Erkenntniss

1. Erkenntniss des Fehlers ist halbe Besserung. Ramann, II, Pred., II, 295.


2. Wenn das Erkenntniss wider den Geleiteten ergeht, hört das Geleit auf.Graf, 442, 349.

Das zugesicherte freie Geleit dauert nur bis zum Endurtheil des Gerichts; es erlischt selbstredend, wenn dies gegen den Betreffenden ausfällt.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 842.
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