Überweisen

[783] Überweisen, verb. irregul. act. S. Weisen. 1. Ǘberweisen, ich weise über, übergewiesen, über zu weisen, ein im Hochdeutschen wenig gangbares Wort für assignieren, zum Empfange einer Zahlung schriftlich an einen andern weisen. Jemanden an einen überweisen. So auch die Überweisung, die Assignation.

2. Überweḯsen, ich überweise, überwiesen, zu überweisen, durch den Augenschein, und in weiterer Bedeutung, durch einen jeden Beweis zum Geständniß oder zum Beyfalle bewegen. Man überweiset, z.B. einen Dieb, wenn man das Gestohlne bey ihm antrifft, und ihn dadurch zum Geständniß der Wahrheit nöthiget. Wenn ein anderer das Daseyn eines Dinges nicht glauben will, und man weiset oder zeiget ihm solches, so überweiset man ihn. Durch diesen Umstand des Augenscheines unterscheidet sich überweisen von überzeugen und überführen, obgleich alle drey häufig für einander gebraucht werden. Indessen wird überweisen unter allen diesen dreyen am wenigsten mehr gebraucht. Wenn es zum Geständniß oder Bekenntniß bewegen bedeutet, so bekommt es die zweyte Endung der Sache. Jemanden der Untreue überweisen. Des Diebstahls überwiesen seyn. So auch die Überweisung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 783.
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