Ausklagen

[605] Ausklagen, verb. reg. act. 1) Durch eine gerichtliche Klage auf das Äußerste bringen. Er ist schon ausgeklagt. Eine ausgeklagte Schuld, ein ausgeklagter Wechsel. 2) Aufhören zu klagen, als ein Neutrum.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 605.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika