IV. Die römische Landwirtschaft

und die Grundherrschaften der Kaiserzeit.

[220] Da in diesem Kapitel hauptsächlich eine Erscheinung der Kaiserzeit behandelt werden soll, so ist der Rückblick, den wir auf die älteren Verhältnisse der römischen Landwirtschaft werfen, ein cursorischer. Namentlich soll nicht versucht werden, an der Hand der Ergebnisse der Ausgrabungen in den Terremare und der geistvollen Untersuchungen Hehns und Helbigs eine allgemeine Entwickelungsgeschichte derselben von den ältesten Besiedlungen an zu geben. In historischer Zeit bietet die römische Landwirtsehaft, wie sie uns die scriptores rei rusticae schildern, keinerlei besonders fremdartige Züge dar. Wenn früher gelegentlich behauptet worden ist, dass die Römer den Germanen die Dreifelderwirtschaft gebracht hätten, so ist dies schon deshalb unverständlich, weil die Dreifelderwirtschaft in der Art, wie sie für die ältesten germanischen Verhältnisse in Frage kommen würde, keine Wirtschaft eines Individuums, sondern einer Dorfgemeinschaft ist und mit dem Flurzwang untrennbar zusammenhängt. Die römischen Schriftsteller aber kennen nur das, was Thünen »freie Wirtschaft« nennen würde336.[220] Von Fruchtfolge sprechen sie überhaupt nur gelegentlich und so, dass man eine feste Observanz nach dieser Richtung nicht voraussetzen kann. Sie kennen Ackerland, welches jahraus jahrein mit Cerealien besät wird (ager restibilis) und also nur das Substrat für den Umsatz des jährlich daraufgebrachten Dunges in Getreide bildet, daneben kennen sie reine Brachen337 –; im allgemeinen bildet das Rückgrat des Betriebes ein durch gedüngten Futterbau338 unterbrochener Anbau von Cerealien339, Winter- und Sommerkorn (trimestris) in einer sehr ins einzelne gehenden Spezialisierung der Sorten, in organischer Verbindung (Varro 2. Kap.) mit erfreulich starkem Viehstand, mit Stallfütterung340 und demgemäss sehr intensiver Düngung341. Dass die Anbauweise der Cerealien eine in[221] Bezug auf die zu verwendenden Arbeitskräfte nach unsern Begriffen intensive war und stets geblieben ist, hat Rodbertus mit Recht hervorgehoben; es liegt das schon darin, dass der Reihenanbau üblich war342 und hängt zusammen mit der grossen Unvollkommenheit der landwirtschaftlichen Geräte: ist doch das Streichbrett am Pfluge niemals allgemein zur Herrschaft gelangt343 und der antike Pflug nach Sombarts Beobachtungen in der Campagna noch heute im Gebrauch344. Die technische Seite des Betriebes ist bei den Cerealien, wie sich aus den scriptores r. r. ergibt, stabil geblieben, und dies hängt mit dem Zurücktreten des Getreidebaues für den zu gewinnenden Reinertrag zusammen. Wenn nämlich soeben der Getreideanbau als Rückgrat des Wirtschaftsbetriebes bezeichnet wurde, so soll dies nur heissen, dass auch bei ungünstigsten, geschäftlichen Konjunktionen und beim Grossbetriebe der Anbau eines sehr grossen Bruchteils des Areals mit Getreide im Interessé der Ernährung der familia unumgänglich war, zumal bei den vegetarischen Ernährungsverhältnissen des Altertums. Wenn wir die Etatsaufstellung von Cato über den Verbrauch der familia ansehen, so finden wir pro Arbeiter im Sommer 41/2, im Winter[222] 4 modii Weizen per Monat und für die gefesselten Sklaven Brot in noch höherer Relation, daneben nur Treberwein und als Zukost (pulmentarium) oleae caducae, gelegentlich gesalzene Fische, sowie Oel und Salz, aber weder Käse, noch Hülsenfrüchte, noch Fleisch aufgeführt. Stellt man damit zusammen, dass zu Columellas345 Zeit pro jugerum für die erste Umpflügung (proscindere) 2-3, für die zweite Furche (iterare) 1-2, für die dritte (tertiare) 1 und für die Saatfurche (lirare) per 2 jugera 1/2-1 Tagesarbeiten, insgesamt für das Pflügen allein pro jugerum in der Regel 4 Tagewerke gerechnet wurden, so dass für 6-7 jugera ein Arbeiter zu halten gewesen wäre, dass zur gleichen Zeit pro jugerum 4-5 modii Weizen gesät wurden (Colum. II, c. 9), und man schwerlich mehr als das 3-4 fache der Aussaat als Rohertrag wird rechnen dürfen, so ergibt sich, ohne dass man eine annähernd genaue Rechnung aufstellen könnte, dass der als Reinertrag bleibende Bruchteil jedenfalls nicht viel mehr als das betrug, was der Besitzer bedurfte, um die Arbeitskräfte zu ernähren, wenn er die kleinere Hälfte seines Besitzes mit Wein, Oel und Gartenbauprodukten bestellen wollte, da beispielsweise für 100 jugera Weinland nach Catos äusserst günstiger Rechnung346 16 ständige Arbeiter zu halten waren (Cato r. r. 10). Im übrigen ist ersichtlich schon bei Cato das Interesse an dem Getreidebau in den Hintergrund gedrängt zu Gunsten des Wein- und namentlich Oelbaus. Während die Buchführung über das Getreide nur nach Art eines Kassenbuches Eingang und Verwendungsart enthält, ist die ratio vinaria und olearia so eingerichtet, dass sie die Verkäufe, den Eingang des Kaufpreises, die restierenden Forderungen, die zum Verkauf vorhandenen Bestände aufweist (Cato r. r. 2). Während[223] ferner der Vertrieb des Oels sich nach dem Preisstande richten soll, wird der Verkauf des Getreides und (damals auch noch) des Weines nicht als im regelmässigen Lauf des Betriebes, sondern nur für den Fall des Vorhandenseins überflüssiger Bestände vorkommend und unter einer Rubrik mit dem Verkauf alter Inventarstücke, kranker und alter Sklaven behandelt347. Der Verkauf scheint regelmässig an Ort und Stelle im Wege der Auktion stattgefunden zu haben348, an einen Vertrieb in die Ferne wird offenbar wenig gedacht. Zwar erwähnt Cato, dass es vorteilhaft sei, wenn das Meer, ein schiffbarer Fluss oder eine belebte Strasse in der Nähe liege, aber letzteres mehr im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Arbeiter zur Ernte heranzuziehen349. Ein Landtransport war in der That, sobald irgend beträchtliche Entfernungen in Frage kamen, nicht zu erschwingen350 und Columella, der die Nähe des Meeres und grosser Flüsse noch erwähnt als den Austausch der Rohprodukte gegen Waren erleichternd, hält die Nähe grösserer Strassen, der Einquartierung und des Ungeziefers der Vagabunden wegen, für nicht erwünscht351. Jedenfalls war der Getreidemarkt Roms, der natürliche für die italische Landwirtschaft, ihr verschlossen durch das auf dem Seewege von Staatswegen importierte Getreide. Dagegen waren die Lokalmärkte für diese auswärtigen Zufuhren unzugänglich und deshalb ein regelmässiger, nicht grosser, aber stetiger Absatz auch für Getreide der Landwirtschaft[224] gesichert. Man darf sich deshalb die viel besprochenen und im allgemeinen nicht abzuleugnenden Wirkungen der auswärtigen Konkurrenz nicht zu akut vorstellen. In grossen Teilen des Binnenlandes werden die Verhältnisse stabil geblieben sein, die scriptores r. r. gehen noch von der Voraussetzung eines bewusst gepflegten nachbarlichen Zusammenhaltens aus, es wird Wert auf anhaltend gute Beziehungen zu den Nachbarn gelegt, gegenseitige Aushilfe mit Ackergerät und Saatkorn versteht sich von selbst352 und eine eigene Klage für das unentgeltliche Darlehen (mutuum) hätte ohne diese Reste eines festeren nachbarlichen Verbandes nicht bestehen können.

Aber allerdings ist nicht zu bezweifeln, dass der Cerealienbau zur Stagnation verurteilt war, weil er eine geschäftliche Verwertung seitens des Produzenten nicht gestattete und selbst lokaler Marktartikel nur in bedingter Weise war. Das war um so wichtiger, als, bei dem intensiven Eindringen städtischer Gesichtspunkte in die agrarischen Verhältnisse, wie es die Art der Besiedelung und der Zusammenhang des politischen Lebens mit dem städtischen Markt mit sich brachte, ausserdem aber, weil für die in Rom domizilierenden Gutsherren eine bare Geldrente dringendes Bedürfnis war, die Höhe der Grundrente sehr in den Vordergrund des Interesses treten musste. Die Schriften Catos und der übrigen scriptores rei rusticae muten in gewisser Richtung ähnlich an wie etwa Thaers »Rationelle Landwirtschaft«, sie gehen davon aus, dass jemand als Kapitalanlage den Kauf eines Landgutes beabsichtigt, geben hierfür Ratschläge und erörtern dann,[225] immer in einer auf die Einführung von Dilettanten in die Praxis berechneten Weise, die Dinge, die ein angehender Landwirt wissen muss, um seinen villicus annähernd kontrollieren zu können353. Die mangelnde Rentabilität des Cerealienbaues führte nun schon zu Catos Zeit dazu, dass man Kapitalaufwendungen zu Meliorationszwecken auf den mit Getreide bebauten Acker zu machen möglichst vermied354. Vielmehr verlegte man den Schwerpunkt in andere Zweige des Betriebes. Das bekannte immer stärkere Hervortreten des Wein- und Oelbaues wurde schon erwähnt. Daneben trat auch noch der Anbau von Hülsenfrüchten, Gartengewächsen und die Baumzucht in den Vordergrund355. Das Eigentümliche des Wein-und Oelbaues gegenüber dem Ackerbau ist nun für die römische Zeit, dass er, um die neuerdings gebräuchliche Ausdrucksweise zu acceptieren, nicht Arbeits-, sondern Kapital-intensiv ist. Nach Columellas Rechnung sollen die Setzlinge und die sonstige Zurichtung per jugerum bei Wein das Doppelte des Grund und Bodens kosten356. Dagegen sind nicht mehr, sondern[226] nach den Zahlen, die Columella und Cato anführen, sogar etwas weniger Arbeiter als für den Getreidebau auf gleicher Fläche nötig und beim Oelbau stellt sich das Verhältnis, was die Arbeitskräfte angeht, sogar noch günstiger357. Diese Relationen aber können sich im wesentlichen seit Cato bis Columella ebensowenig bedeutend geändert haben wie die Technik.

Ebenso liegt das Verhältnis bei intensiver Wiesenkultur, die bei Cato und noch mehr bei Varro in den Vordergrund tritt358. Auch hier waren Kapitalinvestitionen in bedeutendem Umfange nötig, namentlich Bewässerungsanlagen, zu welchen dann aus den Aquädukten der Gemeinde Wasser[227] gegen Taxen stundenweise abgegeben wurde359 und die Legung der Röhren auf den limites ortsstatutarisch360 gestattet wurde. Da bei den früher erörterten Eigentümlichkeiten des römischen Realkredits dauernde zinsbare Anlagen privater Kapitalien in Grundbesitz zu Meliorationszwecken nicht leicht möglich waren, so erforderte der Uebergang zu diesen intensiven Kulturarten Barmittel, wie sie nur ein grösserer Grundbesitzer zur Verfügung hatte. Andererseits konnte man, um Arbeitskräfte und Kapital gleichzeitig zu sparen, zum Weidebetrieb übergehen. Auch dies aber lässt sich nur in der Form des Grossbetriebes erreichen und ist auch thatsächlich geschehen, nur schwerlich in dem Umfang, wie gelegentlich behauptet worden ist, denn thatsächlich sind nur Teile Italiens für eine solche Wirtschaftsweise geeignet, im Altertum namentlich Apulien, und wir finden dort und in den calles, den Triften in den mittelitalischen Gebirgsketten, in der That wandernde Hirten mit gewaltigen Viehherden, ganz wie noch heute361. Endlich[228] konnte man in der Nähe der Hauptstadt oder an guten Verkehrswegen dorthin speziell auf den hauptstädtischen Tafelluxus berechnete Dinge produzieren, und es finden sich in der That grossartige Geflügelzüchtereien – sog. villaticae pastiones –, an welchen gewaltige Renten verdient wurden362. Es tritt diese Entwickelung auch in den Quellen hervor, denn während Cato die Viehzucht noch in organischem Zusammenhang mit dem Ackerbau behandelt, nimmt bei Varro die res pecuaria bereits eine selbständige Stellung ein und wird demgemäss gesondert erörtert, und ebenso werden von ihm an die villaticae pastiones mit steigender Ausführlichkeit behandelt. Im übrigen aber zeigt die Technik der Bewirtschaftung nach den Schilderungen der scriptores rei rusticae in der Zeit Cattos, Varros und Columellas keine wesentlichen Verschiedenheiten. Die Dimensionen der geschilderten Betriebe haben bei Columella gegen Cato allerdings wohl zugenommen. Die Wein- und Oelgewinnung, wie Cato sie schildert (r. r. 3) steht noch etwa auf der Stufe der Bereitung des »Haustrunkes« bei uns. Die beliebteste geschäftliche Verwertung der Oel- wie der Weinernte scheint der Verkauf der hängenden Früchte gewesen zu sein, und diese Art der Verwertung ist auch nach Columella noch[229] die Grundlage der Rentabilitätsberechnung; allein die ganz grossen Betriebe besitzen ihre eigene Weinkelter und Oelpresse, ebenso wie sie sich ihre eigenen Handwerker halten. Man gewinnt meines Erachtens den bestimmten Eindruck, dass die Neigung, in dieser Weise die Deckung der Bedürfnisse der Wirtschaft in eigene Regie zu nehmen und das Produkt marktfertig herzustellen, bei den grossen Betrieben im Wachsen ist – eine parallele Erscheinung zu der Beseitigung der Steuerpacht in der Staatsverwaltung –, auf die Gründe kommen wir noch zurück. –

Es ist nun nicht unbestritten, wie wir uns diese grossen Betriebe im übrigen zu denken haben, insbesondere ob thatsächlich nicht nur der Grossbesitz, sondern auch die Grosswirtschaft es gewesen ist – und eventuell in welcher Form –, die zu den eigentümlichen Rechtsbildungen der Kaiserzeit führte. Damit treten wir der Frage näher, welches Personal, selbständig und unselbständig, im landwirtschaftlichen Betriebe thätig war. Vor allem ist hier zu fragen: gab es einen lebensfähigen Stand selbstwirtschaftender Landwirte, unsren Bauern vergleichbar?

Sicher ist, dass der Stand der kleineren Eigentümer seit dem zweiten punischen Kriege in einer immerhin so starken Abnahme begriffen war, dass man gesetzgeberisch einzuschreiten sich bewogen fand. Diese Erscheinung hielt später an, statistisch ist ihr dank Mommsens Untersuchung363 auf Grund der Alimentartafeln nachzukommen und diese ergeben eine Abnahme noch in der Zeit Trajans gegenüber derjenigen der Triumvirn. Die Abnahme ist langsamer in den gebirgigen Gegenden von Benevent, schneller in der Poebene364. Es bestätigt dies, was aus[230] den obigen Bemerkungen ohnehin zu entnehmen ist, dass die Nähe grösserer Verkehrsstrassen die allgemeine Entwickelung beschleunigte. Mag nun das Ergebnis dieser Tendenz ein mehr oder weniger vollständiges gewesen sein, jedenfalls können wir in dem Stande der selbstwirtschaftenden kleineren Eigentümer nicht ein lebensfähiges Element der weiteren agrarischen Entwickelung erblicken. – Für die Fortentwickelung der Wirtschaftsweise kommen vielmehr gerade die Betriebe in Betracht, deren Umfang es dem Eigentümer ermöglichte, neben der villa rustica auf dem Lande noch eine villa urbana in der Stadt zu besitzen, und den von den Feldarbeiten nicht in Anspruch genommenen Teil des Jahres sich dort aufzuhalten. Diesen vielbeklagten Absentismus der Grundherren brachte der städtische Charakter der ganzen Besiedelung mit sich. Die politische Herrschaft der Grundaristokratie beruhte darauf, dass nur sie stetig in Rom am politischen Leben teilnahm. Solche Figuren, wie Cincinnatus bei Livius, sind Paradigmen und haben in praxi schwerlich je in grosser Zahl bestanden. Dass dieser Absentismus, mehr aber noch die Benutzung der Grundstücke als Spekulationsobjekte und Mittel für Beteiligung an kapitalistischen Geschäften, dazu führten, dass die Stellung des Grundherrn die eines wesentlich nur die Geldrente verzehrenden, das Gut selten besuchenden, städtischen Kapitalisten war, geht aus den darauf bezüglichen Klagen Catos und Varros hervor. Eine konstante eigene rationelle Wirtschaftsführung war von derartigen Grundbesitzern im allgemeinen nicht zu erwarten, es wird sich regelmässig für sie um Ziehung einer festen Geldrente gehandelt haben, oft genug um blosses momentanes Geldmachen.

[231] Vielversprechend scheint dagegen, bei der Identität der Bezeichnung für »Bauer« und »Pächter« – colonus – der mit diesem Ausdruck bezeichnete Stand zu sein; – sollten bei ihm die Eigenschaften eines sozial ins Gewicht fallenden Bauernstandes sich finden? – Dem steht nun zunächst schon die juristische Konstruktion des römischen Pachtrechtes entgegen. Nicht nur, dass der Pächter gegen Dritte überhaupt kein Rechtsmittel hat – auch nicht gegen gewaltsamen Angriff –, es fehlt ihm der possessorische Schutz auch gegen den dominus. Was nach unserm geltenden Recht kein noch so drakonisch gefasster Mietskontrakt, welchen Hausbesitzervereine und ähnliche Interessentengruppen ersinnen mögen, erzielen kann: dass der Mieter zuerst räumen muss und dazu ohne Prozess im Selbsthülfewege gezwungen werden kann, und dann seinen Schaden liquidieren darf, wenn er einen solchen und sein Recht noch weiter zu wohnen nachweisen kann, das ist nicht nur für Mieter, sondern für Pächter im römischen Recht zum Prinzip erhoben. Man sage nicht, dass die Praxis selbstverständlich im Durchschnitt so nicht verfahren sei, – es ist jedenfalls das sicher, dass ein sozial bedeutsamer und selbstbewusster Stand sich einen solchen Rechtszustand nicht hätte gefallen lassen. Die staatlichen Domänenpächter sind zwar dem Staat gegenüber prekär gestellt, insofern sie nach Ablauf der Censusperiode beseitigt werden konnten und überhaupt nur administrativen Schutz geniessen, im übrigen aber geniessen sie den Schutz des locus in dem Umfange, wie er ursprünglieh überhaupt nur bestand, nämlich possessorisch. Dies fehlte dem Privatpächter und dass es ihm fehlte, zeigt deutlicher wie alles andre seine soziale Inferiorität und wirtschaftliche Schwäche. Es ist schon hieraus zu schliessen, dass wir einen Stand von Grosspächtern, wie er heute in Italien den Grosseigentümern teilweise gegenübersteht, nicht vorauszusetzen haben. Cato warnt eindringlich vor Pächtern, welche[232] nicht selbst ackern, sondern das Gut mit ihrer familia bewirtschaften wollen. Auch boten ja die Domänen für Kapitalisten in gewaltigstem Umfange Raum zur Anpachtung grosser Komplexe und zur spekulativen Ausbeutung des Landes in einem Grade, wie ihn ein privater Eigentümer sich niemals hätte gefallen lassen können, während die in den Händen von Standesgenossen des manceps befindliche Domänenverwaltung dem Raubbau schwerlich scharf auf die Finger gesehen haben wird, mochte die lex censoria auch etwa Klauseln darüber enthalten. Im allgemeinen steht demgemäss den Grossgrundbesitzern, wo sie überhaupt verpachten, ein Stand von Kleinpächtern gegenüber365 und, da die parzellenweise Verpachtung grosser Besitzungen damals wie heute eine relativ hohe Rente zu ergeben pflegt, war dies auch geschäftlich vorteilhaft. Vor allen Dingen aber gewährte die Parzellenverpachtung die Möglichkeit, eine stetige Grundrente zu erzielen, und dies musste in der republikanischen und der früheren Kaiserzeit ein wesentlicher Gesichtspunkt sein, da der Ertrag auswärts – in Rom – verzehrt werden sollte. Wahrscheinlich aus diesem Grunde ist die Teilpacht zu einer so wenig durchgebildeten Entwickelung gelangt, – sie wird in den juristischen Quellen nur einmal und da in der Weise erwähnt, dass selbst die juristische Konstruktion – ob locatio, ob societas – zweifelhaft erscheint. Wie der Grundbesitzer – sofern er nicht zu den ganz grossen[233] gehörte – die Oel- und Weinernte hängend vergab, um eine feste Geldsumme in Händen zu haben, so schloss man mit den Colonen ab. Dem entsprach es, dass der Grundherr das instrumentum fundi lieferte, dass überhaupt dem colonus sehr wenig freie Hand in der Art der Gestaltung des Wirtschaftsbetriebes gelassen wurde: Zweck der Verpachtung war wesentlich, das Risiko von dem Herrn ab und auf den colonus überzuwälzen und dem Herrn einen wahrscheinlich niedrigen, aber festen Barertrag zu sichern. Das ganze Verhältnis wird denn auch aufgefasst als eine Art und Weise, in welcher der Herr sein Gut bewirtschaftet366.

Darin lagen im wesentlichen schon die Keime der späteren Wandlung, welche mit den Aenderungen in den ländlichen Arbeiterverhältnissen zusammenhängt. Wenn nämlich soeben von Parzellenverpachtung als einer jedenfalls sehr häufigen Form der Verwertung von Grundstücken gesprochen worden ist, so sollte damit nicht etwa gesagt werden, dass eine Zerschlagung des gesamten Besitztums in einzelne Pachtparzellen etwas Häufiges gewesen sein könnte. Auch das mag vorgekommen sein, namentlich wo der Grossbesitz nicht geschlossen, sondern als Mengebesitz bestand, im allgemeinen aber wird von den scriptores rei rusticae durchweg die villa rustica mit dem villicus und einer mehr oder weniger umfangreichen familia als überall vorauszusetzender Mittelpunkt des Wirtschaftsbetriebes grösserer Güter behandelt, und auch Columella spricht nur von der Vergebung der agri longinquiores, der Aussenländereien und Vorwerke, an coloni367. Namentlich der Wein- und Oelbau befand sich wohl regelmässig in eigener Regie des Grundherrn, diejenigen Teile des Betriebes also, welche spekulativ und geschäftlich verwertet zu werden am besten geeignet waren, während man die Bestellung des Ackerlandes,[234] welches viel Arbeitskraft erheischte und doch keine hohe Rente abwarf, dagegen relativ selbständig auf eigne Gefahr wirtschaftende kleine Wirte mit ihrer Familie ernähren konnte, an Colonen vergab368. Auch eine mässige Geldrente konnten diese daneben erschwingen369, denn die lokalen Märkte, welche einem Getreidehandel im grossen kein Feld boten, gaben dem bäuerlichen Marktverkehr wohl immer einen, wie schon früher bemerkt, stetigen Absatz. Endlich kommt für die Existenzfähigkeit der Colonen trotz oder vielmehr gerade wegen ihrer unselbständigen wirtschaftlichen Stellung das Moment in Betracht, welches die Ueberlegenheit der Pacht gegenüber dem Kleineigentum unter gleichen Verhältnissen stets begründet hat und begründet: das eigene Interesse des Herrn an der Existenzfähigkeit der coloni gab diesen in schwierigen Zeiten einen gewissen Anhalt, die Stösse heftiger Krisen verteilten sich bei der Elastizität des Verhältnisses mehr auf den gesamten Betrieb des Gutes; andrerseits liess sich mit dem gleichen kleinen Kapital bei Anpachtung eines Grundstückes, da man dann das dem Kleineigentümer fehlende Betriebskapital in der Hand behielt, mehr herauswirtschaften, und die Gefahr der Immobiliarverschuldung bei Erbfällen fiel weg: der Gutsherr setzte den ihm passend Scheinenden als Colonen an, meist wohl einen der Erben. –

[235] Welches war nun das Personal, mit welchem der Gutsherr das in seiner Regie befindliche Areal bewirtschaftete? Dass an eine Gutswirtschaft mit überwiegend freien Tagelöhnern nicht zu denken war, bedarf kaum der Hervorhebung. Der Betrieb mit Sklaven und mit infolge Verschuldung zur Zwangsarbeit addizierten Proletariern oder noxae causa oder durch Hingabe in mancipium in die familia eingetretenen Haussöhnen von Bürgern ist die durchaus herrschende Form des über den bäuerlichen hinausgehenden Betriebes, – daran lassen die scriptores rei rusticae durchaus keinen Zweifel zu. Allein die ausschliessliche Verwendung von Sklaven hatte selbst bei einer auf Sklavenarbeit wesentlich gegründeten Betriebsweise schwere Nachteile. Zunächst die Kapitalverluste bei Todesfällen von Sklaven. Varro rät deshalb370, an ungesunden Stellen freie Arbeiter zu verwenden, da deren etwaige Erkrankung und Tod den Herren nicht zur Last falle. Ein noch wichtigeres Moment hängt mit einer elementaren und ganz allgemeinen Schwierigkeit der landwirtschaftlichen Arbeiterverhältnisse aller Zeiten zusammen: das Missverhältnis zwischen dem Bedarf von Arbeitskräften zur Saat-, noch mehr aber zur Erntezeit und während des ganzen übrigen Jahres. Soviel Sklaven halten zu müssen, wie in der Erntezeit erforderlich waren, bedeutete eine monatelange Fütterung unbeschäftigter Arbeitskräfte. Man suchte sich zu Catos Zeit durch Vergebung der Wein- und Oelernte im ganzen an redemtores zu helfen. Ebenso vergab man Meliorationsarbeiten an politores (gegen Anteil an den zunächst erzeugten Früchten), auch die erstmalige Anpflanzung, die Aussaat und Ackerbestellung sind teilweise damals an Geschäftsleute vergeben worden371. Befand man sich dabei[236] aber in der Zwangslage, die Ernte unbedingt losschlagen und für die Feldarbeit jeden Preis zahlen zu müssen, weil man selbst nicht ernten beziehungsweise arbeiten lassen konnte, so war das geschäftliche Ergebnis sicher ein ungünstiges. Die Getreideernte ferner, welche wenig geschäftliche Chancen bot, wurde man so nicht los und benötigte ihrer überdies zur Ernährung der familia. Also bedurfte man freier Arbeiter372, die denn auch, meist gegen eine nicht unbedeutende Beteiligung am Ertrag, engagiert wurden und deshalb lobt Cato Gegenden, welche »operariorum copia« haben. Allein auf die Dauer war auch dies nicht durchzuführen. Je mehr die Frage der Höhe der baren Rente für den Gutsherrn in den Vordergrund trat, um so rücksichtsloser wurde die Ausbeutung der Arbeitskraft der Sklaven, des »sprechenden Inventariums« (instrumentum vocale373), und deshalb auch um so hermetischer die Absperrung der Gutswirtschaften von der übrigen Welt374. Man vermied unbedingt, sie mit freien[237] Arbeitern zusammenzubringen, solche überhaupt auf längere Zeit zu engagieren375. Dazu kam, dass das Angebot freier Arbeitskräfte naturgemäss zurückgehen musste. Ausserhalb der Fälle besonderen Bedarfs, namentlich der Erntezeit, war neben den Sklaven für sie kein Raum im landwirtschaftlichen Betrieb, und ein städtisches Proletariat ist zu landwirtschaftlichen Arbeiten weder geneigt noch brauchbar376. Die Folge war zunächst, wie gesagt, eine immer stärkere Ausbeutung der Sklavenarbeit. Man kaufte die billigsten Qualitäten von Sklaven, Verbrecher, noxii, um sie für den Wein- und Oelbau zu verwenden, wofür sich denn auch bei Columella die physiologische Motivierung findet377, diese Sorte Menschen[238] sei geistig im allgemeinen besonders geweckt, daher gerade für den Plantagenbau brauchbar, während der Cerealienbau gesetztes Temperament verlange. Columella empfiehlt ferner, die Sklaven grundsätzlich bis zur totalen Erschöpfung arbeiten zu lassen, da sie alsdann nachher nur noch an den Schlaf und nicht an andre Dinge denken378. Man suchte auf die Erzeugung zahlreicher Kinder unter den Sklaven hinzuwirken379. Ein festes Verhältnis, der Ehe entsprechend, liess man demgemäss regelmässig beim vilicus zu, beförderte resp. verlangte es bei diesem sogar380; im übrigen aber konnte, da die Sklaven kasernenartig untergebracht waren381, von festen contubernia im all gemeinen nicht die Rede sein, sondern man setzte lediglich für die Weiber Prämien auf die Kinderzahl – zeitweilige Arbeitsfreiheit, eventuell sogar Freilassung382 – und überliess die Regelung des Geschlechtsverkehrs[239] der freien Konkurrenz, natürlich unter zweckentsprechender Aufsicht des villicus. Ferner aber – dies ist ein wichtiger Punkt – musste durch die Notwendigkeit, einen grossen Teil der bei der Ernte notwendigen Arbeitskräfte ständig zu halten, die Tendenz gesteigert werden, thunlichst alle Bedürfnisse im eigenen Betriebe herzustellen und die Produkte marktfertig selbst herzustellen, da auf diese Weise die sonst überschüssigen Arbeitskräfte in den übrigen Monaten verwertet werden konnten. Entsprechend dem hellenistischen ἐργαστήριον383 bestand von jeher das ergastulum auf den Gütern, in welchem die gefesselten Sklaven, Schuldner und noxii, arbeiteten und schliefen384 und wo die andren Arreststrafen abbüssten385, ein meist unterirdisches Lokal mit Kellerfenstern. Dass die »Gefängnisarbeit«, welche[240] dort hergestellt wurde, nicht immer zufriedenstellend gewesen sein wird, lässt sich denken. Während aber Varro in seiner Jahreseinteilung die nicht auf das Bebauen des Landes bezüglichen Arbeiten nur wenig erwähnt, fordert Columella, dass die Wäsche durchweg auf dem Gut hergestellt werde und Palladius hebt hervor, man müsse sich durch eigene Schmiede, Tischler, Küfer und Töpfer von der Stadt durchaus unabhängig machen386. Die Autarkie des »Oikos«, auf welche Rodbertus in übrigens sehr geistvoller Ausführung den gesamten Gang der antiken Wirtschaftsgeschichte gründet, welche aber nach ihm mit der Kaiserzeit im Verschwinden begriffen sein müsste, war also auf den ländlichen Grundbesitzungen zum wesentlichen Teil erst Entwickelungsprodukt. Zu Catos Zeit steht im Vordergrund der Interessen die zweckmässigste Art, den Betrieb von der Weiterverarbeitung des Produkts zu entlasten, im Wege der Arbeitsteilung diesen geschäftlichen Teil abzulösen, das Risiko auf Unternehmer abzuwälzen und selbst eine gesicherte Geldrente zu haben387. Cato gibt die eingehendsten Vorschriften über die Art, wie dies erreicht werden könne. Später tritt dies in sehr augenfälliger Weise zurück und der eigene Betrieb in den Vordergrund. – Auf die Organisation kommen wir unten noch kurz zurück, – jedenfalls scheint mir die Möglichkeit einer zweckmässigeren Ausnutzung der Arbeitskräfte der wesentliche Grund für die unzweifelhafte Uebernahme von Aufgaben auf den gutsherrlichen Betrieb, welche bei fortschreitender[241] Arbeitsteilung das städtische Gewerbe zu lösen hat. Allein dem eigentlichen Bedürfnis nach Erntearbeitern war doch auch dadurch nicht abgeholfen. Denn diese gewissermassen industrielle Entwickelung forderte, sollte sie nicht mit Verlusten verknüpft sein, handwerksmässig ausgebildete Sklaven, wie wir sie in der Kaiserzeit auch finden, dagegen war jenes rein landwirtschaftliche Bedürfnis auf billige ländliche Arbeitskräfte gerichtet.

Akut wurde nun aber diese Krisis durch die Ereignisse im Gefolge der Errichtung des Prinzipats. Der Zustand war erträglich gewesen, so lange auf dem Sklavenmarkt ein fortwährendes Angebot von Arbeitskräften infolge der Eroberungs- und Bürgerkriege vorhanden war. Mit dem Verzicht auf weitere Ausdehnung der Reichsgrenzen unter Augustus und Tiberius musste eine merkliche Verminderung dieses Angebots, wenn nicht alsbald, so doch nach einiger Zeit und chronisch, eintreten. Daraus müssen sich nun zunächst unerträgliche Zustände für die Landwirtschaft entwickelt haben. Schon unter Augustus wurde geklagt, dass die Possessoren sich Arbeitskräfte durch Menschenraub verschafften. Augustus liess infolgedessen die ergastula Italiens verzeichnen388. Unter Tiberius wiederholte sich die gleiche Klage: Touristen, ferner fahnenflüchtigen Gestellungspflichtigen werde aufgelauert, – wie die Raubritter, nur auf der Jagd nicht nach Gütern, sondern nach Arbeitskräften, scheinen die Possessoren an der Strasse gelegen zu haben, – und Tiberius ordnete eine Revision aller italischen ergastula durch ad hoc bestellte curatores, – fast möchte man die Bezeichnung »Fabrikinspektoren« anwenden – an389. Ein[242] befürchteter grosser Sklavenaufstand wurde vor dem Entstehen unterdrückt (Tacit. Ann. IV, 27). Tiberius beabsichtigte überhaupt ein Einschreiten gegen die grossen Sklavenbetriebe, aber da er bei dem passiven Widerstand des Senates gegen die Possessoren vorzugehen nicht wagte und da er positive Abhilfe zu schaffen sich ausser stande fühlte, begnügte er sich, in einem Erlass an den Senat die sozialen Zustände des Agrarwesens theoretisch in dunklem Licht zu schildern390. Die Güterpreise scheinen damals in Italien stark gefallen und das Kreditbedürfnis ein grosses gewesen zu sein, da der Senat unter Tiberius die foeneratores verpflichtete, ein Drittel ihres Kapitals in italischen Immobilien anzulegen391. Schon Augustus gewährte nach dem Fall von Alexandrien unentgeltliche Darlehen an Grundbesitzer392 und auch die trajanischen Alimentenstiftungen lassen bei der Niedrigkeit des Zinsfusses393 den gleichen Zweck erkennen. Die Krisis dieses Uebergangs war also eine schwere. Allein auch andre Momente wirkten mit, eine Verlegung des Schwerpunkts in der Organisation des Betriebes herbeizuführen.

Die Befriedung des Reiches und die Beseitigung der Herrschaft der Aristokratie nahm dem Aufenthalt in Rom sein bisheriges politisches Interesse. Rein wirtschaftliche Interessen des Grossgrundbesitzes mussten wieder mehr in den Vordergrund treten, ähnlich wie nach dem »Ewigen Landfrieden« in Deutschland. Hier wie dort war nun die Begründung von Gutswirtschaften in dem Sinne des Ausdrucks, wie Knapp ihn gebraucht, d.h. einer Kombination eines mit Arbeitern bewirtschafteten Gutshofes[243] mit frohndenden Bauern, die Folge. Die Colonen wurden, wie die gutsunterthänigen Bauern, zur Ergänzung der fehlenden Arbeitskräfte bei der Ernte mit Hand- und Spanndiensten herangezogen. In einem gewissen Grade ist dies wohl immer der Fall gewesen. Der römische Prekarist war wohl kein Pächter in unserm Sinn, sondern ein ländlicher Arbeiter, der vom Gutsherrn jederzeit kündbar mit einer Parzelle belehnt war, – wenigstens kann ich mir keinen andern einheitlichen wirtschaftlichen Zweck des Instituts denken, und dass dasselbe mit Hörigkeit und dergl. nicht notwendig zusammenhängt, ergibt sein Fortbestehen noch in der Zeit der klassischen Jurisprudenz394. Es ist das wohl die römische Form der Ansetzung von Häuslern. Dass nun in republikanischer Zeit die coloni gegen das Versprechen von Arbeitsleistungen angesetzt wurden, ist nicht überliefert, thatsächlich wird jedenfalls darauf gerechnet worden sein, dass ihre Kinder und auch sie selbst als Arbeitskräfte für den Gutsherrn eventuell zu haben sein würden. Aber der Schwerpunkt lag damals in der gezahlten Pacht. Dagegen die rationellere Organisation des Gutsbetriebes, welche die Gutsherren, als für sie die Qualität als Landwirt in den Vordergrund trat, durchführten, beruhte nicht mehr in erster Linie auf der Absicht, eine Geldrente auswärts verzehren zu können. Columella bemerkt daher, man lege bei den Colonen auf die Arbeitsleistung (opus), nicht auf die Pacht, den Hauptwert395. Dass es sich bei[244] diesem »opus« um die Bestellung des erpachteten Landes des Colonen handeln sollte, ist möglich, dass es sich nur um das Pachtland handeln sollte, wenig wahrscheinlich; wahrscheinlicher ist, dass auch Scharwerk bei der Ernte und der Feldbestellung gemeint ist, was thatsächlich wohl darauf hinaus kam, dass die Pächter jeder einen bestimmten Teil des Herrenlandes mitzubestellen und abzuernten hatten. Es wäre dann das Verhältnis eine Kombination der Parzellenkleinpacht mit den Verdingungen von Teilen der Ackerbestellung und der Aberntung an redemtores, wie sie Cato kennt, nur dass jetzt der redemtor als Kleinpächter im thatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zum dominus steht und seine Ablöhnung in dem auf eigene[245] Rechnung von ihm bestellten Lande, für welches er Zins zahlt, besteht. Die Quellen ergeben m. E. mit Sicherheit, dass thatsächlich die Entwicklung so wie eben angedeutet, verlaufen ist. Eine Stelle Columellas zeigt, dass die Colonen vom Gute aus mit Speise versorgt wurden396, wie die Sklaven, – natürlich während der Zeit, wo sie für den Herrn zu arbeiten hatten, wie dies bei allen Arbeitern üblich war. Man konnte das Verhältnis vom geschäftlichen Standpunkte aus so auffassen, dass die Colonen als Arbeiter die Bestellung und Ernte des Herrenlandes zu besorgen übernahmen und ihr Lohn darin bestand, dass sie einen Teil der Ernte gegen ein Fixum behielten. Je nach den thatsächlichen Umständen musste das Verhältnis seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nach schwanken zwischen dem Bestehen von dienstpflichtigen Bauernwirtschaften und von ansässigen Gutsarbeitern. Das von den Colonen zu bestellende Herrenland ist wahrscheinlich der Sinn des Ausdrucks »partes agrariae« in einer Inschrift aus der Zeit des Kaisers Commodus, welche, von Mommsen in überzeugender und überraschender Weise ergänzt und interpretiert397, das Bestehen von Gutswirtschaften in dem vorstehend angenommenen Sinn, d.h. einer organischen Verbindung einer centralen Eigenwirtschaft mit Dienstleistungen der (zunächst wirtschaftlich) unterthänigen coloni aufs deutlichste darthut. Es handelt sich um eine Beschwerde von coloni eines kaiserlichen saltus in Afrika über den Domänenpächter (conductor). Nach der Versicherung der Petenten398 hat der Pächter sie misshandelt und zu[246] Diensten gezwungen, zu denen sie nach dem für die Verhältnisse des Gutes massgebenden Statut, einer lex Hadriana, nicht verpflichtet waren. Nach derselben waren ihre Dienste bemessen auf zwei Tagewerke beim Pflügen, zwei in der Saat- und ebensoviele in der Erntezeit, und zwar Hand- und Spanndienste. Der Pächter hat nun die »partes agrariae« ausgedehnt, d.h. m. E. das in unmittelbarer Verwaltung befindliche Herrenland erweitert und neues umgebrochen. Das gleiche haben die deutschen Gutsherren in der Reformationszeit gethan und dann beansprucht, dass die dienstpflichtigen Bauern dies erweiterte Areal ebenso wie bisher das geringere mitbestellen und abernten sollten. Auch in unserm Falle war der Versuch einer Vermehrung der Hand- und Spanndienste die natürliche Folge dieses Vorgehens. Der Zusammenhang der Parzellenpacht mit dem Bedürfnis der Gutsbetriebe nach Arbeitskräften in der Saat- und Erntezeit scheint mir aus der Inschrift mit überzeugender Deutlichkeit hervorzugehen.

Diese Organisation in Gutswirtschaften mit frohndenden Colonen, welche eine angemessene Lösung der ländlichen Arbeiterfrage enthielt, ist nun anscheinend die[247] normale auf allen grösseren Grundbesitzungen der Kaiserzeit. In den Rechtsquellen finden wir stets, dass mehrere coloni einem conductor, actor, procurator des Gutsherrn gegenüberstehen, dass neben dieser Mehrzahl von coloni eine familia von Sklaven sich auf dem Gute unter Leitung des conductor bezw. actor befindet und dass eine aus den Rechtsquellen nicht in allen Einzelheiten ersichtliche Abhängigkeit der coloni gegenüber der Gutsherrschaft besteht399. – Es ist klar, dass bei dieser Lage[248] der Sache das Verhältnis des colonus zum Gute, welches, solange der reine Pachtcharakter im Vordergrund stand, naturgemäss als Uebertragung des Rechtes zur Fruchtziehung gegen Entgelt aufgefasst wurde, jetzt umgekehrt, ohne prinzipielle Aenderung der rechtlichen Behandlung, doch da, wo die Verwendung der Arbeitskraft des colonus für das Herrenland das Hauptinteresse für[249] den Gutsherrn bildete, geradezu als Uebernahme der Pflicht zur Bestellung des eigenen und des Herrenlandes gegen Verleihung einer Parzelle zu mässigem Pachtzins gefasst wurde, wie dies im wesentlichen schon von Columella in der citierten Stelle geschieht. Thatsächlich sind die Colonen erblich auf dem Gute sitzende, zwischen kleinen Bauern und Tagelöhnern ungefähr die Mitte haltende, abhängige Landwirte400. Das wichtigste ist nun aber, dass dieser Sachlage auf einem Teil gerade der grössten Gutskomplexe auch ein rechtlich sichergestelltes Gewaltverhältnis des Gutsherrn über die Einsassen des Gutes entsprach. Um dies darzulegen, bedarf es eines Rückblickes auf die Art, wie die verschiedenen Kategorien der Grossbetriebe entstanden waren und welchen rechtlichen Besitzkategorien sie angehörten.

Die älteste Form sind die früher besprochenen Possessionen auf dem ager publicus. Dass dieselben einen Grossbetrieb mit Sklaven darstellen, unterliegt keinem Zweifel, daneben scheint, wie oben schon bemerkt, mittelst Vergebungen precario ein widerruflich ansässiger Häuslerstand existiert zu haben. Die Possessionen waren unzweifelhaft die für die Aristokratie praktisch wichtigste Form des Grundbesitzes. Der possessor, der ausserdem noch einige Komplexe von ager privatus, genügend, um ihn in die erste Censusklasse zu bringen, besass, wird auf das Getriebe in den Tribusversammlungen in der »guten alten Zeit« vor Gracchus mit ähnlichen Empfindungen[250] geblickt haben, wie etwa heute ein Rittergutsbesitzer, der im Dorf einige Hufen besitzt oder mit den Hüfnern im Gemenge liegt. Dass der Ausschluss der Possessionen vom Zivilrecht401 und damit von zahlreichen legislatorischen Belästigungen und der Steuerumlage wohl nicht als privilegium odiosum empfunden wurde, braucht nicht gesagt zu werden. Erst als die gerade deshalb als revolutionär empfundene gracchische Bewegung gezeigt hatte, dass die Hüfner unter Umständen doch lästig werden könnten, wenn sie das mobile Kapital auf ihre Seite zögen, führte man die Possessionen, ohne dass dies als Umwälzung erschien, in ager privatus über. Nun haben wir im vorigen Kapitel gesehen, dass von diesen Possessionen ein Teil bei der Organisation Italiens in Munizipien und insbesondere bei den Assignationen als fundi excepti ausserhalb der Gemeindeverbände blieben – wie die Agrimensoren es ausdrücken: in agro publico populi Romani, was hier heissen soll, dass sie nur der centralen Verwaltungs- und Jurisdiktionsinstanz unterstanden402. Eine[251] wichtige Kategorie dieser Art waren vor allen Dingen die Güter des Kaisers selbst, welche dieser sicher schon damals – für später ist es quellenmässig bezeugt – soweit möglich von Gemeindeverbänden eximierte403. Die gleichen Kategorien fanden sich in noch grösserem Umfang in den Provinzen, die kaiserlichen Güter daselbst sind teils emphyteutische, teils fundi dominici (fiskalische), teils fundi patrimoniales (Schatullgüter), alle aber unterstehen nur der unmittelbaren Verwaltung kaiserlicher Beamter, nicht den Munizipien. Daneben gab es dort, wie wir früher sahen, in Grosspacht langfristig vergebene Staatsdomänen, auch Domänen, welche auf Lustralperioden verpachtet wurden. Beide werden durchaus in der Regel keinem Gemeindeverbande eingegliedert worden sein, da sie ager publicus waren und dieser nur, wenn er nicht anderweit vergeben war, den Gemeinden konzediert wurde. Ferner sahen wir, dass wahrscheinlich die stipendiarii in Afrika eine ähnliche Stellung nicht inkommunalisierter Güter einnahmen und die grossen Erbpächter des ager privatus vectigalisque werden nicht ungünstiger behandelt worden sein. Alle diese Kategorien von Besitzständen hatten, wie früher hervorgehoben, die Tendenz, in eine einzige der possessores zu verschmelzen. Die Domänen-und die fiskalischen Gutspächter setzten wiederholt durch, dass ihre Pachtrente fixiert wurde404 und dass die Regenten ihnen ebenso den dauernden Besitz ihrer Güter zusagten, wie die fränkischen Könige[252] ihren Lehensmannen; zeitweise wurde wieder versucht, das Prinzip der lustralen Neuvergebung im Lizitationswege durchzusetzen405, um bald wieder aufgegeben zu werden. Die stipendiarii und die sonstigen eximierten Privaten wurden dann der jugatio unterworfen; sie hatten die Steuersumme für ihren gesamten Gutsbezirk nebst dem Betrage der capitatio von denjenigen Personen innerhalb des Bezirks, welche dieser unterlagen, zu entrichten406.

Stellt man sich vor, wie die Rechtsstellung der Eingesessenen derartiger Bezirke, insbesondere der coloni, sich gestalten musste, so ist zunächst klar, dass bei allen staatlichen Pachtgütern ein Verfahren im ordentlichen Rechtsgang zwischen ihnen und dem conductor nicht möglich war, soweit es sich um Leistungspflichten der coloni handelte. Der Domänenpächter stand ebensowenig in einem kontraktlichen Verhältnis zu den coloni, wie der publicanus. Soweit die mancipes, welche die Agrimensoren erwähnen, Afterpächter angesetzt hatten, waren nach Ablauf der Pachtperiode die vorhandenen derartigen Kleinpächter zu staatlichen coloni geworden. Die Grosspächter hatten vom Staat oder Fiskus ursprünglich auf Grund der lex censoria, später auf Grund ähnlicher leges, welche, wie die lex Hadriana in dem inschriftlich erhaltenen Falle des afrikanischen saltus, dann in Erz oder Stein als Ortsstatut auf den Aeckern aufgestellt zu werden pflegten und auch die Verpflichtungen der Colonen enthielten, gepachtet; überlasteten sie die Colonen und verlangten mehr, als ihnen zukam, so fand in älterer Zeit günstigstenfalls ein Administrativverfahren mit Rekuperatoren407,[253] in der Kaiserzeit wohl stets nur die administrative Beschwerde an die Domänenbehörden, in letzter Instanz den Kaiser, statt. Die Frohndienste der Colonen werden daher in der citierten afrikanischen Inschrift, wie Mommsen hervorgehoben hat, durchaus analog den Frohnden, welche von Gemeinden umgelegt wurden, z.B. in Genetiva, behandelt408 als Leistungen quasi öffentlichen Charakters, welche dem conductor qua Obrigkeit zukommen. Dass auch alle Rechtsstreitigkeiten über das Besitzrecht am Colonengut administrativ zu erledigen waren, ergibt sich aus den Ausführungen in Kap. III. Ob er eine Uebertragung des Pachtverhältnisses an einen andern zulassen wollte, war natürlich Sache des conductor. Ebenso lagen die Verhältnisse in den Bezirken der stipendiarii in Afrika nach den Ausführungen im vorigen Kapitel. Der Besitzer war hier Obrigkeit und nur ein administratives Eingreifen des Statthalters möglich. Da endlich, wo, wie in den fundi excepti in Italien und auf den grossen Erbpächterstellen des ager privatus vectigalisque in Afrika, die coloni wirklich nur Pächter des Besitzers waren, fehlte jedenfalls eine munizipale Justizbehörde und war nur ein Anrufen der höheren, zunächst wohl nur der Zentralinstanzen in Rom möglich. Die spätere Kaiserzeit hat das allgemein ausgeglichen und den Colonen das Anrufen der ordentlichen Richter gegen den Herrn unter Vorbehalten gestattet, insbesondere auch in dem Fall, dass der Herr den hergebrachten Zins der Kolonen steigerte409. Also auch hier wurden ursprünglich staatliche und ursprünglich private Pächter in einen Topf geworfen, was dem Grosspächter der Domänen gegen den staatlichen Kleinpächter nicht gestattet wurde – Steigerung des Pachtzinses –, auch den andern[254] Possessoren untersagt. Noch in einer andern Beziehung wurde nivelliert, – hier aber zu Ungunsten der Colonen. Es wurde schon mehrfach hervorgehoben, dass ungeteilter Besitz anscheinend nicht notwendig zum Bestehen eines extrema linea vermessenen Gutsbezirkes410 gehörte. Jedenfalls konnte es in stipendiären Gutsbezirken und auch bei fundi excepti vorkommen, dass ein Colon auch Grundbesitz zu Eigentum erwarb. Darüber nun, ob er diesen Besitz beliebig veräussern dürfe, sind vermutlich später, als das Unterthänigkeitsverhältnis bereits festgewurzelt bestand, Zweifel entstanden, die dahin entschieden wurden, dass dies unzulässig411, der eigentümliche Besitz also bezüglich der Handänderung dem ursprünglichen Pachtbesitz gleichgestellt wurde, offenbar weil die Leistungen des Colonen als auf seinem gesamten Grundbesitz ruhende Last nach Art der Dekurionenlasten und ähnlicher behandelt wurde412.

Auch nach einer andern Richtung trat eine der Behandlung der Dekurionen und ähnlicher zu öffentlichen Lasten Verpflichteter analoge Gestaltung des Verhältnisses naturgemäss ein. Die Gemeindeangehörigkeit mit allen ihren Konsequenzen knüpfte sich an die origo des Reichsangehörigen. Beim colonus war dieser Heimatsort der Gutsbezirk, in welchem er »originarius« war. Alle andern[255] Gemeinden konnten sich seiner, wenn er lästig wurde, entledigen. Nun finden wir aber auch, dass die Freizügigkeit von Personen, die zu öffentlichen Leistungen verpflichtet waren, in der Kaiserzeit praktisch noch stärker beschränkt war. In gewisser Weise war dies immer der Fall gewesen. Gegen Senatoren, welche den Sitzungen fern blieben, ging man bekanntlich mit pignoris capio vor. Die Anwendung direkten Zwanges durch Zuführung zur Sitzung hätte man wohl mehr für unpassend und unpraktikabel, als für gesetzlich unzulässig gehalten. In der Kaiserzeit hat man nun allgemein auch hier die administrative Realexekution an die Stelle des indirekten Zwanges gesetzt. Dass das allgemeine Bewusstsein zur Zeit der Abfassung des Lukas-Evangelium es für zulässig hielt, dass im Interesse des Census die Provinzialen genötigt wurden, sich an ihre origo zu begeben, ergibt dessen Erzählung vom Census des Augustus. Zu Ulpians Zeit war kein Zweifel, dass die Dekurionen zwangsweise in die Gemeinde, welcher sie der origo nach angehörten, zurückgeführt werden konnten. Wenn ferner Gemeinden darum stritten, untereinander oder mit Gutsbezirken, ob ein Grundstück und die darauf befindlichen Personen in ihr Territorium gehören und also bei ihnen steuer- und gestellungspflichtig seien, so wurde dies mittelst der controversia de territorio im Administrativverfahren erledigt. Schon zu Ulpians Zeit sprach man dabei von einer »vindicatio incolarum«. Es versteht sich, dass bei gutsunterthänigen Colonen nicht anders als mit den Dekurionen verfahren wurde, sofern sie mit einer öffentlichen oder quasiöffentlichen Pflicht, z.B. Frohnden, im Rückstand waren. Sie wurden im administrativen Wege an ihre origo zurückgeführt413. Als nun in der diokletianischen[256] Zeit der Unterschied zwischen Zivilprozess und Administrativverfahren ineinander floss, wurde daraus eine »vindicatio«, und wenn die Kurien der Gemeinden ihre Stadträte mit der Eigentumsklage wie das liebe Vieh verfolgten, so musste sich der Colon die gleiche juristische Behandlung um so mehr gefallen lassen. Endlich wurde dann das Interdictum Utrubi auf die Colonen wie auf die Sklaven angewendet und es tritt auch darin[257] wieder der Charakter der Colonen als ländlicher angesiedelter Gutsarbeiter deutlich hervor414. Er »gehöre« dem Gutsherrn, wurde nun unbedenklich gesagt415, und in der That entsprach dem das reale Verhältnis, denn die Gutsunterthänigkeit war nunmehr fertig416.

Die Möglichkeit dieser realen Zurückführung war von wesentlichem Interesse für die Gutsherren namentlich auch deshalb, weil sie für den Steuersatz des Colonen hafteten. Dieser – Grund- und Kopfsteuer – wurde ihrer eigenen jugatio im Censusregister zugeschrieben (adscribere)417 und hiessen die Colonen danach adscripticii. Ebenso traf den Gutsherrn wie die Gemeinden die Verpflichtung, die auf ihn entfallenden Rekrutenkontingente zu gestellen, es wurde dies als eine das Gut belastende Realverpflichtung aufgefasst und die Gutsherren suchten davon Befreiungen zu erlangen, was ihnen teilweise gegen Geldrenten gelang418. Die Kopfsteuerpflicht scheint für[258] die provinzialen Colonen allgemein bestehen geblieben zu sein, sie heissen hiernach censiti und gehören damit in die in ihren bürgerlichen Rechten geminderte Klasse von Provinzialen, welchen diese Qualifikation zukam419.

Es ist klar, dass damit alle wesentlichen äusseren Züge des als »Colonat« bekannten Rechtsverhältnisses gegeben sind. Dass dies Verhältnis gerade auf den Gutsbezirken seinen Sitz hatte, erklärt es, dass wir in den Rechtsquellen der Kaiserzeit daneben das gewöhnliche Pachtverhältnis freier Zeitpächter finden. Dass die Eigentümlichkeiten des gutsunterthänigen Colonats von den Juristen fast nicht berührt werden, hat seinen Grund in dem administrativen Charakter der für diese speziell geltenden Normen. Vielleicht ist auch der Rechtszustand damals noch ein in der Praxis mannigfach schwankender gewesen und sind deshalb die betreffenden Partien in der Kompilation nicht verwertet.

Dem Colonat gleichartig sind eine Reihe von andern Organisationen behandelt worden. So sind offenbar die Eingesessenen der castella in Afrika gutsunterthänige Colonen gewesen, verpflichtet zu Frohnden und unterstellt einem kaiserlichen Spezialbeamten420. Vor allem aber sind Barbaren in den Grenzprovinzen zu Colonatsrecht angesiedelt worden. Die Scyren verteilte Honorius nach ihrer Unterwerfung unter Gutsherren als Colonen421, ebenso[259] wie man Arbeitsscheue den Gutsherren zur Verwendung zuwies. Schon früher mag ähnlich verfahren worden sein. Mommsen führt den Ursprung des Colonats auf Barbarenansiedelungen des Marc Aurel zurück und man kann geneigt sein, die laeti in Gallien als Colonen zu qualifizieren. Indessen scheint mir der wesentliche Unterschied hier doch vorzuliegen, dass die laeti und die als Ganzes angesiedelten Barbarenstämme, soviel wir wissen, nicht einem Gutsverbande als hörige Bauern angehören, sondern Lehenbesitzer sind. Es scheint mir durchaus möglich, dass die Barbarenansiedelungen die allgemeine Tendenz der dinglichen Radizierung persönlicher öffentlicher Pflichten ganz wesentlich gestärkt haben, aber ich glaube, dass das Rechtsverhältnis der Colonen auch ohne sie rechts-und wirtschaftshistorisch erklärt werden kann. Jedenfalls werden die angesetzten Barbaren, die gentiles, von den Colonen in den Quellen geschieden und haben erstere ihre besonderen persönlichen Standesrechte422.

Die Rechtsstellung des Gutsherrn gegenüber den Colonen hatte durchaus den Charakter einer obrigkeitlichen. Die Polizeigewalt im allgemeinen muss ihnen zugestanden haben, auf Grund derselben hat der conductor des saltus Burunitanus seine Colonen geprügelt etc. Claudius liess sich vom Senat für seine Güter allgemein das Marktrecht verleihen, womit die Marktpolizei jedenfalls verknüpft war und der Gutsherr auch in die Lage kam, über Qualität der Ware, Inhalt der Qualitäts- und Hauptmängelangaben des Verkäufers der Ware beim Vieh- und Menschenhandel, nach Art der Aedilen Bestimmungen zu treffen. In gleicher Weise wurde die Marktgerechtigkeit auch an private Gutsherren verliehen (C. I. L. VIII, 270). Die Gutsherren haben kraft dieser[260] ihrer Polizeigewalt es sich herausgenommen, ihre Hintersassen geeignet erscheinenden Falls ebenso in das ergastulum zu sperren wie die Sklaven, bis die kaiserliche Gesetzgebung gegen die carceres privati einschritt und sie als Eingriff in die Hoheitsrechte des Staates und crimen laesae majestatis zu beseitigen suchte423. Ebenso bestand ersichtlich Streit zwischen den staatlichen Verwaltungsbehörden und den Verwaltern der eximierten Bezirke über die Zulässigkeit von Amtshandlungen der ersteren auf den Territorien des Gutsbezirks. Die Gutsverwaltungen verlangten, dass Verfolgungen von Verbrechern und sonstige notwendige Massnahmen auf ihrem Gebiet nur durch Requisition zu erfolgen hätten424, mit andern Worten, sie nahmen das in Anspruch, was man im Frankenreich mit »Immunität« zu bezeichnen pflegte. Dem wurde von den Kaisern entgegengetreten. Andrerseits setzten die Gutsherren es aber zum Teile durch, dass Prozesse gegen ihre Hintersassen, und zwar Zivil- und Strafprozesse, grundsätzlich unter Zuziehung der Gutsherrschaft zu verhandeln waren. Der Gutsherr gestellte den Colonen dem Gericht und stand ihm zur Seite425. Es war das bei der Exemtion der Gutsbezirke von den munizipalen Gerichtssprengeln[261] eine ganz von selbst sich ergebende Entwickelung. Die Aushebung ferner ebenso wie die Steuerverwaltung hatte es nur mit der Gutsherrschaft zu thun; der Gutsherr führte seinerseits die Censuslisten seines Bezirks, trieb die Steuer bei und hatte das Exekutionsrecht426. Die Folge war, dass die Provinzialen massenhaft aus den Städten, welche nach dem Erlöschen der Gladiatorenspiele und dem Erlahmen des Interesses an den Cliquenkämpfen in den Gemeinden, welche sich nunmehr nur innerhalb der politisch allein herrschenden Dekurionenfamilien abspielten, und mit dem Abnehmen der Bedeutung der städtischen Märkte infolge der Organisation des industriellen Betriebes auf den Possessionen, ihre Anziehungskraft verloren hatten, unter die schützende Hand der grossen Possessoren zu flüchten begannen427. Der Possessor hatte ein Interesse daran, seine Hintersassen und die Arbeitskräfte seines Gutes vor Aushebung thunlichst zu bewahren, überhaupt sie existenzfähig zu erhalten und ihnen also nur aufzubürden, was sie tragen konnten. Man entging auf den Possessionen der staatlichen Steuerorganisation, welche einen grossen Teil der städtischen Einwohnerschaft und gerade deren leistungsfähigste Elemente wie eine Art staatlicher Subalterner dem Verwaltungsorganismus eingegliedert hatte und die gewerbliche Produktion teils verstaatlicht, teils ihr eine Art Amtscharakter aufgeprägt und sie unter scharfe Aufsicht gestellt hatte. Die Kapitalbildung muss im allgemeinen in denjenigen Provinzen, welche nicht, wie die Grenzländer, noch in kolonisatorischem Aufschwung begriffen waren, in hohem Grade erschwert gewesen sein,[262] der Autarkie der Possessionen und der Verstaatlichung grosser Gewerbszweige, darunter namentlich der Lebensmittelversorgung, wegen. Da nun auch der Eintritt in den höheren Militärdienst den Dekurionen grundsätzlich verweigert wurde, so boten die Städte in der That relativ geringe oder meist geradezu keine Aussicht für den besser gestellten Bürger, in die Höhe zu kommen. Dies steigerte bei den Grundbesitzern, besonders den Dekurionen, die Neigung, sich den Städten überhaupt fernzuhalten. Es wurde schon oben berührt, dass der Beginn der Kaiserzeit durch das Fortfallen der politischen Aussichten der Aristokratie dazu führte, dass der Gutsherr wieder zum Landwirt wurde. Schon Columella empfiehlt, auf dem Lande eine komfortable Einrichtung zu schaffen, welche auch einen dauernden Aufenthalt der gutsherrlichen Familie gestattete428. Bei Palladius wird das Vorhandensein des praetorium429 – Palais – und gesondert daneben der fabrica430 – Wirtschaftshof – als regelmässig vorausgesetzt. In der späteren Kaiserzeit tritt ganz allgemein die Erscheinung auf, dass die Possessoren Gemälde, Möbel, Marmorgetäfel, überhaupt Schmuck aus ihren städtischen Häusern entfernen und in ihre Landsitze übertrugen, die städtischen Häuser überhaupt teilweise ganz abbrachen431. Namentlich auch die Dekurionen suchten in dieser Weise eine Abgliederung ihrer Besitzungen vom Municipalverband vorzubereiten. Die Gesetzgebung und die Ortsstatuten schritten schon in der[263] früheren Kaiserzeit hiergegen ein, verboten das Abbrechen städtischer Gebäude oder von Gebäuden überhaupt ohne Erlaubnis der Behörden und ebenso die Entfernung der Meublements aus den städtischen Häusern der Possessoren. Allein die Entwickelung der Abbröckelung der Städte war eine ausserordentlich starke. Dem steht nicht entgegen, dass es Städte gab, deren Bevölkerungszahl und materieller Wohlstand im Zunehmen begriffen war, z.B. Mailand, welches an dem Knotenpunkt der Strassen nach den in starker kolonisatorischer Bevölkerungszunahme und steigender Intensität des Anbaues befindlichen Grenzprovinzen lag, dass überhaupt in diesen Grenzprovinzen eine steigende städtische Entwickelung stattfand. In Gallien kam der Rückschlag in naturalwirtschaftliche Zustände mit Ueberwiegen des agrarischen Elementes zum Teil erst unter den Merovingern. Aber die central wirkende Tendenz ist im Reiche und den alten Provinzen schon in der späteren Kaiserzeit die oben geschilderte. Man kann versucht sein, ihre Parole dahin zu formulieren: »Landluft macht frei«, und es hat ein halbes Jahrtausend gedauert, ehe die Zeit reif war für die entgegengesetzte Losung. In beiden Fällen war eine Freiheit in unserm individualistischen Sinn nicht das, was der unter den Schutz der Possessoren als Colon flüchtende Städter oder der in die Stadt als Pfahlbürger zuziehende ländliche Hörige zu finden hoffen durfte. Sondern es kommt bei diesen säkularen Hebungs- und Senkungserscheinungen darauf an, welche Begriffe der Einzelne sich von »Freiheit« machte und wovon er frei sein wollte, vor allem aber, wo die Zukunft der Entwickelung und die Hoffnung auf eine nach der Vorstellung der Zeit lebenswerte Existenz lag. In der Zeit des Niedergangs des römischen Reiches aber gehörte die Zukunft der Entwickelung den Grundherrschaften.

Wir sehen aus den Quellen, dass gutsherrliche coloni und solche, bei denen ein solches »gutsherrlich-bäuerliches[264] Verhältnis«, um in der Sprache unserer Agrargesetze zu reden, nicht bestand, bei denen also die Beziehung zum Grundherrn eine rein kontraktliche war, nebeneinander existierten, die letzteren ausserhalb der Gutsbezirke. Nun wurde aber in Kap. III erwähnt, dass die Steuerhaftung der Dekurionen dazu führte, dass man die städtischen Territorien vielfach in Despotien zerlegte, diesen Despotien die kleineren Eigentümer zuschlug und von jedem der Dekurionen die Steuern seiner Despotie, also diejenige von seinem unter eigener Wirtschaft befindlichen Land, von den zugeschlagenen Kleinbesitzern und den Colonen erhob und damit die zur Despotie gehörigen Steuerpflichtigen thatsächlich mediatisierte432.[265] Die »tributarii« sind dieser Stand der Hintersassen von Possessoren. Der Possessorenstand hob sich so scharf als besonderer Stand der immediaten steuerpflichtigen Grundbesitzer ab. Die Zugehörigkeit zur städtischen Kurie konnte als eine Grundlast433 der inkommunalisierten Possessoren gelten, welche die Befreiung derselben z.B. von der Verpflichtung, Rekruten von ihren Gütern zu stellen434, motivierte. Es braucht nicht gesagt zu werden, dass diese Entwickelung lokal in sehr verschiedenem Grade zur Durchführung gelangte, teilweise in den Anfängen blieb, ebenso wie seinerzeit das cäsarianische Ideal einer Organisation des ganzen Reiches in Municipalbezirken. Will man die Tendenzen der Entwickelung, immer unter dem Vorbehalt, dass sie eben nur Tendenzen sind und dass der Grad ihrer Durchführung ein lokal verschiedener ist, sie ganz rein überhaupt vielleicht nirgends realisiert erscheinen, also in Idealbildern, formulieren, so kann man, glaube ich, ohne allzu grosse Kühnheit sagen: Der Gedanke Cäsars war vielleicht[266] ursprünglich gewesen, das Reich als eine Kombination von in der Selbstverwaltung autonomen Municipien mit von diesen zu leistenden Matrikularbeiträgen zu organisieren, die Kaiserzeit hatte die Selbstverwaltung allmählich vernichtet und die Municipien sollten normalerweise die Verwaltungsbezirke des Reiches sein. Thatsächlich aber war über das Reich ein Netz von Grundherrschaften ausgebreitet, auf welchem die Municipien, ohne unentbehrliche Mittelpunkte des gewerblichen Lebens oder der Kapitalbildung und auch ohne unentbehrliche Marktorte zu sein, also im Grunde nur als Schröpfköpfe im Interesse der staatlichen Steuerverwaltung sassen.

Wir haben nun noch die inneren Verhältnisse der Possessionen einer Betrachtung zu unterwerfen. Die Possessoren verwalten, das haben wir schon gesehen, die Gutsbezirke durch Beamte, welche den Municipalbeamten nachgebildet sind. Der villicus findet sich zwar auch in der Kaiserzeit noch als Leiter der Gutswirtschaft435, aber neben ihn und wie es scheint thatsächlich an seine Stelle ist der »actor« getreten436, entsprechend dem gleichnamigen Municipalbeamten, schon durch seinen Namen andeutend, dass er mit Amtsgeschäften, quasi-staatlichen Verwaltungsgeschäften, betraut ist, wie das auch die Quellen ergeben437. Ebenso wie der villicus ist er im allgemeinen Sklave. Bei grossen Verwaltungen ist ihm übergeordnet oder an seiner Stelle vorhanden der procurator438, den kaiserlichen Beamten gleichen Namens nachgebildet, er ist Freigelassener. Diese Personen haben die allgemeinen Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und die Listen zu führen, sie werden ganz den staatlichen[267] und kaiserlichen Verwaltungsbeamten gleich behandelt439; für die Kassenführung steht ihnen auf grossen, zumal den kaiserlichen, Gütern ein dispensator440 zur Seite, der Sklave zu sein pflegt, für die Listenführung ein tabularius441. Ueber die Uebergriffe dieser Gutsbeamten wird mehrfach geklagt442, wohl meist aus den gleichen Gründen wie in der afrikanischen Beschwerde. Die Lage der Colonen muss namentlich auf den eximierten Privatherrschaften zunächst vielfach eine prekäre gewesen sein. Wir sahen, dass sie thatsächlich an die Scholle gebunden, d.h. in erster Linie nicht in der Lage waren, vom Gutsbezirk abzuziehen. Indessen diese Beschränkung der Freizügigkeit wird in der Regel kaum als Last empfunden worden sein, da Freizügigkeit hier nur die Bedeutung der Möglichkeit, auf das bewirtschaftete Gut zu verzichten, hatte und deshalb kaum als wertvolles Recht empfunden worden wäre. Viel wichtiger war für sie die Frage, ob sie auch gegen den Willen des Herrn an die Scholle gebunden sein sollten, so dass dieser sie nicht, wie gewöhnliche freie Pächter, kündigen bezw. nach Ablauf irgend einer Pachtzeit in der Rente steigern dürfte. Dass ein Eingesessener eines Gutsbezirkes nicht ohne weiteres aus[268] demselben entfernt werden konnte, ist klar, da keine Gemeinde zu seiner Aufnahme verpflichtet war. Praktisch bedeutet die Frage also: ob der Gutsherr seine Bauern »legen« und in Tagelöhner verwandeln bezw. ihnen ihre Grundstücke nehmen und an andre vergeben konnte. Klar ist, dass im Erbfall die Möglichkeit für den Gutsherrn, einzugreifen und die Uebernahme des Gutes zu bestimmen, eine sehr arbiträre war. Im übrigen sahen wir in Kap. III, dass die lex agraria im Interesse der afrikanischen Domänenpächter resp. zehntpflichtigen Possessoren verbot, dass durch lex censoria die Pacht etc. erhöht werde. Die leges censoriae bei den Domänenverpachtungen der mancipes haben sicher ebenso das Maximum der Leistungen, welche der Gross- von den Kleinpächtern fordern dürfte, enthalten, wie dies bei den kaiserlichen Pachtgütern der Fall war, und ebenso wird über die Zulässigkeit der Entsetzung von Colonen darin Bestimmung getroffen worden sein. So verfügte eine Instruktion Konstantins an die Domänenverwaltungen von Sizilien, Sardinien und Korsika (C. Th., comm. div. 2, 25), dass bei Teilungen von fundi patrimoniales und emphyteuticarii die agnatio der Sklaven zusammenbleiben und nicht willkürlich auseinandergerissen werden solle. Aus dieser rein instruktionellen und auf Sklaven bezüglichen Verfügung hat Tribonian die bekannte auf »coloni adscripticiae condicionis« bezügliche Konstitution (C. I. 11 comm. div. 3, 38) gemacht und die Verfügung ganz allgemein auf private Possessoren bezogen. Von Privaten war ursprünglich in der Verfügung gar keine Rede. Auf diese bezog sich vielmehr die Konstitution des Konstantinus (C. I. 2 de agric. 11, 47), worin verboten wird, dass jemand, der ein Gut verkauft, die coloni zurückbehält und anderwärts verwendet. Ein solches Verbot wäre nach Zivilrecht und auch nach Verwaltungsrecht an sich gar nicht nötig gewesen, – da ja die gutsunterthänigen Colonen an das Gut als ihre origo gefesselt waren, – wenn nicht die[269] Verquickung von Privat- und Verwaltungsrecht schon zu der Auffassung geführt hätte, die Colonen gehörten dem Herrn in privatrechtlichem Sinn eigentümlich. Ebensolche missbräuchliche Anwendung des Sklavenrechtes war der Versuch, Colonen als Personen wie Sklaven zu veräussern. Da sie zum Gut grundsätzlich nur als Einwohner gehörten, konnte davon juristisch keine Rede sein. Nun suchte man aber Konfusion in das Verhältnis zu bringen, indem man kleine Parzellen des Gutes veräusserte und mit diesen Parzellen die Hoheit und Verfügung über die Colonen mit übergehen liess und so die Colonen thatsächlich veräusserlich zu machen suchte443. Dem wurde entgegengetreten und C. Just. 7 l. c. dehnt dies Verbot aus auf die servi rustici adscripticiae condicionis, d.h. diejenigen, welche in der Censusliste der Grundherrschaft besonders mit einem Steuersatz aufgeführt waren. Es sollen coloni und diese praktisch den coloni angenäherten Sklaven pro rata mit übergehen. Ein Verbot, coloni zu depossedieren, enthalten sonst die Quellen nicht ausdrücklich. Allein allerdings scheint man einen administrativen Schutz des bestehenden Bauernlandes für zulässig erachtet zu haben, da man eine Art ausserordentlichen Verfahrens gegen Versuche des Grundherrn, den Colonen zu steigern, zuliess444. Das Eingreifen kann nur ein arbiträres gewesen sein, so etwa, wie man es sich bei Gutsherrschaften der stipendiarii z.B. nach dem im Kap. III Gesagten wahrscheinlich immer gestattet hat und[270] stammt vielleicht daher. Bei Todesfällen wird dem Herrn die Möglichkeit, den geeigneten unter den Erben in die Stelle einzusetzen, nicht haben beschnitten werden können, die übrigen wurden dann »inquilini«. Wie weit thatsächlich der »Bauernschutz« in den privaten Gutsbezirken gegangen ist, wissen wir nicht. Uebrigens war er im allgemeinen wohl nicht notwendig zur Erhaltung der coloni, da der dominus selbst, wie dargelegt, an der Erhaltung von auf eigne Kosten und Risiko lebenden und wirtschaftenden Gutsunterthanen, die ihm in der Saat- und Erntezeit als Arbeiter zur Verfügung standen, ein Interesse hatte. – Der Grad der Selbständigkeit der Colonen und ihre allgemeine Lage wird sehr verschieden gewesen sein, und vielleicht ist darnach auch die Besiedelungsweise des Gutes eine verschiedene gewesen. In Afrika lagen – allerdings wohl auch mit Rücksicht auf die Angriffe der Wüstenstämme – die vici der plebeji, d.h., da es sich um stipendiarii handelt, aller Eingesessenen, Colonen, Handwerker, Kaufleute, dicht um das Palais »in modum munitionum«, wie die Agrimensoren in der früher citierten Stelle sagen. Das wird auch da der Fall gewesen sein, wo die coloni durch Evolution aus den Sklaven hervorgegangen sind, und wo sie also in erster Linie Arbeiter sind, welche in der Weise unter strenger Aufsicht des Gutsinspektors, actor, villicus, stehen, wie dies Columella voraussetzt, namentlich wenn ihre Beköstigung meist vom Gut aus besorgt werden musste, weil die Frohntage die freien Tage überwogen445. Columella nimmt sonst als[271] das Regelmässige an, dass die Colonen auf den Aussenländereien ihren Sitz haben. Es wird sich deshalb kaum etwas Allgemeines über die Stellung der coloni zum Gutsherrn, den thatsächlich bestehenden Grad von Abhängigkeit und die sozialen Verhältnisse der coloni sagen lassen. Die glebae adscriptio enthielt jedenfalls keine Verschlechterung ihrer Lage, soweit sie überhaupt etwas Neues enthielt.

Dagegen lassen sich wenigstens einige allgemeine Züge einer Entwickelung in den Verhältnissen der Sklaven konstatieren. Wir haben oben gesehen, dass die Organisation des Sklavenbetriebes auf dessen Höhepunkt – im Anfang der Kaiserzeit – eine streng militärische war. Die Sklaven schliefen kaserniert, assen gemeinsam, vom monogamischen geschlechtlichen Verhältnissen kann im allgemeinen nicht die Rede gewesen sein. Dekurienweise hatten sie des Morgens anzutreten, wurden vom villicus und der villica gemustert und dann zur Arbeit geführt in Gruppen von 3-10, unter Aufsicht von »Antreibern« (monitores)446. Die Einteilung geschieht nach Körperkräften – zum Ackern die längsten, zum Weinbau die kleinsten447, – ferner wurden zum Wein- und Oelbau, wie früher erörtert, billige und angeblich meist gefesselte Sklaven verwendet. – Die Kleidung des Sklaven hat derselbe, wie in unsren Kasernen, an dem ihm bestimmten Platz aufzubewahren. Er erhielt jedes Jahr eine tunica, alle zwei Jahre eine saga (Cato 59), daneben hat er für den Gebrauch bei der Arbeit Flickröcke (centones). Monatlich zweimal ist Appell448. Festtagsgarnituren[272] hat der Sklave »auf Kammer« zu geben an die villica. Diese hat die gemeinsame Küche unter sich, ebenso das lanificium, in welchem die Sklavinnen den Bedarf an Kleidung herstellen, und das valetudinarium (Lazarett)449. Ueber den gewöhnlichen Sklaven steht, wie gesagt, der villicus, meist ein auf dem Gut aufgewachsener Sklave, später die actores. Letztere werden bei Columella als solche erwähnt, die bessere Kleider tragen (12, 3). Sie leben monogamisch, werden gelegentlich zu Tisch gezogen450 und haben peculium zur Mitweide. Das Gleiche gilt von den praefecti der Sklavenabteilungen, auch sie leben monogamisch und haben peculium451, – beides pflegt parallel zu gehen. Je mehr nun die Sklavenzufuhr versiegte, je mehr also gerade die ländlichen Sklaven sich aus sich selbst ergänzen mussten und damit die Fluktuation der Sklavenbevölkerung auf dem Lande nachliess, desto fester mussten die Gliederungen der Sklaven sich ausprägen. Wir finden bei Columella magistri officiorum erwähnt452, die Sklaven also nicht nur rein »korporalschaftsweise« in classes, decuriae, gegliedert, sondern auch nach den officia, den Arten der Arbeitsleistungen. Das hängt mit der gesteigerten Sorgfalt der Technik zusammen. Wir finden bei den früheren, Cato, Varro, meist nur die Hirten nach den zu hütenden Tieren geschieden, alle andern als »operarii« zusammengeworfen. Columella aber erwähnt, dass man neuerdings Gewicht darauf legen müsse, z.B. für den Weinbau, für welchen man bis dahin die billigsten Kräfte verwendet habe, gelernte vinearii zu bekommen453, welche dann natürlich dauernd in dieser Branche blieben. Noch schärfer musste die Scheidung werden,[273] als man auf den grösseren Gütern eigne Handwerker zu organisieren begann. Columella erwähnt noch, dass die fabri meist gekaufte Sklaven seien454 – vielleicht aus grösseren Lehranstalten, wahrscheinlich aber von städtischen Meistern455. Später dagegen, schon zu Palladins Zeit, zog man sich, wie oben erwähnt, die Handwerker auf den Gütern selbst. Die Organisation der späteren Zeit schied dann scharf zwischen den ländlichen Arbeiterabteilungen – officia – und den Handwerkerabteilungen – artificia456. Die Zugehörigkeit zu beiden war jedenfalls wohl, sobald die Loslösung aus dem Sklavenkasernement sich vollzogen hatte, und das ist sicher bei den Handwerkern zuerst der Fall gewesen, eine thatsächlich erbliche. Die Loslösung vom gemeinsamen Haushalt in der villa rustica ist überhaupt das entscheidende Entwickelungsmoment. Bei den Gutsbeamten, den »officiales«, ist sie, wie gesagt, zu Columellas Zeit vollzogen, sie leben monogamisch und haben ein peculium. Schon in der früheren Kaiserzeit kommen Ehen zwischen ihnen und Freien vor, die der Gutsherrschaft angehörigen Personen fühlen sich, soweit sie eben in dieser Weise abgegliedert sind vom Gutshofe, als ein Stand, die Freilassung ist nur eine Aszension innerhalb desselben457. Die sittliche Bedeutung[274] dieser Entwickelung braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden. Man muss sich vergegenwärtigen, dass in der antiken Welt zu Beginn der Kaiserzeit Bebels Ideal der rechtlichen Konstruktion der Ehe in den oberen Ständen de facto, allgemein de jure verwirklicht war. Die Konsequenzen sind bekannt. Es ist im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich, die Zusammenhänge dieser wirtschaftlichen Entwickelung mit dem Einfluss des christlichen Ehe-Ideals zu würdigen. Aber das liegt wohl auf der Hand, dass die Abgliederung der Sklavenexistenzen vom Gutshaushalt ein Moment tiefer innerer Gesundung war, welches mit dem Zurücksinken der »oberen Zehntausend« in jahrhundertelange Barbarei keineswegs zu teuer erkauft ward. Aeusserlich war, wie bemerkt, die Etablierung eigener bäuerlicher Wirtschaften durch die Sklaven, wie sie mit dem Teurerwerden der Arbeitskräfte und der deshalb geringeren Rentabilität der eigenen Bewirtschaftung des Landes durch den Gutsherrn in den Vordergrund trat, das Ergebnis der agrarischen Entwickelung der Kaiserzeit. Die Entwickelung ging dann naturgemäss dahin, dass aus den kasernierten Sklaven in eigener Behausung monogamisch lebende »Lassiten« – um eine moderne Analogie zu gebrauchen – wurden. Die Rechtsstellung gegenüber dem Herrn zeigte gleichfalls die Tendenz, zu einer Emanzipation von dessen Wirtschaft gegen Leistung einer festen Rente zu führen. Die Quellen unterscheiden den Fall, dass ein Sklave gegen[275] feste Rente auf einer Gutsparzelle sitzt, von dem, dass er sie »fide dominica«458, d.h. für Rechnung des Gutsherrn, bewirtschaftet. Im letzteren Fall gehört er zum Inventar, im ersteren nicht. Das Verhältnis dieser »fides dominica« zu dem Verhältnis »in truste dominica« im fränkischen Eroberungsgebiet zu erörtern, ist hier nicht der Ort. Die Annäherung der Sklaven an die Colonen, d.h. die Verwandlung der ländlichen Arbeiter in Bauern, ist aber eine der wichtigsten und zweifellosesten Thatsachen der Geschichte der römischen Kaiserzeit.

In den ersten Jahrhunderten n. Chr. schliessen die Sklaven sich bereits in gildenartigen Verbänden, collegia, zusammen, deren Zweck teils der einer Unterstützungs- und Begräbniskasse, teils ausserdem enger persönlicher und geselliger Zusammenschluss ist459, die aber überhaupt[276] den Beginn einer spontanen Organisation der familia darstellen.

Schon früh hat der römische Grundherr seinen Handwerkern auch das Arbeiten »für den Markt« gestattet, oder vielmehr, dies war vielfach eine Quelle des Gewinnstes für ihn und Zweck der Ausbildung der Sklaven als Handwerker. In den Städten hatte er Verkaufsbuden, welche er durch Haussöhne und Sklaven als Institoren verwaltete460. Teilweise gestattete er diesen auch den Geschäftsbetrieb für eigene Rechnung. Auf die damit zusammenhängenden Rechtsinstitute der sogen. adjektizischen Klagen kann hier nicht noch eingegangen werden. Zu den Konsequenzen, welche im Mittelalter eintraten, der Emanzipation der hörigen Handwerker, führte dieser Zustand damals nicht. Die wesentliche Differenz gegen die Verhältnisse der mittelalterlichen gutshörigen Handwerker liegt in dem geschäftlichen Sinn der Grundherren des Altertums, welcher nie ganz erloschen ist und darin den Grund seines fortdauernden Bestehens hat, dass die kaiserliche Staatsverwaltung durch besoldete Beamte und mit stehendem Heer über den Possessoren stand. Sie musste erst zerfallen und die überall ihrer Natur nach auseinanderstrebenden lokalen grundherrlichen Gewalten auf eigne Füsse[277] und Gefahr gestellt sein, – dann kam der Zeitpunkt, wo die Possessoren in ihren Werkstätten sich Waffen schmieden liessen, und die Autarkie der Grundherrschaften diese als die einzig möglichen Zellen der Neuorganisation territorialer Gewalten erscheinen liess, wo dafür aber dem Gutsherren die Leitung der wirtschaftlichen und gewerblichen Entwickelung entglitt und die politische Bedeutung des Grundbesitzes für ihn wieder in den Vordergrund trat, während die gewerbliche Entwickelung nun von den hörigen Handwerkern selbst in die Hand genommen wurde.

Das Nationalgefühl hatte die Republik durch Konstitution des orbis terrarum als Gruppenverband von Munizipalgemeinden bewusst vernichtet. Den Lokalpatriotismus der städtischen Gemeinschaften hatte dann der weitere Verlauf der Kaiserzeit als psychologisch wirksames Moment beseitigt. Der Gedanke des Weltbürgertums hatte seiner Natur nach nicht als politisches, sondern als religiöses Agens Wurzel gefasst und Früchte getragen. Der überdies verspätete und mit fiskalischen Verwaltungsnöten verquickte Versuch seiner Uebertragung aus dem Gebiete des Ideals in die Praxis wurde gekreuzt durch die Mediatisierung der grösseren Hälfte der Reichseinwohner in den Gutsbezirken und in staatlichen Zwangsorganisationen. Nur die Scholle unter seinen Füssen, die er bebaute, hatte der Bewohner des römischen Weltreichs wiedergewonnen, sie begann wieder seinen Gedanken- und Interessenkreis erschöpfend zu umfassen. Es bedurfte nur des Zerfalls des Reiches in Territorial-und Lokalgewalten, um eine neue Entwickelung zu gestatten, bei welcher dann auch die alte Einheit des Reiches, als sie nicht mehr als kaiserlicher Steuer-und Verwaltungsorganismus, sondern als Idealbild der Welteinheit den Menschen gegenübertrat, ihre Wirkungen entfalten konnte.[278]

Quelle:
Max Weber: Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. Stuttgart 1891 (Reprint Amsterdam 1962), S. 220-279.
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