich als ager privatus vectigalisque, aber mit reellem vectigal, bestanden haben. Dies entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, welches damit ihre Einziehung rechtlich unmöglich machen wollte219.

Positive Beweise für das Vorhandensein weiterer gleichartiger Besitzstände in Italien haben wir nicht, denn wir sind nicht zu der Annahme berechtigt, dass die agri vectigales, welche die Agrimensoren auch in Italien als Staatsdomänen häufig erwähnen, etwas andres sind als de jure kündbare Pachtungen, trotz des Ausdrucks »vectigalibus obligati agri«, welcher an ewige Renten anzuklingen scheint. Dieser Ausdruck ist nur die Folge der thatsächlichen Vererblichkeit dieser Pachtländer, wie sie oben dargelegt wurde.

Dagegen ist es eine schwierige Frage, was von denjenigen Staatsländereien zu halten ist, die in der Provinz Afrika nach Inhalt der lex agraria von 643 u. c. im[152] Wege des öffentlichen Verkaufs in Rom in Privatbesitz übergeführt wurden und von dem Gesetz als agri privati vectigalesque bezeichnet werden. – In der Ergänzung und Interpretation der betreffenden Partien des Gesetzes220[153] irgendwelche als sicher zu bezeichnende Fortschritte zu machen über das hinaus, was Mommsen im Corpus Inscr. Lat. (Vol. I p. 175 u. 200) gesagt hat, oder auch nur plausiblere Hypothesen aufzustellen, als er sie dort gibt, bin ich naturgemäss nach Lage der Quellen ausser stande. Einige Bemerkungen mögen aber trotzdem gestattet sein.

Durch eine schon erwähnte Bestimmung des gleichen Gesetzes (Z. 85 f.) wurde der Pachtbetrag der gewöhnlichen Domänenpächter in Afrika auf die in einer bestimmten lex censoria festgestellte Höhe fixiert. Damit waren die damaligen Inhaber der Domänengüter thatsächlich zu Erbpächtern gemacht und nur das rechtlich Prekäre ihres jederzeit kündbaren Besitzstandes unterschied sie von solchen. Die Abwesenheit dieses prekären Charakters und die unbefristete Zuteilung des Besitzes ist es nun offenbar zunächst, was die Inhaber des ager privatus vectigalisque von solchen Domänenpächtern unterscheidet.

Der Grund ist zweifellos der, dass es sich hier um eine Vergebung gegen Kapitalzahlung handelt, wie das Gesetz deutlich ergibt. Hiernach wäre also die Vergebung[154] in dieser Beziehung eine ebensolche, wie wir sie früher als Charakteristikum des ager quaestorius kennen gelernt haben, und so stellt denn auch Mommsen den ager privatus vectigalisque des Gesetzes mit dem ager quaestorius zusammen. Nicht ganz sicher scheint mir aber, ob er damit in jeder Beziehung zu identifizieren ist, und dies hängt insbesondere von der Frage ab, ob das vectigal hier als ein nur nominelles, oder als ein reelles, wenn auch sehr mässiges, zu betrachten ist. Ist der ager quaestorius überhaupt allgemein mit einem vectigal belastet gewesen – es ist davon nichts direkt überliefert – so kann dasselbe entschieden nur ebenso ein nominelles gewesen sein, wie bei den trientabula. Mommsen nimmt als wahrscheinlich an, dass dies ebenso bei dem afrikanischen ager privatus vectigalisque gewesen sei. Immerhin wird der gewöhnliche ager quaestorius sonst niemals ager privatus vectigalisque genannt und auch Mommsen nimmt von den afrikanischen Kaufäckern wohl nicht an, dass sie den Charakter eines Pfandes in Gestalt eines Verkaufs auf Wiederkauf gehabt haben. Die Bezeichnung, welche in ihrer ersten Hälfte (»privatus«) doch wohl die Unwiderruflichkeit der Zuteilung, in ihrer zweiten (»vectigalis«) die Abgabenpflichtigkeit bezeichnen will, wäre dann auch in beiden Teilen eine inadäquate. Namentlich aber hätte es zur Schaffung eines solchen Besitzstandes, wie ihn der ager quaestorius darstellt, eines Gesetzes nicht bedurft, sondern, wie die trientabula zeigen, nur eines Senatuskonsults; ein Gesetz war nur bei unwiderruflicher Vergebung, dann aber auch wo das nudum jus Quiritium dem populus verblieb, erforderlich, so bei den gracchischen Assignationen und als Thorius die Possessionen in ager privatus vectigalisque verwandelte. Trotzdem ist es gewiss möglich, dass Mommsens Hypothese auch bezüglich der Qualität des vectigal als eines blossen Rekognitionszinses zutrifft, – es würde dann die gracchische Assignationsweise nach[155] Afrika verpflanzt sein, nur dass man hier, dem kapitalistischen Geist des Gesetzes entsprechend, nicht an Unbemittelte adsignierte, sondern an Bemittelte verkaufte. Für möglich aber möchte ich auch folgendes halten und ich leugne nicht, dass mir subjektiv dies noch wahrscheinlicher ist: Es wurde schon oben erwähnt, dass eine Vergebung von Pachtland in der Weise vorkam, dass ein manceps grosse Komplexe auf lange Zeit gegen eine feste Pacht ersteigerte. Nun ist es zweifelhaft, was dabei Gegenstand des Gebotes bei der Lizitation war. Wir sind nach Analogie unsrer Verhältnisse geneigt anzunehmen: die Höhe der Pacht.221 Allein es scheint, dass dies den römischen Gewohnheiten weniger entsprochen hat. Später allerdings wurde, wie die p. 27 abgedruckte Stelle Hygins (p. 204) ergibt, den einzelnen, begrenzten Parzellen ad modum ubertatis ein vectigal auferlegt, also ein individuell verschiedenes222. Aber auch damals noch wurde dann das vectigal pro jugerum normiert, und dies stammt sicher aus älterer Zeit. Ebenso wie man gegen einen pro jugerum verabredeten Preis kaufte, so pachtete man auch in entsprechender Weise. Deshalb wird auch bei den trientabula das nominelle vectigal auf 1 As pro jugerum, nicht pro überwiesenes Einzelgrundstück festgesetzt, während im übrigen die überwiesenen Ländereien nach der Bonität abtaxiert und je nach dem Kaufwert zum Pfande gegeben wurden. So kann, wenn die lex dicta L. Caecilii et Cn. Domitii censorum223 den Pachtertrag der afrikanischen[156] Pachtäcker enthielt, dies nur entweder eine Fruchtquote – und das Gesetz erwähnt die decuma – oder ein fester (und relativ niedriger) Geldzins, der wenigstens regionsweise und vielleicht nach einigen Bonitätsklassen untereinander pro jugerum gleich war224, gewesen sein, denn individuelle Pachtsätze in Geld für alle Pachtäcker der ganzen Domäne kann eine solche lex nicht enthalten haben. So wird auch bei der Uebernahme grösserer Komplexe durch mancipes auf 100 Jahre der Pachtbetrag pro jugerum als ein fester niedriger Geldbetrag auferlegt und zum Gegenstand der Lizitation nur das Einkaufsgeld gemacht worden sein. Nur ein solches Einkaufsgeld konnte durch Stellung von praedes und praedia sichergestellt werden, nicht ein 100 Jahre lang alljährlich fälliger Pachtzins. Auch dies erklärt, dass man diese Art Domänenpächter wie Abgabenpächter behandelte (s. o.) und ebenso passt zu dieser Art von Verfahren bei der Lokation der Ausdruck »vectigalibus subjicere«. Stimmt man dem zu, so wird es m. E. erheblich wahrscheinlicher, dass auch für den ager privatus vectigalisque das Verfahren ein ähnliches war225. Jedenfalls verlieren, wie ich glaube, die Bedenken Mommsens gegen die Möglichkeit, dass das Gesetz ein reelles vectigal im Sinne habe, an Gewicht. Es wäre dann anzunehmen, dass das Gesetz an einer nicht erhaltenen Stelle (wohl in der Lücke Z. 51, 52)226 ein jedenfalls sehr mässiges vectigal pro[157] jugerum oder pro centuria, wahrscheinlich aber ersteres, auferlegte und dann das Erbstandsgeld zur Versteigerung brachte227. Dies Erbstandsgeld fiel natürlich da weg,[158] wo infolge mehrfacher Vergebung desselben Objektes dem Käufer statt des gekauften (und schon bezahlten) Landes andres eingetauscht wurde: das ist der Sinn des »HS. n. I. emptus esto« in Z. 66 des Gesetzes.

Die Aufmessung dieses Ackers erfolgte in centuriae, welche sich von den Centurien der zu vollem Recht erfolgenden Assignation nicht unterschieden zu haben scheinen (Z. 66), also 200 jugera enthielten, nicht nur 50, wie der ager quaestorius. Die Veräusserung erfolgte unwiderruflich, wie der Ausdruck »privatus« ergibt. Die Qualität als ager vectigalis muss die Folge gehabt haben, dass Veräusserung in Form der Manzipation nicht stattfand und dass die Erbregulierung nicht ohne Mitwirkung der staatlichen Behörden erfolgen konnte228. Im ferneren Unterschiede vom ager quaestorius sind hier die limites viae publicae, denn die so zu ergänzende Bestimung Z. 89 u. f. wird sich auf alle Centurien bezogen haben, nicht nur auf die des karthagischen Gebiets. Da die Abgabe – nach unsrer Annahme – pro jugerum gleich war, so ermöglichte dies eine genügende Individualisierung des steuerbaren Objektes und eine genügende Kontrolle, indem der Einzelne einfach zu profitieren hatte, wieviel jugera er in einer Centurie besass und die Summa der in einer Centurie besessenen = 200 sein musste. Bei den stabilen Zuständen der Provinz Afrika scheint sich die Aufteilung und das ganze Verhältnis des Bodens ungemein lange unverändert erhalten zu haben, nämlich bis in die Zeit des Honorius. Eine damals (422) vorgenommene Revision ergab nach C. Th. 13 de indulg. deb.:

in Africa proconsularis: 9002 Centurien und 141 jugera[159] steuerfähiges und 5700 Centurien und 1441/2 jugera devastiertes Land,

in Byzacena: 7460 Centurien und 169 jugera steuerfähiges und 7715 Centurien und 31/2 jugera devastiertes Land,

zusammen: in Africa proconsularis: 16703 Cent. 851/2 jugera, in Byzacena: 15175 Cent. 1721/2 jugera aufgemessenes, der Bodenabgabe unterliegendes Land.

Es macht den Eindruck, dass noch damals im Steuersatz centuria = centuria, d.h. jugerum = jugerum gerechnet wurde. Das ganze in dieser Weise besteuerte Areal hat ungefähr den Umfang des mit dem Pfluge bestellten Landes einer östlichen preussischen Provinz (z.B. Posen) und kann also nach den damaligen Verhältnissen nur einen Bruchteil, wenn auch einen bedeutenden, des überhaupt bestellten Landes in Afrika dargestellt haben. Auf die Verfassung der übrigen Teile kommen wir unten. – Alles Gesagte scheint mir jedenfalls dafür zu sprechen, dass den besprochenen Aeckern ein reelles vectigal auferlegt war. Ebenso spricht dafür, dass man hier die limites als Wege aufrecht erhielt: sie gestatteten, wie bemerkt, die Kontrolle bei der Besteuerung; bei dem gewöhnlichen ager quaestorius sollten sie zwar als rigores gleichfalls die Identifikation ermöglichen, allein wahr scheinlich eben weil keine reale Steuer auf ihm lag und also kein Interesse an ihrer Aufrechterhaltung bestand, verschwanden sie. Ebenso würde es auch immerhin befremdlich sein, wenn man einen Stand von staatlichen Erbpächtern als vorhanden annehmen müsste, welcher keine Erbpacht zahlte – denn Erbpächter würden die Inhaber des ager privatus vectigalisque im Rechtssinn sein, wenn man Vererblichkeit ohne zivilrechtliche Veräusserlichkeit als rechtliche Qualität dieses Bodens annimmt, gleichgültig, ob das vectigal nur fiktiv war229.[160]

Ob und eventuell wie lange eine rechtliche Unveräusserlichkeit der Erbpachtstellen bestanden hat, wissen wir nicht sicher, aufgehört aber hat sie später, denn in den Rechtsquellen der Kaiserzeit finden wir nichts davon, und unter Konstantin scheint die Veräusserlichkeit festgestanden zu haben. Dies ergibt m. E. die p. 85 interpretierte Stelle des Theodosianischen Kodex, aus welcher übrigens wohl zugleich hervorgeht, dass die vectigalpflichtigen Grundstücke jedenfalls die Manzipabilität auch bis damals nicht erlangt hatten. Denn die Stelle, welche die Verkäufe gerade unter dem Gesichtspunkte des Steuerinteresses[161] behandelt, hätte sonst die Veräusserung der scamna230 nicht besonders zu erörtern nötig gehabt. Vermutlich oder vielmehr sicherlich ist die später allgemeine Form des Verkaufs durch konsensuale emtio venditio und Tradition, die Form des Erwerbs von locus überhaupt, die einzige Veräusserungsform für alle die Besitzstände minderen Rechts gewesen, welchen überhaupt Veräusserlichkeit thatsächlich von der Verwaltung zugestanden wurde.

Man muss sich immer gegenwärtig halten, dass »Ausschluss der Veräusserlichkeit« hier zunächst einfach gleichbedeutend ist mit Ausschluss der Manzipation und Mangel des Schutzes durch dingliche nicht possessierte Klagen im ordentlichen Verfahren, also Fehlen von Rechtsnormen für die Veräusserung, so dass es Sache der Verwaltungspraxis war, ob bezw. unter welchen Voraussetzungen[162] sie zu respektieren sei. Der Uebergang zur Veräusserlichkeit im Rechtssinne beginnt dann, wenn Grundsätze der Verwaltungspraxis gesetzlich festgelegt werden, und das ist vielleicht die Lage des ager privatus vectigaliyque.231

Mit der rechtlichen Veräusserlichkeit verwandelte verwandelte sich aber der Charakter des vectigal als Erbpachtkanon in den einer Grundsteuer. Allerdings hatte dieselbe bei den afrikanischen Besitzern, wenn die oben vorgetragene Ansicht richtig ist, die von unsern Steuergewohnheiten abweichende Eigenschaft, nicht pro Grundstück nach dem Ertrage abgestuft zu sein, sondern den modus agri, die Zahl der jugera, gleichmässig oder doch nur nach grossen Durch schnittssätzen für Acker, Wiese, Baumland etc. zu belasten. Hierin trat erst mit der Anwendung einer sorgfältigeren Technik in der Verwertung der Domäne Wandlung und zwar auch nur quantitativ, nicht grundsätzlich ein. Vielleicht ist bereits bei dem ager Campanus ein Verfahren mit – wie ungenau[163] immer durchgeführter – Bonitierung und Individualisierung der Abgabensätze angewendet worden. Wenigstens erinnert die Kartierung und das »pretium indictum« an die »certa pretia« des Hygin in der p. 27 abgedruckten Stelle. Diese letztere in Verbindung mit der p. 25 abgedruckten, wohl den gleichen Fall behandelnden, ergibt für die Zeit Trajans jedenfalls eine Einteilung der mit Grundabgaben zu belegenden Ländereien in Pannonien in die sechs Klassen: arvum primum, arvum secundum, pratum, silva glandifera, silva vulgaris, pascua. Bei der Grösse der einzelnen Mannlose – 662/3, 80, 100 jugera – ist es ausgeschlossen, dass dieselben stets nur eine dieser Steuerklassen enthalten hätten, vielmehr musste der Steuerbetrag eines jeden Loses zusammengesetzt sein aus den Steuersätzen der Anzahl jugera einer jeden Klasse, die darin enthalten war. Auf der forma war bei jedem Lose verzeichnet, wieviel jugera arvi primi, prati etc. darin enthalten waren, und danach war der Steuerbetrag, welcher pro jugerum jeder Klasse gleichmässig festgesetzt war, für das ganze Los leicht zu berechnen. Blieb nun der Steuersatz derselbe, wenn der Besitzer die Betriebsart wechselte? Würde es sich um eine Grundsteuer im modernen Sinn handeln, so würde die Antwort unzweifelhaft bejahend auszufallen haben. Nun müssen wir aber bei den hier auferlegten Lasten bedenken, dass sie historisch aus Pachtzinsen durch die Mittelstufe von Erbpachtkanones hindurch zu dem sich entwickelt haben, was sie schliesslich waren. Dementsprechend wäre es an sich völlig konsequent, wenn je nach dem Wechsel der Bestellung des Landes auch der Zins entsprechend den verschiedenen Sätzen für die einzelnen Steuerklassen wechselte. Gegen die Gefahr der Verminderung des Pachtertrages durch Wechsel in der Art der Bestellung war der Verpächter und also auch der Staat als solcher dadurch geschützt, dass er sich einen derartigen Wechsel bei der grossen Abhängigkeit der Pächter nach römischer[164] Observanz wohl sicher nicht gefallen zu lassen brauchte, – wir kommen darauf im letzten Kapitel zurück, – und auch den Provinzialen gegenüber nahmen die Kaiser bekanntlich das Recht in Anspruch, ihnen gewisse Arten der Bodennutzung im Interesse der italischen Grundbesitzer zu untersagen. So wäre es an sich durchaus möglich und war auch vielleicht wirklich ursprünglich der Fall, dass die Höhe des Bodenzinses der einzelnen, so wie Hygin beschreibt, katastrierten Grundstücke je nach der Bestellung schwankte, und die Bestellungsart, also die Zahl der mit Wein etc. bestellten jugera, war dann wohl wesentlich der Inhalt der professiones, die Hygin (l. c.) erwähnt. Allein dies ist, wenn es bestand, jedenfalls nur ein Uebergangsstadium gewesen. Das etwaige Unterlassen jeglicher Bestellung auf Teilen des Ackers hat sicher nie einen Steuerminderungsgrund abgegeben; die Klassifikation nach arvum primum und secundum lässt schon auf eine dauernde Abtaxierung des Bodens nach der Ertragsfähigkeit schliessen, und dieser Klassifikationstarif ist später durch Vermehrung der Klassen noch spezialisiert worden, wie sich unten zeigen wird. Dem würde eine starke Beweglichkeit der Klassifikation des einzelnen Grundstückes wenig entsprechen. Wo ferner die juristischen Quellen des tributum soli erwähnen, geschieht dies in der Weise, dass es als eine fixierte Abgabe von dem einzelnen konkreten Grundstück vorausgesetzt erscheint232. Endlich wird bei der Einschätzung,[165] welche auf Grund des Formulars, wie es Ulpian (D. 4 s. censib. 50, 15) wiedergibt, erfolgte, ausdrücklich bemerkt (l. c § 1), dass bei Umlegung von Wein- und Oel-pflanzungen – den höchstbesteuerten Kategorien – in andre, niedriger besteuerte Bewirtschaftungsformen ein zureichender Grund, weshalb dies geschehen musste, den Einschätzungsbeamten nachgewiesen werden musste, widrigenfalls die Aenderung nicht berücksichtigt wurde. Bei Aenderungen der Bestellung, welche den Steuerertrag mindern, konnte also nur durch relevatio oder peraequatio, Massregeln, die demnächst noch besprochen werden sollen, geholfen werden. Beim Uebergang in eine höhere Steuerklasse aber infolge Aenderung der Bestellung wird die Steuerverwaltung mit einer Erhöhung bei Gelegenheit einer peraequatio allerdings nicht gezögert haben233. Enthält die in Anlage 1 abgedruckte Arausiner Inschrift thatsächlich, wie mir jedenfalls recht wahrscheinlich ist, die Assignationen und die Grundsteuersummen, so ist damit gegeben, dass die letzteren ein für allemal fixiert waren. Die Tendenz zur Fixierung der Abgabe von einem bestimmten[166] Grundstück auf einen bestimmten Betrag unter Ausschluss aller Wandelungsgründe ist überhaupt eine durchaus stetige und ergibt sich noch aus dem Gesetz Zeno's (C. 1 de j. emph. IV, 66), wonach nicht einmal teilweiser Untergang des Grundstückes einen Remissionsgrund bildet (bei der Emphyteusis). Damals muss die Fixierung der Abgabe schon längst allgemein festgestanden haben. Dementsprechend besteht die Rechtsfolge bei Nichtzahlung der tributa schon zu Scävolas Zeit in der Subhastation des Grundstücks durch den Hebungsberechtigten (D. 52 pr. d. a. c. v. 19, 1), also ist wohl die Exekution einheitlich geordnet. Daneben findet sich C. Th. 1 de aquaed. 15, 2 (vom J. 320) die Konfiskation als Rechtsfolge der Nichtleistung der auf dem fundus liegenden Reinigungspflicht bei Wasserleitungen. Dies lehnt sich jedenfalls mehr an das ältere Recht an.

Wir haben bisher von denjenigen Besitzständen minderen Rechts gesprochen, welche als Form der Nutzung der staatlichen Domäne sich entwickelt und diesen Charakter auch im wesentlichen trotz tiefgreifender Aenderungen im einzelnen beibehalten haben. Ihre gemeinschaftlichen rechtlichen Eigenschaften sind in der Hauptsache nur negativ zu bestimmen. Wir sahen bereits, dass der Mangel quiritarischen Eigentums sie vom Census und von den Akten per aes et libram sowie ursprünglich auch von den sonstigen privatrechtlichen Veräusserungsakten und überhaupt den dinglichen Rechten ausschloss, soweit nicht das Possessorium und, bei einigen von ihnen, Erwerb per universitatem in Frage kam.

Ebenso wurde schon der damit zusammenhängende grundsätzliche Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges mehrfach hervorgehoben. Soweit Streitigkeiten nicht possessorischer Art entstanden, kann nur die Administrativjudikation kompetent gewesen sein, also gehören sie in das Gebiet der »extraordinaria cognitio«. Welche Beamten jeweilig zuständig waren, wird hier nicht erörtert,[167] – soweit nicht Spezialkompetenzen, wie die gracchischen IIIviri und die IIviri der lex agraria von 643, interimistisch geschaffen wurden, wird im allgemeinen die Kompetenz teils des Censors, teils des Oberamts, also des Konsuls, eingetreten sein. Beim Provinzialstatthalter war beides in einer Person vereinigt, hier bestand eine Differenz in der Zuständigkeit und wohl auch in der Art des Verfahrens nicht. Das ist von grosser Wichtigkeit.

Denn der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges hatte eine wichtige Konsequenz in Bezug auf den modus procedendi. Der extraordinaria cognitio ist keineswegs nur das Fehlen des Verfahrens in judicio resp. eines dementsprechenden Verfahrens eigentümlich. Dies Fehlen ist bei ihr überhaupt nicht notwendig sondern nur zulassig: auch der im Administrativprozess entscheidende Beamte kann die Verhandlung an einen Geschworenen verweisen. Für uns wichtiger ist vielmehr eine andre Eigentümlichkeit dieses Verfahrens: die Möglichkeit realer Exekution. Auch der im Administrativprozess entscheidende Beamte kann gegen den Ungehorsamen sich auf die Verhängung von Multen beschränken, entsprechend der Geldkondemnation im Zivilprozess. Aber er kann zweifelsohne auch seine Sentenz in natura vollstrecken lassen, also das Grundstück dem Unterliegenden wegnehmen und dem Obsiegenden übergeben lassen. Dass diese Möglichkeit der extraordinaria cognitio wesentlich ist, kann kaum bezweifelt werden. Ganz verschwunden ist die Realexekution auch im prätorischen Prozess nicht und konnte dies auch nicht, aber die Fälle, in welchen sie vorkommt234, haben[168] thatsächlich den Charakter einer Prozedur extra ordinem, es handelte sich dabei wesentlich um Vollstreckung von prozessleidenden Verfügungen; dagegen muss die reale Vollstreckung im Verfahren extra ordinem und überhaupt im Administrativprozess die Regel gebildet haben. Der Censor hat sicher nicht zuzulassen nötig gehabt, dass ein Staatspächter depossediert und seitens des Usurpanten in Geld abgefunden wurde, sondern er konnte den Anpachtenden in das erpachtete Grundstück einweisen lassen. Bei den gracchischen Assignationen wäre bei der Unveräusserlichkeit der Grundstücke die Vollstreckung in Gestalt der Litisästimation in Geld einer teilweisen Vereitelung des Zweckes gleichbedeutend gewesen. Bei der controversia de territorio, welche gleichfalls im Wege der extraordinaria cognitio entschieden wurde, ist inschriftlich sichergestellt, dass die Exekution eine reale war235.

Dies war bei allen diesen Besitzständen, deren Gegenstand in erster Linie der locus, das bestimmte gepachtete, steuerbare etc. Areal war, auch nur sachgemäss, wie denn auch die besonders scharfe Wirkung der ursprünglich allein den locus schützenden possessorischen Interdikte mit ihren gewaltigen Strafspon sionen etc. aus dem Bestreben der Annäherung an reale Vollstreckung und der Erzwingung des Gehorsams in natura entsprang. Für die Weiterentwickelung des Prozessverfahrens war dies aber von grosser Bedeutung, denn da die meisten Provinzialgrundstücke zu minderem Recht besessen wurden, wurde die Zulässigkeit der Realexekution bei dinglichen Klagen im Laufe der Zeit gemeines Recht, wie wir dies bei Ulpian D. 68 de r. v. (VI, I) bereits finden.

Anders war es natürlich da, wo der Prätor für einen der erörterten Besitzstände eine Klage im ordentlichen Prozessverfahren gewährte. Allein wir wissen von keiner solchen. Selbst die dem Eigentum am nächsten stehenden[169] gracchischen Assignationen gehörten im Rechtsweg, wie bemerkt, nicht zu seiner Kompetenz. Auch von Aufstellung fiktizischer Formeln wissen wir nichts. Nur für einen noch nicht besprochenen Fall abhängigen Besitzstandes gab es später eine dingliche Klage im ordentlichen Verfahren, aber dieser Fall betrifft einen nicht vom Staate, sondern von Gemeinden abgeleiteten Besitz niederen Rechts. Es ist die Formel für den Fall »si ager vectigalis petatur«. Sie betrifft nach Lenels Restitution zweifellos nur den Acker, welcher von Gemeinden in Pacht bezw. in der Regel in Erbpacht ausgethan ist, und wir haben diesen Fall noch näher zu betrachten, da in Italien unzweifelhaft jedenfalls nach dem Bundesgenossenkriege staatliche Erbpächter nicht mehr nachweislich sind, die Qualifikation des afrikanischen ager privatus vectigalisque immerhin zweifelhaft bleibt und deshalb dies der einzige klar zu überschauende Fall von Erbpacht im römischen Rechte der besseren Zeit ist.

Der verwaltungsrechtliche Ursprung ist auch hier zweifellos: kein Privatmann kann vererbpachten, die Konstitution dieses Verhältnisses ist vielmehr ein Hoheitsrecht und bei den Gemeinden als Rest ehemaliger Souveränität anzusehen236. Die Gemeinden haben von diesem Institut sowohl zur Verwertung des ihnen eigentümlich gehörigen als des vom römischen Staat ihnen aus dem ager publicus – wohl stets unbefristet – überwiesenen Landes Gebrauch gemacht.

Wir sind über die Art, wie die einzelnen Gemeinden des römischen Reiches ihre Gemeindebedürfnisse deckten, wie bekannt, äusserst schlecht informiert. Dass ein[170] grosser Teil im Wege von Frohnden aufgebracht wurde, zu welchen einerseits die Personen der Gemeindeangehörigen und andererseits deren Gespanne herangezogen wurden, wissen wir aus dem inschriftlich erhaltenen Statut der cäsarianischen Bürgerkolonie Urso in Spanien237. Dort war die Zahl der zulässigen Frohntage pro Person auf 5, pro jugera auf 3 bestimmt. Dass daneben für diejenigen Bedürfnisse, welche in dieser Art nicht zu decken waren, Geldumlagen vorkamen, steht gleichfalls fest.238 Wir wissen ferner, dass die Armenpflege der Städte zum Teil durch Bereitstellung von Getreide zu Vorzugspreisen seitens der Grundbesitzer beschafft wurde239 und eventuell also wohl auch Naturalumlagen vorkamen.240 Wie aber diese Umlagen, namentlich die Geldumlagen, aufgebracht und nach welchen Prinzipien sie umgelegt wurden, wissen wir nicht. Es scheinen aber die Städte des Altertums mit den mittelalterlichen das zu teilen, dass alle diese direkten Steuern den Charakter ausserordentlicher Mittel, um das Gleichgewicht des Budgets herzustellen, trugen241 und in dieser Beziehung den Anleihen gleichstanden, vielleicht, wie in Rom, als Zwangsanleihen galten. Jedenfalls hatte dies die Folge, dass eine für unsre Begriffe sehr grosse Vermehrung des werbenden Gemeindegutes überall erstrebt wurde. Die indirekten Steuern, namentlich die Zölle, welche als Ausfluss des Grundeigentums behandelt wurden, erörtern wir hier nicht, sondern nur das Renteneinkommen[171] der Gemeinden. – Die mittelalterlichen Städte haben in der Verwaltung ihres Vermögens hohe, teilweise geniale Schöpfungen an Geschäfts- und Rechtsformen zu verzeichnen, namentlich haben sie das Immobiliarrentengeschäft entwickelt und in Beziehung zu einem relativ stabilen Anleihewesen zu setzen verstanden. So wenig wir über die Finanzgebarung der Gemeinden des römischen Reiches wissen, so ist es doch sicher, dass diese hierin relativ weit zurückgeblieben sind. Ihr Anleihewesen lag anscheinend meist im argen242 und das aktive Rentengeschäft haben sie zwar entwickelt, aber sehr primitiv, nämlich, wie es scheint, nur in Gestalt des Erwerbes von vectigalia, also der Vererbpachtung, während die Renten selbst nicht Gegenstand des Umsatzes waren. Neben der gewöhnlichen Verpachtung und Vererbpachtung243 des Gemeindegutes finden wir den Erwerb von Grundstücken einer Person und die Rückgabe an diese unter Auferlegung eines vectigal als Form der Anlage von Gemeindegeldern244 oder ev. Sicherung von ewigen Renten für bestimmte öffentliche oder mildthätige Zwecke, namentlich für Unterstützung von verarmten freien Familien bei der Ernährung der Kinder.245 In der Kaiserzeit griff die Zentralgewalt ein, einerseits im Interesse der Armenpflege durch Vorschuss von Kapitalien behufs Anlage in Grundstücken gegen einen Zins,[172] der zu milden Zwecken bestimmt war,246 andrerseits indem die Verwendung des Gemeindegutes kontrolliert wurde. Die Veräusserung und auch die Vererbpachtung wurde teilweise beschränkt247, die selbständige Auferlegung von Steuern durch die Gemeinden untersagt248, teilweise auch der Ertrag von Vectigalien zwischen Staat und Gemeinden geteilt249, so dass die Gemeindesteuer als Zuschlag zur Staatssteuer erscheint. Auf die Eingriffe in die Art, wie die staatlichen, von der Gemeinde zu leistenden Auflagen aufgebracht wurden, kommen wir unten. Hier soll speziell die Rechtslage der von der Gemeinde gegen Zins vergebenen Grundstücke betrachtet werden.

Zunächst ist sicher, dass die Gemeinde als Eigentümerin derselben gilt. Zwar erscheint gelegentlich im Ausdruck das »Zinsrecht« als Gegenstand des Rechtes der Gemeinde, so wenn es von einer Priesterin im municipium Cartimitanum in Spanien heisst, dass sie »vectigalia publica vindicavit« (C. I. L., II, 1956) oder Vespasian einer spanischen Gemeinde ihre vectigalia belässt (das. 1423) oder den Thisbäern durch Senatuskonsult der Fortbesitz ihrer vectigalia zugestanden wird,250 und dem[173] deutschen, urkundlich vorkommenden Zins »von Eigenschafts wegen« entspricht es, wenn in Pompeji von jemand Zins gezahlt wird an die Gemeinde »ob avitum et patritum fundi Rudiani« (Nr. 123 der pompejanischen Steuerquittungen, cfr. Mommsen im Hermes XII p. 88 f.). Aber die Rechtslage ist deshalb nicht unklar. Will jemand eine ewige Rente auf sein Grundstück legen, so muss er es der Gemeinde manzipieren und erhält es dann von dieser unter Vorbehalt des Zinses zurück251. Verzichtet dagegen ein Besitzer eines mit ewiger Rente belasteten Grundstückes auf dasselbe zu Gunsten der Gemeinde unter Vorbehalt des Ususfruktus, so bedarf es der Eigentumsübertragung nicht, denn die Gemein de ist schon Eigentümerin252. Es ist jene Ausdrucksweise vielmehr dem an die Seite zu stellen, dass auch die Geltend-machung des Eigentumsrechtes der Gemeinde entweder in der Form der realen Einziehung des Gutes oder in der der Auferlegung eines vectigal geschehen kann. Das vectigal ist die selbstverständliche Form der praktischen Aeusserung des öffentlichen Eigentums. Ein Legat eines fundus vectigalis an die Gemeinde wird in seiner Gültigkeit deshalb angezweifelt, weil dieser dem municipium schon gehöre (D. 71 § 5, 6 de legat. I. 30), ferner aber ist folgendes bezeichnend: Soll in einer Kolonie ein Aquädukt angelegt werden, so steht derselben (z.B. in der Kolonie Urso) statutarisch das Expropriationsrecht zu (l. col. Gen. c. 99), wie Mommsen mit gutem Grunde annimmt, bezüglich der ganzen fundi, über welche der Aquädukt gelegt wird. Die Adjazenten trifft nun (p. 348, 6 f. Lachm.) die Unterhaltungspflicht und ist ihnen dieserhalb ein tributum auferlegt. Offenbar um ihnen dieses auferlegen zu können, wird ihnen zunächst das Eigentum an ihren fundi gegen Entschädigung entzogen[174] und dann der fundus als f. vectigalis zurückgegeben, natürlich ebenfalls gegen Zahlung eines Preises, in dessen Differenz gegenüber der Expropriationssumme die Entschädigung liegt. Um den Aquädukt herstellen zu können, hätte die Konstruierung eines Servituts genügt.

Die Rechtsform, in welcher die Auferlegung von Renten geschieht, ist allerdings die lex dicta bei der Manzipation253, so dass man daraus auf eine Gleichstellung der »Rentengewere« mit dem Ususfrukt schliessen könnte, allein der Grund ist wohl nur der, dass die Manzipation die einzige Form war, in welcher inter privatos dauernde Rechte an Grundstücken uno actu bestellt wurden und an diese Formen waren die Gemeinden, da es ihnen an der Souveränität und daher auch an einem souveränen Verwaltungsrecht gebrach, gebunden. – Sonst allerdings ist auch bei der Erbpacht die Anlehnung an die Pacht ersichtlich, so bezüglich der Remission (D. 15 § 4 locati 19, 2). – Andrerseits tritt darin, dass bei den Gemeinden das vectigal anscheinend immer als Zinssatz von einem gewissen Kapitalbetrag erscheint, eine Annäherung an den Charakter einer unkündbaren Kaufgelderhypothek hervor. Dies hat seinen Grund wahrscheinlich[175] in der Anlehnung an die staatliche langfristige Lokation, bei welcher sich das Entgelt, wie wahrscheinlich zu machen versucht wurde, aus Erbstandsgeld und Zins zusammensetzte254. Im Laufe der Entwickelung ist in praktischer Hinsicht jedenfalls der Inhaber des fundus vectigalis dem Eigentümer immer mehr gleichgestellt worden. Dass das judicium finium regundorum von ihm und gegen ihn angestrengt werden konnte, ist nichts Besonderes, da er als Inhaber des locus ge schützt wurde und die actio finium regundorum allen und nur denen zusteht, welche Schutz des locus geniessen (D. 4 § 9 fin. reg. 10, 1).

Allein es wird auch das judicium communi dividundo (D. 7 pr. § 1 h. t. 10, 3) und familiae herciscundae (D. 11 h. t. 10, 2) darauf anwendbar erklärt, der fundus vectigalis ist legierbar (D. 219 de v. s.) und es kann auf ihn als certa res mit »dare oportere« geklagt werden (D. 1 pr. de cond. trit. 13, 3). Aber allerdings ersieht man aus den betreffenden Bestimmungen, dass die ganzen Verhältnisse nicht in praxi zweifelsfrei waren, namentlich die von der Teilungsklage handelnde Stelle (D. 7 pr. comm. div.) macht den Eindruck der Interpolation: sicherlich hat ursprünglich und noch zu Ulpians Zeit die Genehmigung der Munizipalbehörde und die Verteilung des vectigal auf die Teilstücke der Teilung vorausgehen müssen. Was die Veräusserlichkeit anlangt, so ist die Bestimmung in c. 3 de jure emphyteutico IV, 66 jedenfalls angelehnt an die Rechtsregeln, denen die agri vectigales unterlagen, und war hiernach die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Die instruktionelle Verfügung in der gedachten Konstitution, dass die Zulassung der[176] Remplaçanten nur aus guten Gründen versagt werden sollte, illustriert am besten die wesentlich administrative Regelung des ganzen Verhältnisses bei all diesen Besitzständen niederen Rechts. Von einem laudemium, wie bei der Emphyteuse, wissen wir beim ager vectigalis nichts.

Die Frage endlich, ob im Fall der Nichtzahlung des vectigal das Grundstück an die Gemeinde zurückfiel, war natürlich die praktische Seite der noch von Justinian erwähnten Streitfrage, ob der Kontrakt als Kauf oder als Pacht aufzufassen sei255.

Die Hauptschwierigkeit beruhte bei allen diesen Vergebungen wahrscheinlich eben darin, dass meist ein Erbstandsgeld gezahlt war, die Zahlung des vectigal also nicht die einzige pekuniäre Verpflichtung des Inhabers darstellte und deshalb die Nichtzahlung desselben nicht ohne weiteres zur Entsetzung führen konnte. In den Quellen wird (D. 31 de pign. von Scaevola) das Rückfallrecht im Säumnisfalle als Bestandteil der lex dicta erwähnt, es versteht sich also nicht von selbst und kann nicht, wie Matthiass will, zum Ausgansspunkt bei der Konstruktion des ganzen Instituts gemacht werden256. An sich wird die Gemeinde nur zu Zwangsmitteln befugt gewesen sein, allein wahrscheinlich hat die in D. 31 cit. erwähnte Bestimmung einen ziemlich regelmässigen Bestandteil der leges dictae der Vererbpachtungen gebildet, so dass später dies ganze Verhältnis als Uebertragung unter der Bedingung der Zinszahlung aufgefasst werden konnte, wie es z.B. von Paulus, D. 1 si ager vectigalis VI, 3, geschieht.

Es wurde schon bemerkt und ist zweifellos, dass die Emphyteuse des späteren Kaiserrechts sich historisch[177] und rechtlich an die agri vectigales der Munizipien anlehnt und nicht an die grundsteuerpflichtigen Provinzialäcker. Es ist dies charakteristisch für die Erscheinung, auf welche wir im letzten Kapitel zurückkommen, dass der Princeps mit seinem Grundbesitz aus dem Gemeindeverbande auszuscheiden bezw. davon eximiert zu werden strebte und sich dann als Grundherr dieselbe rechtliche Stellung vindizierte, wie die Gemeindebehörden sie einnahmen.

Die Emphyteuse ist ihrer Bezeichnung nach aus dem hellenischen Orient übernommen und wohl zuerst auf Rottland in den Provinzen verwendet worden, wo der Uebernehmer dauernde Fixierung des Zinses verlangte. Von dem ager vectigalis unterscheidet sie sich wohl wesentlich durch die allgemeine Einführung fester Normen für die Voraussetzungen der Veräusserung, des Vorkaufsrechts des Grundherrn, der Handänderungsgebühr von 2% und der Feststellung der Exmissionsgründe. Sie ist eine verhältnismässig für den Erbpächter recht günstige Form der Regelung des Verhältnisses. Sie sowohl wie die agri vectigales der Gemeinden und die agri privati vectigalesque des Staates sind aber in der Regel auch nur Formen, in welchen Land an Grossunternehmer vergeben wird, wie dies aus nichts deutlicher hervorgeht, als aus der Scheidung zwischen vectigales und non vectigales agri in D. 1 si ager vect. VI, 3, welche, wie dort ausdrücklich hervorgehoben wird, identisch ist mit der Scheidung in solches Land, welches an conductores, Gutspächter, verpachtet wird, erblich oder auf Zeit, und in solche Aecker, welche an Bauern, also selbstwirtschaftende kleine Landwirte, »colendi dati sunt«. Die rechtlich prekäre Stellung der letzteren kommt darin deutlich zum Ausdruck. Zwischen dem Bauern einerseits und dem »Gutsbesitzer« und Domänenpächter andrerseits bestand eine durch keine Zwischenglieder überbrückte Kluft, auch in der Rechtsstellung.

[178] Wenn wir bisher die Rechtsformen der Besitzstände auf der Domäne und die ihnen nachgebildeten betrachtet haben, so geher wir nunmehr zu demjenigen Teil des Provinziallandes über, welcher das spezifische Charakteristikum der Provinz bildet, um zu untersuchen, ob auch hier zwischen den Abgabenformen und den privatrechtlichen Verhältnissen Zusammenhang besteht. Es sind dies nicht Domänen im engeren Sinne, a. publicus, denn solchen gibt es auch in Italien. Und andrerseits gehören die laut foedus und auch die zufolge einseitiger Gestattung von der Pro-vinzialverwaltung des Statthalters eximierten abgabefreien Gemeinden nicht dazu, sondern es kommt hier auf diejenigen Teile der Provinz an, über welche Rom staatliche Hoheitsrechte in Anspruch nahm, ohne dass doch das Gebiet nach den Grundsätzen des ager publicus verwerthet oder in römischen Besitzesformen von römischen Beamten vergeben wurde. Wie das hiermit nur negativ, und auch nicht genau, beschriebene Verhältnis positiv zu verstehen sei, zeigt ein Blick auf diejenigen Provinzen, über deren Einrichtung in republikanischer Zeit wir einigermassen informiert sind, Sizilien, Asien und Afrika.

In Sizilien257 war ein Teil der Gemeinden abgabenfrei und überhaupt der unmittelbaren Einwirkung der römischen Verwaltung entzogen. Ein anderer Teil der im Kriege genommenen Städte hatte sein Bodenrecht eingebüsst, das Land war konfisziert, ager publicus, und wurde von den Censoren in der Art verpachtet, wie wir dies oben gesehen haben. Ob der Acker dabei vermessen war, wie der ager Campanus, wissen wir nicht, die Bemerkung Frontins von den arva publica würde sonst darauf passen. Jedenfalls aber bestand, wie wir sehen, an diesem Acker ein einheitliches Betitzrecht, dasjenige[179] des Staatspächters auf Zeit. Dass die alten Einwohner anfangs stark unter den Pächtern vertreten waren, ändert daran nichts. Auch die Jurisdiktion über die Rechte an den einzelnen Grundstücken, soweit eine solche notwendig war, lag in den Händen der römischen Behörden.

Die dritte Kategorie ist dasjenige Gebiet, welches nicht konfisziert wurde, aber auch nicht abgabenfrei blieb. Es ist wohl sicher, dass die Römer hier auch theoretisch nicht sich das Bodeneigentum zuschrieben, sondern sich nur als in die Rechte des bisherigen Landesherrn, des Königs Hieron von Syrakus, succediert ansahen. Insbesondere übernahmen sie sein Steuerregulativ, die sog. lex Hieronica258. Dasselbe beruhte, wie hinlänglich feststeht, auf dem Zehentrecht des Königs. Die einzelnen Gemeinden hatten die Zahl der zehntpflichtigen aratores ihres Bezirks jährlich festzustellen und die Listen derselben öffentlich aufzulegen (in Verr. acc. 3, 120). Seitens der aratores war zu diesem Behufe die Zahl der bestellten jugera (eod. 53) und der Aussaat (eod. 102) zu deklarieren. Demnächst wurden die Aufkünfte nach Gemeindebezirken in Syrakus259 durch den Statthalter lizitationsweise an publicani verpachtet, welche die Lieferung eines bestimmten Quantums an Feldfrüchten übernahmen und das Risiko des Ernteausfalls trugen. Bei der Ernte hat der Zehntberechtigte die Zehntung auf dem Acker vorzunehmen, das Korn durfte vorher nicht entfernt werden. Thatsächlich aber kam es dazu im allgemeinen nicht, sondern der Zehntpächter accordierte mit den einzelnen zehntpflichtigen auf einen festen, von dem Ernteausfall unabhängigen Betrag.

Das verwaltungsrechtlich Wesentliche ist an diesem Verfahren, dass es die rechtlichen Beziehungen des arator[180] zum zehntpflichtigen Grundstück dahingestellt lässt; der Zehntherr hält sich an den, welcher in dem betreffenden Jahre das Grundstück bewirtschaftet, gleichgültig ob er Eigentümer oder Pächter von Privaten oder Kommunen ist260. Die Gerichtsbarkeit über diese privatrechtlichen Verhältnisse ebenso wie deren Normierung nach eigenem Recht hat sich demgemäss in den Händen der Kommunen befunden261. Andrerseits bestand ein Administrativgericht von Rekuperatoren, zusammengesetzt (wir sind nicht sicher unterrichtet, wie) aus den beiden Interessentengruppen, negotiatores und aratores, welche bei der Zehntverpachtung in Betracht kommen, aber unter Vorsitz der römischen Beamten, zur Entscheidung über die im Verhältnis des Zehntpflichtigen zum Zehntpächter vorkommenden Streitigkeiten262. – Es ist klar, dass Kollisionen zwischen diesen beiden, nach ihren besonderen Gesichtspunkten entscheidenden Kompetenzen nicht zu vermeiden waren, da im Rekuperatorengericht die Frage nach der Person des Steuerpflichtigen häufig unmöglich sich wird von der Frage nach dem Recht am Grundstück haben trennen lassen, namentlich wenn z.B. commissa bei der professio, die zu Strafklagen führen konnten263, verhandelt wurden. Wie diese Verhältnisse geordnet waren264, wissen wir nicht, jedenfalls aber haben wir hierin ein Beispiel des Versuchs, Gemeindeautonomie mit unmittelbarer staatlicher Besteuerung zu vereinigen, und diese Verquickung verschiedener Gedanken ist es, welche die wesentliche Schwierigkeit für die Zurückführung des Rechtszustandes der Provinzialgrundstücke auf einheitliche Gesichtspunkte bildet. Einerseits eine unmittelbare Beziehung[181] des Staates zu dem einzelnen Grundstück, welche die später übliche Bezeichnung praedium stipendiarium schon für die damalige Zeit zutreffend hätte erscheinen lassen, andrerseits doch autonome Beliebungen der Gemeinden, also peregrines Recht, mussten die Rechtslage des provinzialen Grundbesitzes verdunkeln. Der erwähnte Census ist formell ein Kommunalcensus, der aber materiell einen Census der Provinzialen durch die herrschende Gemeinde darstellt. Denn eine Kontrolle seitens des Provinzialstatthalters konnte naturgemäss bei einer staatlichen Steuer nicht entbehrt werden und die Bemerkungen Ciceros ergeben, dass auf Grund dieses Aufsichtsrechtes thatsächlich der Statthalter die Gestaltung des Heberegisters in der Hand hatte (in Verr. acc. II, 53, 131 II, 55, 138), und dies um so leichter, wenn er sich dabei den Interessen der Besitzenden dienstbar machte. Nun bedurften die Gemeinden aber auch eines Katasters für die Aufbringung ihrer eignen Bedürfnisse, soweit sie durch indirekte Steuern und Aufkünfte des Gemeindevermögens nicht gedeckt waren, und man wird nicht geneigt sein anzunehmen, dass dasselbe von demjenigen für die Abgabe nach Rom verschieden war. Einzelne Aeusserungen Ciceros lassen auch auf die Identität schliessen (in Verr. acc. III, 42, 100).

Mithin war, im wesentlichen, das Verhältnis geschaffen, welches in der späteren Kaiserzeit wiederkehrt: die Autonomie der Gemeinde auf diesem Gebiete besteht formell, aber ohne praktisch sicheren Inhalt265.[182] Dieser Zustand aber machte vorerst noch einem andern Platz.

Die Gemeinden suchten sich gegen den unerträglichen Druck der Publikanen und die Willkür des Statthalters dadurch zu schützen, dass sie selbst die Abgabe ihres Gebietes ersteigerten oder dem Meistbietenden abkauften266. Geschah dies, so war für das laufende Jahr die Gemeinde so gestellt, als ob sie eine feste Fruchtrente zu liefern verpflichtet und dieselbe zu subrepartieren berechtigt gewesen wäre. Dies nur von Fall zu Fall bestehende Verhältnis scheint dann – und zwar spätestens durch Cäsar – in ein dauerndes verwandelt worden zu sein, anscheinend unter gleichzeitiger Umwandlung in eine Geldrente267. Denn dies ist der spätere Zustand der sizilischen Gemeinden. Damit war die Geltung des lokalen Rechts bis auf weiteres gesichert, und thatsächlich haben in Sizilien Institute des dort heimischen Rechts, so z.B. das jus protimiseos, bis ins Mittelalter bestanden.

Schneller scheint die gleiche Entwickelung in Asien sich vollzogen zu haben. Auch Asien war nach der lex Sempronia zehntpflichtig268, und zwar scheint man hier diese Steuerform an Stelle der vorherigen, günstigeren Zustände, die wir nicht im einzelnen kennen, auf Grund eines arbiträren königlichen Besteuerungsrechts eingeführt zu haben. Die Lokation der Vectigalien hatte das gleiche Gesetz des C. Gracchus im Interesse des römischen Ritterstandes nach Rom gezogen, was praktisch nur die Bedeutung der Erschwerung der Konkurrenz bei[183] der Lizitation für die Gemeinden und für Private aus der Provinz selbst hatte. Wenn es dann bei Cicero (ad Q. fratr. 1, 11 § 33) von den dortigen Gemeinden heisst: nomen autem publicani aspernari non possunt, qui pendere ipsi vectigal sine publicano non potuerint, quod iis aequaliter Sulla descripserat, so kann es sich dabei nicht wohl um etwas andres, als um eine Verteilung der Aufkünfte aus der Provinz nach einem Durchschnittsmass unter die einzelnen Gemeinden pro rata in der Weise handeln, dass sie einen festen Betrag zu entrichten übernahmen und die Aufbringung ihnen überlassen wurde. Der Versuch scheint nach der citierten Stelle Ciceros missglückt zu sein, denn es finden sich auch später publicani in Asien, womit die Herstellung des früheren Zustandes freilich nicht notwendig verbunden gewesen zu sein braucht; jedenfalls scheint die bezirksweise Verpachtung eingeführt zu sein (Cicero pro Flacco 37, 91). Ebenso wie in Sizilien hat sich denn auch hier der Uebergang zum fixierten stipendium vollzogen, und zwar durch Cäsar im Jahre 48 v. Chr. (Appian l. 1, 5, 4).

Nach einer bekannten Stelle Ciceros (in Verr. III, 6, 12269 kann es nun den Anschein gewinnen, dass dieser Zustand, den Cäsar in Sizilien und Asien hergestellt zu haben scheint, in den andern Provinzen von Anfang an bestand, dass also hier überall die Zahlung eines festen, vom Ertrag unabhängigen, von den Gemeinden selbst repartierten Stipendium die einzige Form der Steuerbarkeit war. Dieser Schluss wäre aber ein voreiliger, es ist z.B. von Sardinien das Gegenteil bekannt270. Aber das wird sich wohl sagen lassen, dass bis zum Beginn[184] der Kaiserzeit eine Entwickelungstendenz dahin geht, die abhängigen Gemeinden des Reiches in steuerlicher Beziehung autonom zu stellen und ihre Leistungen für die Gesamtheit zu fixieren, wie denn auch die Konstitution Galliens durch Augustus zur Auferlegung eines solchen Tributs von 40 Millionen Sesterzen auf die Provinz führte271, wobei von einer Verteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen durch die römische Behörde in keiner Weise, sondern nur von einer Verteilung unter die Gemeinden und Völkerschaften die Rede sein kann. Als ebenso sicher wird freilich gelten können, dass die Staatsverwaltung keineswegs auf das Recht der Kontrolle über die Art der Aufbringung verzichtete, und dies konnte je nach der Wandlung in den Verwaltungsgrundsätzen thatsächlich wieder zu einer Beseitigung der steuerlichen Autonomie führen, wie wir schon sahen und noch unten sehen werden.

Zu den Provinzen, welchen nach Ciceros Bericht ein festes stipendium auferlegt ist, gehörte auch der grösste Teil Afrikas (»plerique Poenorum«). Nun wissen wir über die Provinz Afrika, dass es daselbst nach dem Kriege sieben civitates liberae et immunes gab, Utica, Hadrumetum, Thapsus, Leptis minor, Achulla, Uselis, Theudalis (lex agr. Z. 79, 80). Diese zahlten keinerlei Steuern. Dagegen gab es sonst keine städtische Gemeinde dort, alle übrigen Gemeindeverbände waren nach dem Kriege aufgelöst272. Dem Staate standen also nur einzelne Personen direkt gegenüber. Einen Teil derselben bildeten die Kolonisten des Gracchus in Karthago, welche durch die lex agraria in Viritanassignatare verwandelt waren (Mommsen C. I. L. I p. 97): sie waren steuerfrei.

Ferner waren sicher steuerfrei Aecker, welche von[185] Scipio den Nachkommen des Masinissa gegeben oder Ueberläufern angewiesen, und Konzessionen, welche, wie in Italien, an die immunen Gemeinden aus dem ager publicus gemacht worden waren273. Alle diese Besitzstände waren de jure widerrufliche; durch Gesetz konnte anderweit darüber verfügt werden, wie schon daraus hervorgeht, dass die lex agraria Bestimmung über die Entschädigung von Besitzern dieser Kategorie trifft, die infolge von Assignationen oder Verkäufen teilweise depossediert worden sind, – allein die Thatsache, dass eine solche Entschädigung gewährt wird, zeigt doch, dass ihr Bestand wenigstens verwaltungsrechtlich gesichert war, also wohl nicht durch Verwaltungsakt ohne Gesetz beseitigt werden durfte274. Von abgabepflichtigen[186] Besitzständen haben wir oben bereits die Erbpächter des ager privatus vectigalisque und die kündbaren Pächter des ager publicus kennen gelernt. Die allein noch übrige Kategorie275 sind die »stipendiarii«. Während wir sonst durchaus regelmässig von stipendiären Gemeinden hören, ergibt der Wortlaut des Gesetzes deutlich, dass es sich um solche nicht handelt, sondern um den Grundbesitz stipendiärer Personen276. Versucht man, die rechtlichen Eigentümlichkeiten dieses Verhältnisses festzustellen, so fällt zunächst auf, dass das stipendium nicht unter den Nutzungen der Domäne aufgeführt wird, welche der Verpachtung an publicani unterliegen. Es scheint mir daraus hervorzugehen, dass diese Auflage überhaupt nicht als Abgabe vom ager publicus, sondern als Kontribution aufgefasst wurde. Andrerseits ist es zweifellos, dass dieser stipendiäre Grundbesitz rechtlich als Eigentum des römischen Volkes galt. Denn das Gesetz ergibt, dass darüber teilweise durch Verkauf und Assignation verfügt worden war, so dass also der Besitzstand im Gegensatz zu den agri privati vectigalesque revokabel war, und vor allen Dingen daraus, dass nach dem Gesetz dieser Acker »in formas publicas« gebracht werden sollte. Aus dem Zusatz »utei e re publica fideque ei esse videbitur« scheint hervorzugehen, dass die Art[187] der Kartierung Besonderheiten haben konnte. In der That war die gewöhnliche Aufmessung per centurias hier ungeeignet. Es ist nun schon oben (Kap. 1) die Vermutung ausgesprochen, dass es sich um ein per extremitatem mensura comprehendere handelte277, und dem scheint auch das zu entsprechen, was über die rechtliche Qualität des Ackers des weiteren als wahrscheinlich ermittelt werden kann.

Von dem ager privatus vectigalisque unterscheidet den ager stipendiariorum die rechtliche Uneinziehbarkeit des ersteren. Dagegen unterscheidet ihn von dem gewöhnlichen Pachtacker die gleiche Eigenschaft, welche das Gebiet stipendiärer Staaten davon unterscheidet, nämlich die Nichtbefristung des Besitzstandes, die rechtliche Fixierung der Abgabe und demgemäss die Nichtunterstellung unter die censorische Lokation, sowie wohl auch die Nichtanwendbarkeit aller, auch der possessorischen Rechtsmittel und die Incompetenz römischer Gerichte auf denselben. Mir scheint demnach das Verhältnis so aufzufassen zu sein, dass an Stelle der aufgelösten Gemeinden dem römischen Staate gegenüber Grundherren traten – denn an eine Ueberweisung an zahlreiche Parzellenbesitzer ist doch wohl nicht zu denken, solche würde man unbedingt, wie in Sizilien, rechtlich als Pächter behandelt haben, – dass man diesen das Areal ebenso wie sonst den Gemeinden überwies gegen Uebernahme einer bestimmten dauernden Leistung in Geld oder Naturalien, in Afrika wohl in Getreide.

Demgemäss wurde der überwiesene Grundbesitz als territorium behandelt, mithin gab es eine Klage im ordentlichen Rechtswege auf Pertinenzen solcher Grundherrschaften nicht, sondern nur das administrative Verfahren auf Grund der forma, welches die Agrimensoren[188] als controversia de territorio kennen und welches, wie aus dem in Kap. 1 erwähnten sardinischen Grenzstreit der Patulcenser und Galilenser ersichtlich278, zur administrativen Realexekution und Rückerstattung der beurkundeten Grenzen führte279. Ebenso muss natürlich die Regelung der sonstigen rechtlichen Beziehungen innerhalb der Grundherrschaft Sache des Grundherrn gewesen sein, immer vorbehaltlich der auch bei stipendiären Gemeinden selbstverständlichen Befugnis des Statthalters, wenn ein staatliches Interesse in Frage kam, oder auch auf Anrufen eines Beteiligten, einzugreifen. Wie es mit der Vererblichkeit und Veräusserlichkeit derartiger Besitzungen stand, muss sehr zweifelhaft erscheinen. Die Abveräusserung von Parzellen wird man dem Staat gegenüber als nicht vorhanden angesehen haben insofern, als für das stipendium der Grundherr verhaftet blieb – wir werden die Konsequenzen dessen im letzten Kapitel sehen. Der Uebergang auf die Erben wird gleichfalls nicht zweifelhaft gewesen sein; staatlicherseits hat man sich um die Art der Regulierung, sofern das stipendium gezahlt wurde, wohl nur auf Verlangen eines Beteiligten gekümmert. Möglich wäre, dass bei Veräusserungen eine[189] Bestätigung im Besitz ursprünglich erforderlich war, vielleicht stammt daher die Laudemialgebühr bei der späteren Emphyteuse. Denn wir finden später, dass für grosse, von Gemeindeverbänden offenbar eximierte Grundherrschaften in Afrika beim Senat unter dem Namen der Belehnten Personalfolien angelegt sind, in welchen die Rechte, welche dem betreffenden Grundherrn zustehen, insbesondere das etwaige Marktrecht, notiert sind280 und dazu stimmt eine freie Veräusserlichkeit ebenso wenig, wie auch sonst zu dem ganzen Verhältnis. Jene Personalfolien entsprechen im übrigen den Akten, welche bei jeder Assignation der forma beigegeben wurden. Alles in allem bildeten, wenn diese Auffassung richtig ist, die stipendiarii hiernach eine den grossen Erbpächtern, wie wir sie in den Besitzern des ager privatus vectigalisque vermutet haben, analoge, nur rechtlich nicht in gleicher Weise sichergestellte Kategorie von Besitzern. Es ist charakteristisch, dass man die Kleinbesitzer, einheimische und römische, in dieselbe Kategorie kündbarer Pächter warf, während die grossen Besitzer nach der Nationalität geschieden, beide aber besser gestellt wurden, als die kleinen Besitzer. Auf die Konsequenzen, welche die hier behauptete rechtliche Gestaltung des stipendiären Besitzes für die persönliche Rechtsstellung der Hintersassen haben musste und gehabt hat, kommen wir im letzten Kapitel zu sprechen. – Im Laufe der Kaiserzeit ist ein grosser Teil der Provinz in Stadtgemeinden, und zwar besonders in Kolonien, organisiert worden. –

Wenn nach den bisherigen Ausführungen es für die Zeit bis zum Beginn des Prinzipats wahrscheinlich ist, dass im allgemeinen, und abgesehen z.B. von den besonderen Verhältnissen der Provinz Afrika, die Entwickelungstendenz auf Fixierung der Leistungen der Provinzialgemeinden[190] und damit auf (relative) Autonomie derselben in der Umlegung der Abgaben, staatlicher wie eigener, geht, so beginnt im weiteren Verlauf der Kaiserzeit eine im wesentlichen entgegengesetzte Entwickelung. Während z.B. die Provinz Asien unzweifelhaft seit Cäsar stipendiär war, also die aufzubringende Abgabe von den Gemeinden selbst repartiert wurde, spricht Hygin in der öfter berührten Stelle p. 204 von einer Bodenabgabe, bei welcher dort Streitigkeiten unter den Grundbesitzern entständen infolge falscher professiones und zwar bringt er dies in Zusammenhang mit der Art der Aufmessung des Bodens, so dass also hier eine staatliche Bodenabgabe jedenfalls in erheblichen Teilen bestanden haben muss. Ueberhaupt aber spricht er von ager arcifinius vectigalis, der in römische Vermessungsformen umgelegt wurde, ganz in der Art, dass man darin eine ständig wiederkehrende Erscheinung erblicken muss. Auch die Vermessungen des Augustus können kaum einen anderen Sinn als den der Regulierung von Bodenabgaben haben. Die wenigen Quellenbelege, welche das Bestehen von Bodenabgaben, d.h. von Steuern, welche den Boden als solchen, nicht als Bestandteil einer besteuerten Vermögensmasse mit einem fixierten Betrage betreffen und aus der Zeit vor Caracalla stammen, beziehen sich nun durchweg auf Kolonien. So die in Anlage 1 abgedruckte Arausiner Inschrift, ferner die Inschrift von Carthagonova281, ebenso die Digestenstelle im Titel de censibus, betreffend Cäsarea in Syrien282. Wenn ferner das jus Italicum wesentlich die Abgabenfreiheit des Bodens, wie sie mit der quiritarischen Rechtsfähigkeit desselben rechtsnotwendig verknüpft war, herbeiführte, und dies jus unzweifelhaft in[191] der ganz überwiegenden Zahl der Fälle an Kolonien verliehen wurde, so wird anzunehmen sein, dass die Bodenumlegung und Vermessung, welche wahrscheinlich (Kap. II) den praktischen Inhalt der Umwandlung in Kolonien in der Kaiserzeit bildete, mit einer Fixierung des Abgabenbetrages pro konkretes Grundstück resp. nach Analogie der pannonischen Verhältnisse pro jugerum bestimmter Bonitätsklassen und der Beschränkung der staatlichen Abgabepflicht auf diese Grundsteuer verbunden war. Es ist das auch sachgemäss: der römische Bürger kann in der besseren Kaiserzeit, abgesehen von dem theoretischen tributum civium Romanorum, zu direkten Steuern nur dann herangezogen worden sein, wenn er ein Grundstück besass, welches mit einer Bodenabgabe belastet war, oder wenn auf seinem Grundstück sich Hintersassen befanden283, die kopfsteuerpflichtig waren und deren Kopfsteuer er als Grundherr vorschoss. – Im übrigen sind wir über die Entwickelung dieser Verhältnisse im Dunkeln und können nur aus der Bezeichnung provinciae tributariae für die kaiserlichen Provinzen die Vermutung schöpfen, dass dort die Regulierung der Grundabgaben nach der Richtung, wie wir sie in Pannonien fanden, die schnellsten Fortschritte machte. Die grosse Mannigfaltigkeit der Besteuerungsverhältnisse im einzelnen aber, wie sie aus der Uebernahme bestehender Steuersysteme resultierte, muss fortbestanden haben und hat auch die diokletianische Reform überdauert, wie sich aus Nov. Theod. 23 ergibt, wo eine Steuerregulierung für Numidien unter Konsolidierung der verschiedenen einzelnen Besteuerungsarten doch noch nebeneinander drei disparate Steuerleistungen bestehen lässt: ein festes Geldstipendium, die annona und die capitatio. Namentlich hat die vielberufene Verleihung des Bürgerrechtes[192] an alle Reichseinwohner durch Caracalla thatsächlich wohl nicht den grundsätzlichen Umschwung herbeigeführt, welchen Rodbertus dahinter vermutet. Schwerlich ist ihre steuerliche Bedeutung, für den Grund und Boden wenigstens, weiter gegangen als dahin, dass sie die Handhabe bieten konnte, bisher immune oder stipendiäre Gemeinden eine professio des Bodens vornehmen zu lassen und danach eine anderweitige Umlage der Lasten bezw. eine Neuauflage vorzunehmen, sowie die grossen Verschiedenheiten der Besteuerung unter den Gemeinden auszugleichen. Beides aber war schon unter Augustus in Angriff genommen und es ist daran weiter gearbeitet worden bis zum Untergang des westlichen Reichs. Das aber wird allerdings die Folge des Reichsbürgerrechts gewesen sein, dass man versuchte, einheitliche Grundsätze für die Angaben aufzustellen, welche in den einzelnen Gemeinden von den Grundbesitzern bei der professio zum Census zu machen waren. Diese Angaben, wie sie Ulpian in seinem gerade damals und, wie Rodbertus nicht ohne Grund vermutet, wohl im Anschluss an diese Neuerung erschienenen Buch »de censibus« aufführt, lehnen sich zunächst an das an, was bis dahin für die vectigalpflichtigen Provinzialgrundstücke nach der Darstellung Hygins gegolten haben muss. Es sollen284 die Anzahl der jugera Ackerland, welches innerhalb der letzten zehn Jahre bestellt ist, die Zahl der Weinstöcke und Oelbäume und die Zahl der bepflanzten jugera, die Zahl der jugera Wiese, Weide und Wald angegeben werden.

Wenn es dann weiter bei Ulpian heisst: »omnia ipse, qui defert, aestimet«, so scheint daraus hervorzugehen, dass man das alte Selbstdeklarationsprinzip des tributum civium Romanorum mit einer, durch die Angaben betreffs der Bewirtschaftungsart ermöglichten, ungefähren Reglementierung in Bezug auf die Latitude, welche der[193] Deklarant sich gestatten durfte, auf die Schatzung der Provinzen zu übertragen versuchte und also wohl für die Geldabgaben vom Grundbesitz eine einheitliche Einschätzung, auf Grund deren man dann, wie beim alten tributum, die Steuer einfach nach Promille als simplum, duplum etc. umlegen konnte, anstrebte. Mit Recht hat Rodbertus hierfür eine von ihm überzeugend interpetierte Stelle aus Lampridius285 angeführt. Allein die Tragweite der Massregel und das Mass ihrer Durchführung ist sehr zweifelhaft, wie die früher citierte Stelle über Numidien zeigt. Namentlich wird sie, wenn wirklich in dem oben angedeuteten Sinn gemeint, mit dem Versuch, eine wirklich individuelle Bewertung der Steuerobjekte nach der Angabe des Pflichtigen durchzuführen, nicht durchgedrungen sein, denn davon weiss die diocletianische Ordnung nichts und es konnte damit nicht in Einklang stehen, dass man, wie Ulpian angibt, längere Durchschnittszeiträume zu Grunde legte, also eine dauernde Festlegung des katastrierten Vermögensstandes anscheinend beabsichtigte. Immerhin wird die diocletianische Reform an diesen Gedanken angeknüpft haben und jedenfalls verschwindet, wie die Rechtsquellen ergeben, der Gedanke nicht mehr, dass de jure jeder Grundbesitz, selbst der, welcher andere Lasten trägt286, zur Grundsteuer heranzuziehen sei.

[194] Die diokletianische Steuerordnung geht, wie nicht erst bewiesen zu werden braucht, von dem gleichen Versuch aus, eine Katastrierung zu schaffen, welche die Umlegung der Steuer durch einfache Bestimmung des prozentualen Betrages derselben ermöglichte. Zu diesem Zweck schuf sie in den juga und capita Steuerhufen von unter sich gleicher Werthöhe. Beide, caput und jugum werden stets nebeneinander und völlig identisch gebraucht, so dass darüber in der That kein Zweifel sein kann, dass beide denselben Wertbetrag enthalten. Wie aber diese Steuerhufen beschaffen waren, ist eine schwierige, und wohl kaum mit voller Sicherheit zu beantwortende Frage. Einerseits haben wir eine Nachricht287, welche ausdrücklich besagt, dass das jugum in einer nach der Qualität des Bodens verschiedenen Grösse aufgemessen und bestimmten Flächen gleich gewesen sei, andrerseits kommen Bemerkungen vor, welche das caput in einer Weise behandeln, dass eine Identifikation mit irgend welchen realen steuerbaren Objekten nicht denkbar erscheint288. Nun wird meist von einer unbedingten Identifikation der Bedeutung von »jugum« und »caput« ausgegangen und dann erscheint der Widerspruch in der That ohne Gewaltsamkeit nicht lösbar. Vielleicht ist eine wenigstens nicht unwahrscheinliche Vermutung über den wahren Sachverhalt dann zu gewinnen, wenn man sich vergegenwärtigt, welchen Antecedenzien der von Diokletian verwendete Umlegungsmodus entsprang und welchen Zuständen in steuerlicher Beziehung er angepasst werden musste.

Der Ausdruck jugum als »Gespann« kommt in der republikanischen und der früheren Kaiserzeit in Verbindung mit den Frohnden vor, zu welchen der einzelne teils seiner Gemeinde gegenüber, teils im Verhältnis zu einem[195] Gutsherrn verpflichtet ist. Wie die lex coloniae Genetivae zeigt289, beruhte die Umlegung der öffentlichen Lasten, mit Ausnahme der nach besonderen Grundsätzen geregelten Wehrpflicht, in den Bürgerkolonien in ihrer primitiven Form auf der Heranziehung der Bürger und ihrer Familie zu Hand-und Spanndiensten in der Weise, dass pro Gespann ebenso wie pro Person auf Erfordern der Obrigkeit Naturaldienste geleistet werden mussten. Da die Kolonie das Abbild der Hauptstadt, wie sie in der Vorzeit einmal gewesen war, darstellt, so wird dies in Rom nicht anders gewesen sein. In dem Statut von Urso – und das Gleiche wird überall der Fall gewesen sein – war ein Maximum der Frohntage pro Person und pro Gespann festgestellt290. Der paterfamilias hat also jedenfalls, wenn er »spannfähig« ist, sein Gespann und ausserdem jede seiner Verfügung unterstehende mündige Person – filiusfamilias, Sklaven – zu gestellen und wird auch für seine Person zu den Handdiensten herangezogen worden sein. Ganz ebenso sind auf den Grundherrschaften die vom Grundherrn gegen Pacht angesetzten Bauern nach Massgabe ihrer Spannfähigkeit zu Spanndiensten und überdies zu Handdiensten für ihre Person und die zu ihrer Familie gehörigen Personen verpflichtet291. Wollte nun die Gemeinde zur Geldwirtschaft übergehen und an Stelle der Forderung von Naturaldiensten Steuerforderungen treten lassen, oder machte sich auch nur die Notwendigkeit geltend, gewisse Bedürfnisse, welche nicht durch Naturaldienste aufgebracht werden konnten, durch Umlagen zu decken, so hätte dies zunächst in der Weise geschehen können, dass ebenfalls pro Gespann (jugum) und pro Kopf (caput) eine bestimmte Geldleistung oder sonstige Abgabe trat. In der That ist es nicht ausgeschlossen,[196] dass auch in Rom ein Umlageverfahren dieser Art einmal bestanden hat, wenigstens lassen dunkle Reminiscenzen, dass König Tarquinius versucht habe, ein Umlageverfahren, bei welchem jeder Bürger pro Kopf gleich belastet gewesen sei292, einzuführen oder wieder einzuführen, auf Aehnliches schliessen. Auch ist eine solche Art der Umlegung, wenn jemals, so bei Bestehen einer Flurgemeinschaft, immerhin denkbar und die ältesten im Census zu profitierenden Objekte sind ja in der That Last- und Zugtiere und Sklaven, daneben natürlich auch die Personen der freien gewaltunterworfenen Bürger293. Thatsächlich würde dies nun wohl von jeher nicht wesentlich von einer Umlage nach dem Hufenrecht, dem Anteil des einzelnen in der Flur, differiert haben, da diesem die Spann- und Arbeiterhaltung proportional gewesen sein wird. Hat die Censusliste wirklich einmal den Grundbesitz nicht mitumfasst, so konnte sie nur der Umlegung von Frohnden dienen und damit würde es stimmen, dass nur frohndienstpflichtigem Inventar die Censusfähigkeit zukommt. Allein es ist wohl sicher, dass ausserdem von jeher ein Erberegister bestanden hat zum Nachweise der Hüfner, und dass dies in Beziehung zum Census stand. Vielleicht bestanden die betreffenden Listen selbständig nebeneinander, wie später die Stimm- und die Steuerliste. Denn das Erbregister war in erster Linie für die politischen Rechte von Bedeutung294. Wahrscheinlich bestand aber schon sehr früh[197] eine Beziehung der Umlagen zum Mass des Hufenrechts. Als die Belastung nach juga im diokletianischen Steuersystem wieder auftaucht, ist sie in erster Linie eine Steuer nach Massgabe des Ackerbesitzes; es kommt also, wenn man die Beziehung zu den Gespannen aufrechterhalten will, auf die Spannfähigkeit, nicht auf die thatsächliche Spannhaltung an. Unzweifelhaft haben Grundherren, welchen auf Grund administrativer Vorschrift – wir kommen darauf im letzten Kapitel – Spanndienste zukamen, dies ebenso gehalten295.

Eine Umlage nach Massgabe des Grundbesitzes nebst Zubehör ist nun auch das römische tributum seinem ursprünglichen Gedanken nach. In seiner späteren Gestalt belastet es je 1000 As – ein »caput«296 – des Steuerkapitals der Bürger, welches auf Grund der professio zum Census festgestellt ist, mit einem je nach dem Bedarf wechselnden Betrage. Dass es sich bei dem Katasterkapitel der 1000 As ebenso wie bei den militärischen Klassensätzen in den Centurien ursprünglich um einen offiziellen Umrechnungskurs für Grundvermögen handelte, ist schon von Huschke (Richters u. Schneiders krit. Jahrb. XVIII, S. 617) hervorgehoben worden. Nur halte ich es nicht für richtig, dabei als das Ursprüngliche eine Bewertung für eine bestimmte Grundfläche anzunehmen. Alle Analogien weisen vielmehr darauf hin, dass es sich um eine Bewertung nach Massgabe des Hufenrechtes handelte,[198] d.h. des Anteils, der dem einzelnen auf Grund seines Genossenrechtes in der Flur an Acker, Weide und sonstigen Nutzungen297 zustand. Beliebiger Parzellenbesitz, der zur Hufenordnung in keiner Beziehung stand, war nach der ältesten Ordnung, wie in Kap. II ausgeführt wurde, vermutlich weder zivilrechtlich geschützt noch censusfähig. Erst als mit Zulassung der Usukapion auch der Nichthüfner dinglich geschützt wurde und damit die ganze Hufenverfassung auseinanderbrach, musste die Umrechnung in Geld nach einer Bewertung von Grundflächen stattfinden. Sie wird aber wahrscheinlich schon bei der Separation der Flurgemeinschaften, wo die Bonitierung des Bodens in irgend einer Form zuerst notwendig wurde, dem Census zu Grunde gelegt worden sein, indem man bei der Umlegung die Hufenrechte jedes einzelnen einer bestimmten Anzahl von capita a 1000 As gleichsetzte und ihm nach Bonitierung des Bodens einen, der auf ihn fallenden Anzahl von simpla entsprechenden, modus agri zuwies, so dass also die 1000 As einer je nach dem Schätzungswert des Bodens verschieden grossen Bodenfläche entsprachen. Dies letztere ist demgemäss auch die Natur des jugum in der diokletianischen Steuerordnung. Die Geldeinschätzung machte es dann aber möglich, auch das Vermögen, welches nicht in Grundbesitz oder nur in Parzellen von nicht katasterfähiger Grösse bestand, dasjenige der aerarii, nach dem gleichen Massstab zu besteuern. Dass dies geschehen ist, geht daraus hervor, dass die strafweise Ausstossung aus der Genossenschaft der Tribulen durch den Censor verbunden zu sein pflegte mit einer Multiplikation des Censussatzes des Gemass-regelten, woraus sich ergibt, dass auch die Aerarier nach dem gleichen Prinzip zu steuern hatten. Bei ihnen konnte[199] das caput der 1000 As nicht einer realen Bodenfläche gleich sein, es bildete vielmehr eine ideelle Katasterhufe. Diese letztere Besteuerungsart, welche also eine wirkliche Vermögenssteuer enthielt, hat sich aber zweifellos nur sehr allmählich entwickelt und es steht nicht fest, wie weit diese Entwickelung überhaupt fortgeschritten ist. Sie trat vielleicht, wie der Ausdruck »capite censi« für die Bürger ohne katasterfähigen Grundbesitz andeutet, an die Stelle eines Verfahrens, welches die letzteren nur der Kopfzahl nach notierte und sie gleichmässig, wenn auch nicht mit Steuern, so mit Frohnden heranzog. Alles in allem ist das tributum jedenfalls eine Form der Besteuerung des Grundbesitzes, welche ursprünglich das Hufenrecht, später die Wirtschaftsbetriebe als Ganzes trifft, nicht aber eine Grundsteuer, welche auf einzelnen konkreten Grundflächen lastet, wie die vectigalia. Zu diesen verhält sie sich wie der modus des assignierten ager privatus zu dem locus der domanialen Besitzstände und steht dazu in demselben Gegensatze, wie der Hufenschoss zu den Abgaben von »walzenden Grundstücken«. Daneben stellte sie eine allerdings unvollkommene allgemeine Vermögenssteuer dar.

Die diokletianische Reform nun ging aus dem Bedürfnis hervor, einen allgemeinen Massstab für die Umsteuerlegung von Steuern für das Reich zu besitzen, wie Karl der Grosse ihn in einem grossen Teil seines Reiches in den deutschen Hufen vorfand, und sie suchte dieselbe in einer Steuerhufe von wahrscheinlich 1000 Aurei zu finden. Man knüpfte zunächst an die Spannleistungen, juga, und damit an den Begriff der Spannfähigkeit an. Den Grundherren wurde offenbar die Steuer nach Massgabe der spanndienstfähigen Hintersassen resp.0 der Anzahl spannfähiger Nahrungen, welche die Grundherrschaft enthielt, auferlegt und sie daneben verpflichtet, die Kopfsteuer, capitatio plebeja, von ihren Sklaven und den sonstigen handdienstpflichtigen Personen der Grundherrschaft[200] zu zahlen298. Eine reale Aufmessung der juga auf dem Acker fand hier sicherlich nicht statt, sondern man schätzte die Zahl der juga, welche der possessor im ganzen zu vertreten hatte299. Auf dem Acker, welcher ein vectigal nach Bonitätsklassen zahlte, wurde das jugum einer bestimmten Anzahl jugera der einzelnen Klassen je nach deren Wertrelation gleichgesetzt und dann auf der Flur aufgemessen (»emensum«) oder doch insofern real zur Darstellung gebracht, als bestimmte Parzellen zu juga zusammengelegt wurden. Wo ferner Gemeinden zur Veranlagung kamen, die bisher keine Steuer oder nur ein von der Gemeinde im ganzen aufgebrachtes stipendium zahlten, wird man sich vielfach damit begnügt haben, das gesamte Steuersoll der Gemeinde einer bestimmten Anzahl von simpla gleichzusetzen und ihr die Aufbringung zu überlassen. In diesem Falle war natürlich das caput eine rein zahlenmässige Wertgrösse und man hat wahrscheinlich diesen Ausdruck gerade für solche Fälle neben jugum beibehalten, während sonst capitatio die provinziale Kopfsteuer bedeutet. So erklärt sich die oben erwähnte Inkongruenz der Quellen300. Die[201] ganze Reform ging naturgemäss langsam vorwärts, zu Ende kam sie nie und auch im Prinzip kamen Rückschläge[202] vor. Man sah sich gelegentlich infolge des Bankerotts der Provinzen genötigt, von jeder staatlichen Schatzung abzusehen und den Provinzen auf Grund ihrer eigenen Deklaration über ihre Leistungsfähigkeit die gesamte Steuersumme zu kontingentieren, wie dies die früher citierte Stelle für Numidien, eine andre aus der gleichen Zeit (von Theodosius II. aus dem Jahre 424) für Macedonien und Asien festsetzen301. Zugleich zeigt[203] die erstgedachte Stelle, dass in Numidien die Reform im Sinn der Durchführung des Steuerhufensystems noch sehr in den Anfängen lag: neben andern fixierten Abgaben zahlte ganz Numidien nur 200 capita. Ebenso rechnete man in Afrika noch nach den vectigal-Sätzen der Centurien, welche zum Teil, wie oben hervorgehoben wurde, vielleicht noch aus der gracchischen Zeit herrührten302. Und endlich bestätigt die gedachte Stelle, dass noch damals die Verschiedenheit in der Besteuerungsart der Kolonien von den übrigen Gemeinden bestand. Denn die Konstitution, welche allerdings teilweise unentwirrbar korrumpiert ist, setzt bei den Kolonien Rusicade und Chullu einen besonderen Besteuerungsmodus mit einem einheitlichen Katastersimplum voraus, für welches sie Bestimmungen trifft303.

Im allgemeinen aber setzte allerdings die diokletianische Reform das Werk der Unifizierung der verschiedenen Besteuerungsarten fort. Zunächst wurde die direkte staatliche Besteuerung der Grundstücke in grösserem Umfange durchgeführt. Die steuerliche Autonomie der stipendiären Gemeinden hatte immer nur precario bestanden, auch wo ihnen die Aufbringung ihres Steuersolls überlassen worden war. Insofern sie dabei als Gesamtheit[204] ein einheitliches Steuerobjekt bildeten, durfte jedenfalls eine Veränderung des Status der Gesamtheit – Aufgeben des bisherigen Lageplans der Stadt z.B.304 – keinesfalls ohne Zustimmung des herrschenden Staates geschehen. Allein das ganze Prinzip der steuerlichen Autonomie in der Repartition der Staatsabgaben wurde überhaupt mehr und mehr eingeschränkt. Dasselbe war hervorgegangen aus der Emanzipation der Kommunen vom Publikanenwesen. Im konstantinischen Zeitalter hören wir von Missbräuchen in der Art der Umlegung, welche durch die timo- bezw. plutokratische Verfassung der Gemeinden bedingt waren305. Die Gemeinden wurden schon vorher kontrolliert im Interesse der gleichmässigen Verteilung der Belastung306 und unter Konstantin wurde teilweise ein Normalformular für die Aufstellung der Steuerrollen vorgeschrieben307. Endlich wurde teilweise den Dekurionen die Steuerumlegung und -Beitreibung geradezu entzogen308 und also die direkte staatliche[205] Besteuerung durchgeführt. Trotzdem blieb aber die bei Zahlung eines Pauschalstipendiums selbstverständliche Haftung der Gemeinde für das gesamte Steuersoll ihres Bezirks bestehen309. Da die Steuern von den Dekurionen der Gemeinde einzutreiben, eventuell vorzuschiessen waren, und diese dem Possessorenstande angehörten310, so war die Haftbarkeit für die Steuern schon vorher thatsächlich eine Last ihrer Grundstücke311, und die kleineren[206] Besitzer, von welchen sie pro rata die Steuern beizutreiben hatten, gerieten, wie wir im letzten Kapitel sehen werden, annnähernd in die gleiche Stellung ihnen gegenüber, wie die Hintersassen der Gutsherren in den Grundherrschaften, für welche der Grundherr die Abgaben vorschoss312. So gab es also jetzt innerhalb wie ausserhalb der Munizipien einen Stand der possessores, welcher dem Staat unmittelbar, und einen solchen der plebeji, tributarii, coloni, welcher ihm mittelbar als steuerpflichtig gegenüberstand. Die possessores schieden sich in solche, die kurienpflichtig, und in solche, die nicht kurienpflichtig waren. Da nun die grösseren Possessoren es mit allen Mitteln durchzusetzen suchten, die Exemtion ihrer Grundbesitzungen vom Gemeindeverbande zu erreichen, und dies auch teilweise[207] – den Senatoren z.B. durchweg313 – gelang, so ruhte die furchtbare Last der Steuerhaftung im wesentlichen auf den mittleren Gutsbesitzern und führte zu massenhaften Bankerotten derselben, worauf dann die derelinquierten Güter den Kurien der Gemeinden zur Verwertung überwiesen314 und von diesen, soweit möglich, pachtweise vergeben wurden.

Auch die fortschreitende Unifizierung der Grundabgaben ist in den Quellen deutlich erkennbar. Der emphyteutische Kanon der kaiserlichen grossen Erbpächter, die festen vectigalia der alten Domänenerbpächter, die Pacht der kündbaren Kleinpächter der Domänen, das stipendium der gegen ein solches assignierten Grundbesitzungen, die vectigalia der skamnierten Provinzialäcker, alle diese Abgaben wurden in praxi einander genähert und, soweit thunlich, miteinander in den einen Begriff des tributum soli verschmolzen315. Sie galten nur noch als verschiedene Kategorien grundsteuer-pflichtiger Grundstücke316, und man »übertrug« unter Umständen Grundstücke von der einen dieser Kategorien in die andre317. Dabei wurden dann rechtliche Eigentümlichkeiten der einen Kategorie auf die andre übernommen.[208] So sahen wir schon, dass eine Aenderung des Wirtschaftsbetriebes, welche eine professio in einer niedrigeren Steuerklasse herbeigeführt hätte, nach Analogie der Pachtverhältnisse auch für das tributpflichtige Land an Zustimmung der Steuerbehörde geknüpft wurde. Ein später allgemein zur Anwendung gebrachtes Institut, welches zuerst bei den öffentlichen, namentlich den kaiserlichen, Erbpächtern sich findet, ist die sogen. ἐπιβολή318. Kraft des Rechtes der Zustimmung zu Veräusserung von vectigal-pflichtigem Lande hat wahrscheinlich die Steuerverwaltung und jedenfalls die kaiserliche Schatullgutverwaltung wohl von jeher darauf bestanden, dass bei Veräusserungen von Teilen des Erbpachtgutes nicht eine Abtrennung derlei stungsfähigen Teile stattfand und der Rest dann später als zur Tragung seines Anteils an der Pachtsumme unfähig sich herausstellte. Der Erwerber von Teilstücken wurde eventuell genötigt, das ganze Grundstück zu übernehmen. Dies Verfahren hat man später allgemein angewendet und dahin ausgedehnt, dass jeder, der überhaupt von einem andern Grundstücke erwarb, sich eventuell gefallen lassen musste, dass ihm auch der gesamte Rest der Grundbesitzungen desselben durch ἐπιβολή zugeschlagen wurde319. Derelinquierte steuerpflichtige Ländereien stellte man wie den alten ager publicus zur Occupation offen oder schlug sie geradezu den nächsten Besitzern auch gegen deren Willen zu320. Aehnlichen Ursprungs ist das Institut der paraequatio. Wer als staatlicher oder kaiserlicher Domänenpächter mehrere Grundstücke gegen Pacht innehatte, konnte nicht hindern, dass die Verwaltung die Pachtsumme rechnerisch[209] auf die einzelnen Grundstücke anderweit verteilte und bei Abtretung eines Pachtgutes oder sonstiger Teilung diesen Massstab für die Verteilung der Pacht unter die nunmehrigen Besitzer zur Anwendung brachte. Das Bedürfnis nach einer rationelleren Verteilung dieser Art musste aber überhaupt mannigfach zu Tage treten. Wir sahen, dass auf dem ager privatus vectigalisque und bei den grossen durch mancipes übernommenen Domänen das bewegliche Element teilweise im Erb standsgelde lag und das vectigal durch lex dicta pro jugerum gleichmässig bestimmt war. Trotzdem es wahrscheinlich dem entsprechend niedrig bemessen war, musste doch die ungleiche Höhe der dauernden Belastung sich fühlbar machen. Demgemäss erstrebte die Verwaltung eine gleichmässigere Verteilung nach der Bonität321, wie das namentlich für die in Erbpacht besessenen Centurien in Afrika aus den Quellen hervorgeht322. Ein derartiges Institut wurde aber allgemeines Bedürfnis für alle steuerbaren Ländereien. Wo in stipendiären Gemeinden der Staat die Art der Umlegung der Abgaben durch Reglements feststellte oder selbst in die Hand nahm, hatte diese Massregel ohnehin den Charakter einer peraequatio und wird auch so bezeichnet. Wenn nun das Bestreben der Besitzer dahin ging, den Steuerbetrag der einzelnen Grundstücke thunlichst nach Art moderner Grundsteuern zu fixieren,[210] andrerseits die Organisation nach juga den Zweck haben sollte, je nach Bedarf vom Katastersimplum einen geringeren oder grösseren Betrag erheben zu können, so waren diese Gesichtspunkte an sich unvereinbar und bei der relativ grossen Höhe der Grundbelastung überhaupt eine solche Katasterorganisation, wie sie Diokletian anstrebte, nur möglich, wenn periodisch Revisionen der Kontingentierung der einzelnen Grundstücke möglich waren. Dazu wurde die peraequatio benutzt323, also eine Revision der Kombination der einzelnen Grundflächen zu juga und damit eine gewisse Beweglichkeit des jugum zugelassen, ferner aber allgemein auch für den alten ager privatus der Grundsatz durchgeführt, welcher früher nur für die vectigal-pflichtigen Grundstücke galt, dass eine Verteilung der Steuerlast auf die einzelnen Teilstücke der Abveräusserung von Parzellen vorauszugehen324 und eine Anzeige an die Steuerbehörde und der Antrag auf Umschreibung der capitatio auf den neuen Besitzer bei jeder Veräusserung überhaupt stattzufinden habe325. Damit in Verbindung steht die früher erwähnte Beseitigung der Manzipation, welche bei einer Besteuerung nach Grundflächen, also des locus, nicht mehr zulässig erscheinen konnte.

Wir verfolgen die Art der Durchführung der diokletianischen Reform hier nicht weiter, es kam nur darauf an, darzuthun, dass ihre Eigentümlichkeiten teilweise nur eine Kombination von solchen der verschiedenen Arten der Bodenabgaben aus älterer Zeit enthalten und ferner, dass sie infolge der höchst differenten Abgabenverhältnisse, die sie vorfand, keineswegs zu einer einheitlichen Steuerverfassung führen konnte, – dass also der[211] Versuch, alle einzelnen Quellenstellen harmonistisch auf ein Prinzip zurückzuführen, nur sehr approximativ durchführbar ist, das Verhalten der einzelnen Landesteile und Bodenbesitzarten gegenüber der jugatio vielmehr lokal notwendig sich verschieden gestalten musste. Das einzig Einheitliche ist die Ziehung der Konsequenzen aus den einmal vorhandenen Bodenbesitzverhältnissen, besonders die Tendenz zur Umlegung der Steuer nach Grundherrschaften.

Im übrigen braucht nicht gesagt zu werden, dass die vorstehenden Bemerkungen keine erschöpfende Erörterung der Bodenlasten enthalten.

Wir haben namentlich das schwierige und umfassende System der Naturalabgaben hier nur gestreift, ebenso das Verhältnis dieser zu den Geldabgaben nicht zu erörtern versucht. Bei Durchführung der diokletianischen Reform musste man den Versuch, auch diejenigen Grundstücke, welche Naturaldienst leisteten, in die Grundsteuerpflicht einzubeziehen, bald aufgeben und damit zahlreiche Exemtionen von dem allgemeinen Grundsatz der prozentualen Vermögenssteuer schaffen. Andrerseits führte teilweise die Haftbarkeit für die Steuerlasten zu einer Exemtion von andern gemeinen Lasten, so bei den Dekurionengütern sogar von der Rekrutenstellung326. Man sieht, wie die diokletianische Reform allenthalben doch wieder Sonderstellungen der einzelnen Kategorien von Besitzern zulassen musste. Teilweise hat man die Naturalabgaben als Zuschläge zu der jugatio behandelt nach Art des alten frumentum emptum in den Provinzen der Republik. Aber sicher bestanden sie teilweise auch in der alten Weise als Ertragsquoten fort. – Nicht richtig wäre es nun, allgemein zu behaupten, dass die Naturalabgabe der Geldabgabe gegenüber die leichtere Form der Besteuerung gewesen sei. Dies wird für die kleineren selbstwirtschaftenden[212] ländlichen Besitzer im allgemeinen zutreffen und deshalb verbot man gelegentlich die Umwandlung der Naturalabgaben der Grundherren uud Gemeinden in Geld (adaeratio), da in diesem Falle die Eingesessenen gleichfalls zu Geldleistungen gezwungen wurden und diese von ihnen am schwersten empfunden würden. Dagegen gingen die Bestrebungen der Grossgrundbesitzer umgekehrt im allgemeinen auf Konsolidation ihrer Verpflichtungen zu einer festen Geldrente, welche praktisch meist einer Herabsetzung ihrer Verpflichtungen gleichkam327. Es wurde schon hervorgehoben, dass die Senatoren und andre Kategorien von Possessoren durchsetzten, dass selbst die Rekrutengestellungspflicht für sie als in Geld ablösbar behandelt wurde.

Das furchtbar Drückende an den Naturalleistungen war wesentlich die Verpflichtung zum Transport an die Stelle, wo sie gebraucht wurden. Bezeichnenderweise stammt die Benennung »vectigalia« grammatisch von vehi – »Fuhren« übersetzt Mommsen – und doch handelte es sich zur Zeit, als der Ausdruck entstanden sein kann, um Entfernungen unerheblicher Art. Dagegen haben, in Geld angeschlagen, die Kosten der Heranschaffung der Naturallieferungen an den Ort, wo sie verbraucht werden sollten, in der Kaiserzeit sicherlich, sobald es sich um irgend erhebliche Landtransporte handelte, den Wert der gelieferten Naturalien selbst bedeutend überstiegen. Die Schwierigkeiten und Reibungen mussten überdies steigen, als die Verwaltung sich nicht mehr der Dazwischenkunft der Spekulation und des Kapitals der[213] grossen Steuerpachtunternehmer bediente, sondern das ganze Naturallieferungswesen in eigne Regie nahm und damit die Anpassung an die wechselnden Ernteverhältnisse und die Konjunkturen erschwerte, überdies aber die bei ungeordneten Verhältnissen gleichfalls unerträglichen Bedrückungen der Pflichtigen durch zahlreiche Beamte an die Stelle derjenigen von seiten der grossen Unternehmer setzte, ohne doch bei den vielfachen Spezialkompetenzen der einzelnen Bureaux und Subalternen grosse einheitliche geschäftliche Gesichtspunkte, wie diejenigen der grossen Lieferanten, durchführen zu können. Die von den Naturallieferungen handelnden Titel des Codex Theodosianus zeigen denn auch deutlich genug, wie hart die Last der Fuhren empfunden wurde. Eine derartige Naturalwirtschaft war bei einem Weltstaat mit den damaligen Verkehrsmitteln kaum möglich, – hatte man doch auch in der Heeresergänzung die lokale Konskription an die Stelle des Austausches der Rekruten, wie er in der Zeit bis Hadrian stattfand, treten lassen müssen –, der antike Staat stand hier vor der gleichen Schwierigkeit, an welcher in Sachsen König Heinrich IV. scheiterte, und die Lösung war nur in dem Zerfall in territoriale Sondergebiete zu finden.

Wir haben ferner das Verhältnis der provinzialen Kopfsteuer zu der späteren capitatio, soweit diese den Charakter einer Vermögenssteuer hatte, nicht erörtert. Dass das tributum capitis vor Diokletian einfach die provinziale Kopfsteuer ist, scheint nicht zweifelhaft, und zwar wird sie die Köpfe von freien Tagelöhnern und Kolonen, Sklaven und Zugvieh gleichmässig belastet haben328, den Frohnden entsprechend. Diokletian hat[214] daran wohl nur insofern etwas geändert, als er, der schon im Gang befindlichen Entwickelung gemäss329, das Kleinvieh dazu nahm und wohl diese Objekte bei der jugatio im ganzen als Inventar mitveranschlagen liess330. Seine Reform war eine Grundsteuerreform und es ist nicht wahrscheinlich, dass er auch das bewegliche Kapital allgemein mithineinziehen wollte. Grundsätze irgendwelcher Art sind uns über dessen Behandlung jedenfalls nicht überliefert und im allgemeinen suchte man diese Kategorien von Vermögen durch »Objektsteuern«, wie wir sagen würden, zu fassen. Das schliesst nicht aus, dass lokal, namentlich da, wo von den Gemeinden der Betrag ihrer als Pauschsumme auferlegten capita zu repartieren war, diese anders verfuhren. Aber diese schwierigen Verhältnisse, deren Erörterung eine gewerbegeschichtliche Analyse der antiken Arbeitsteilung voraussetzt, gehören in eine agrarhistorische Untersuchung nicht.

Wir haben zum Schluss vielmehr nur noch die bekannte Thatsache zu konstatieren, dass dem diokletianischen Versuch der Unifizierung der Bodenbesteuerung eine annähernde Nivellierung der Bodenbesitzrechte entspricht, dass diese sich im wesentlichen, was die Eigentumserwerbsarten und das Pfandrecht anlangt, auf dem Boden des bonitarischen locus-Eigentums vollzogen hat, in der Ersitzungslehre an die provinzialen, auf Kaisergesetzen beruhenden Rechtssätze und in den Servituten-verhältnissen in wichtigen Punkten an die Eigentümlichkeiten, welche die Verhältnisse des separierten ager privatus geschaffen haben, sich anlehnte und dass endlich im römischen Besitzrecht eine eigentümliche, aus den Abstraktionen der theoretischen römischen Juristen erwachsene[215] Verallgemeinerung von Rechtssätzen stattgefunden hat, welche ursprünglich höchst positiven und in der Kaiserzeit längst verschollenen Verhältnissen des alten römischen Agrarrechts entstammten. Die Ueberführung der stipendiären und grundsteuerpflichtigen Besitzstände in dies jus gentium ist teils durch die Edikte der Provinzialstatthalter und durch die positive kaiserliche Gesetzgebung331, teils daran sich anlehnend durch gerichtliche Observanz und Interpretation der Juristen allmählich, teilweise erst nach Diokletian, erfolgt, die Beseitigung der letzten Reste der alten Privilegien des jus Italicum durch Justinian332. In der justinianischen Kompilation sind alle Reste der alten Differenzen sorgfältig getilgt.


Wir verfolgen diese Entwickelung hier nicht, weil es nach Lage der Quellen nicht möglich ist, zu bestimmen, um welche Zeit die einzelnen Kategorien der Besitzstände minderen Rechtes den allgemeinen Regeln des jus gentium unterstellt worden sind. Die Erteilung der Latinität an Spanien durch Vespasian unter Fortbestand der Steuerbarkeit wird die allgemeine Anwendung der Grundsätze des bonitarischen römischen Sachenrechtes zur Konsequenz gehabt haben, die allmähliche Organisation Afrikas in Kolonien und andern Stadtgemeinden, soweit sie reichte, die gleiche Folge für diese Provinz, und dies wird durch Gewährung einheitlicher Klagen in den Edikten der Provinzialstatthalter zum Ausdruck gekommen sein. Im übrigen können diese Edikte nicht wohl, wie Lenel will, unter Hadrian eine einheitliche Formel für alle »praedia stipendiaria« und »tributaria« enthalten haben. Dazu ist deren rechtlicher Charakter zu different: man bedenke, dass in Afrika Acker der civitates liberae, der[216] nach peregrinem Recht, das Assignationsgebiet von Karthago, welches nach römischem Privatrecht, die Grundherrschaften der stipendiarii, die nach einem willkürlich vom Statthalter zu beeinflussenden Hofrecht, die agri privati vectigalesque, die nach einer Kombination privat- und verwaltungsrechtlicher Normen, und die Pachtäcker, die rein nach verwaltungsrechtlichen Normen zu behandeln waren, nebeneinander standen. In der Person des Provinzialstatthalters flossen nun die Spitzen der Verwaltung und der Jurisdiktion in eins zusammen und sind schwerlich in praxi geschieden worden, sondern wohl auch vom Edikt beide gleichmässig umfasst worden. Nun ist das einzig Gemeinsame an all diesen Besitzständen, dass sie »possessiones« sind. Alle possessiones sind aber ursprünglich zivilrechtlich nur dem locus nach gegen bestimmt qualifizierte Angriffe geschützt. Dem entsprach ihre Aufmessung in strigae und scamna: der judizierende Beamte konnte die Einweisung in das durch die »certi rigores« begrenzte konkrete Grundstück verfügen, was er bei der Aufteilung nach modus nicht konnte. Ob nun entsprechend der Publiciana zivilrechtlicher Schutz des locus bei einzelnen Kategorien des nicht usukapierbaren Ackers von Anfang angeschaffen worden ist, wissen wir nicht – wahrscheinlich aber ist es für die meisten nicht, denn die Klage auf den munizipalen ager vectigalis hat ihr wesentliches Charakteristikum darin, dass sie auch gegen das Munizipium selbst gerichtet werden kann, der Schutz also ein absoluter ist. Dagegen hatte der an den Staat Abgabenpflichtige in seinen wichtigsten Rechtsbeziehungen, denjenigen zum Staat oder den sonstigen Hebungsberechtigten, nur magistratische Kognition oder günstigstenfalls ein Rekuperationsverfahren zu erwarten; gewisse Kategorien, die stipendiarii in Afrika z.B., waren auf das extraordinäre Verwaltungsverfahren der controversia de territorio verwiesen. Andrerseits war wenigstens ein Anfang dazu gemacht, auch die Besitzstände auf dem öffentlichen Land[217] zum Teil nach den gleichen feldmesserischen Grundsätzen zu behandeln, wie den Acker besten Rechts. Der ager privatus vectigalisque ist in Centurien aufgemessen, der Verkauf des Landes erfolgt nach modus, ebenso wahrscheinlich die Auferlegung des Zinses, – und die Agrimensoren erwähnen die Anwendbarkeit der controversia de modo auf agri quaestorii und vectigales, – wobei es sich allerdings wohl um ein administratives Verfahren handelte. Allein auch diese Ansätze kamen nicht weiter, da das modus-Prinzip selbst auf den ager privatus verfiel. Schon Augustus und Tiberius markieren, wie früher gesagt, durch Anordnung der Terminierung der Besitzgrenzen die Beseitigung der alten Natur des ager assignatus und wir sehen, dass der weitere Verlauf der Kaiserzeit zu einer Beseitigung des modus-Prinzips führte. Für die nicht befristeten Besitzstände in den Provinzen stand im übrigen wohl seit Hadrian333 das Prinzip der subsidiären Geltung des römischen jus gentium fest, also des Rechtsüberganges in der Form der dem locus-Prinzip entstammenden traditio auf Grund einer justa causa. Scävola wendet das bonitarische Pfandrecht auf Grundstücke, die in einer vectigal-pflichtigen Grundherrschaft liegen, an334 und bei Ulpian und Papinian finden wir das römische Recht auf tributäre Grundstücke ohne weiteres bezogen, soweit nicht positive zivilrechtliche Institute in Frage kommen Diokletian scheint dann diese Unifizierung systematisch weitergeführt zu haben, wenigstens sind die Konstitutionen, welche stipendiäres Land behandeln und fast durchweg lediglich dessen Gleichstellung mit dem solum Italicum in zahlreichen noch zweifelhaften Einzelpunkten betreffen, überwiegend von ihm.

Für uns kam es in diesem Kapitel nicht sowohl auf dies Resultat, als vielmehr auf den Zustand an, aus dem[218] es erwachsen ist, und dieser muss m. E. dahin präzisiert werden: dass der quantitativ weit überwiegende Teil der Besitzstände des römischen Reiches von verwaltungsrechtlicher Regelung beherrscht war und vom Privatrecht nur insoweit, als die Verwaltungspraxis dessen Gesichtspunkte acceptierte. Daraus folgt, dass eine Konstruktion der ganzen Verhältnisse von rein privatrechtlichen Gesichtspunkten aus ebenso unmöglich ist wie etwa die Konstruktion des Lehenrechts aus landrechtlichen Begriffen335.[219]

Quelle:
Max Weber: Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. Stuttgart 1891 (Reprint Amsterdam 1962), S. 119-220.
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