[721] * Der Bannhêrr, des -en, plur. die -en, an einigen Orten, besonders am Oberrheine noch, ein Gerichtsherr. Bannherrlich, adj. et adv. dazu gehörig. So befindet sich zu Kehl am Rheine ein gemein-bannherrlicher Amtsschultheiß.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 721.