Übrigen

[788] Übrigen, verb. reg. act. von dem vorigen Bey- und Nebenworte.

1. Übrig behalten, wo es doch nur in dem zusammen gesetzten erübrigen üblich ist. 2. Überhoben seyn, mit der zweyten Endung. Auch diese Bedeutung ist im Hochdeutschen fremd, wo man allenfalls entübrigen dafür gebraucht. Welches Theil meines Lebens ist der Marter geübriget worden? Opitz.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 788.
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