Bündig

[1256] Bündig, -er, -ste, adj. et adv. 1) Verbindend, rechtskräftig, gültig. Eine bündige Handschrift. Noch mehr aber, 2) Überzeugend. Ein bündiger Beweis, der die Kräfte des Geistes gleichsam bindet. Er hat es sehr bündig bewiesen. Eine bündige Rede. Sie reden mit der deutlichen und bündigen Beredsamkeit eines reichen Mannes, Gell. Eine bündige, d.i. gründliche, Kürze. Daher die Bündigkeit.

Anm. Dieses Wort scheinet nicht zunächst von Bund, sondern von binden zu kommen. Es bedeutet daher eine bindende oder verbindende Kraft habend. Frischens Einfall, daß es so viel als pfündig, wichtig, bedeute, und von Pfund abstamme, ist daher sehr überflüssig.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1256.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika