Besprechen

[918] Besprếchen, verb. irreg. act. S. Sprechen. 1) Zum voraus behandeln, als ein anständiger Ausdruck für das niedrige bestellen. Waaren besprechen. Ein Haus, ein Zimmer besprechen. 2) Durch Worte übernatürliche Wirkungen an etwas hervor bringen, in der Hofsprache des Aberglaubens. Eine Büchse besprechen, daß sie dem Eigenthümer versagen muß, wofür auch versprechen üblich ist. Das Feuer, das Gewitter besprechen. 3) Sich mit jemanden besprechen, sich mit ihm unterreden, besonders, um über eine Sache rathzuschlagen. Wir haben uns noch nicht mit ihm darüber besprochen. Einen besprechen, in dieser Bedeutung, ist Oberdeutsch. Daher die Besprechung in der ersten und zweyten Bedeutung.

Anm. Folgende Bedeutungen sind im Hochdeutschen ungewöhnlich. 1) Um etwas ansprechen, bitten.


Dein Sinn, Herr, wolle nichts gewähren,

Wenn dich ein böser Mensch bespricht,

Opitz Ps. 141.


Du verstößest keinen nicht,

Welcher deinen Schutz bespricht,

Opitz. Ps. 86.


So auch Ps. 66, 9.


Für jedes schöne Kind, das unsern Schutz bespricht,

Gefahr und Wunden zu verlachen,

Wiel.


2) Zur Rede setzen.


Udus säuft den ganzen Tag; wird er drüber wo besprochen, u.s.f.

Logau.


Der nach den Waffen greift, den kühnen Feind bespricht,

Opitz.


3) In Anspruch nehmen, gerichtlich belangen, welche Bedeutung das Nieders. bespreken noch hat. Auch Opitz übersetzt das: Contra hominem iustum prave contendere noli, des Cato, durch:


Wer recht lebt und gerecht, den sollt du nicht besprechen.


4) Tadeln. Thaz bisprah tho Judas, Ottfr. V. 4, Kap. 2; wofür die heutigen Oberdeutschen auch bereden gebrauchen. 5) In ein böses Gerücht bringen, in welcher Bedeutung bespreken in Niedersachsen vorkommt, wo bespraken auch berüchtiget bedeutet. Schon bey dem Kero bedeutet pisprehhon, detrahere, detraktare; und in einem alten Verzeichnisse des Fränkischen Aberglaubens von 790 ist Bisprachidu vermuthlich schon der heutige Aberglaube des Besprechens.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 918.
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