Abordnen

[77] Abordnen, verb. reg. act. mit einem Befehle oder mit Vollmacht abschicken. Einen Bevollmächtigten, einen Bothen abordnen. Ein Abgeordneter, der von einem Höhern zwar mit Vollmacht, aber ohne einen bestimmten öffentlicheren Charakter abgeschicket worden, mit einem Lat. Worte ein Deputirter. Vermuthlich mehr von dem Franz. Ordre, Befehl, als vom Lat. ordo, Ordnung. Daher die Abordnung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 77.
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