Abhören

[55] Abhören, verb. reg. act. 1) In den Rechten, einen Zeugen seine Aussage gehörig thun lassen. Einen Zeugen abhören. Man hat ihn noch nicht abgehöret. Daher die Abhörung. 2) Durch das Gehör von einem andern erfahren, erlernen. Was hörest du dir davon ab? Less. Daran wüßte ich mir nun nichts abzuhören, ebend.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 55.
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