Beyfällig

[982] * Beyfällig, adj. et adv. welches doch im Hochdeutschen nur in der Sprache der Gerichtsstuben und Kanzelleyen üblich ist. 1) In der ersten Bedeutung des Verbi, was jemanden beyfällt. Es ist mir nicht beyfällig, ich erinnere mich dessen nicht. 2) In der zweyten Bedeutung, einem beyfallend. Nach erfolgter beyfälliger Erklärung der Stände, günstiger. Sie werden mir darin beyfällig seyn, Raben. Er ist so glücklich, durch diesen Witz einen beyfälligen Richter zu erhalten, ebend. Ein beyfälliges Urtheil erhalten, ein günstiges. 3) Zufällig. Beyfälliger Weise, von ungefähr. Es ist beyfällig (beyläufig, bey Gelegenheit,) erinnert worden. Das beyfällige Recht ist in Schlesien dem ordentlichen Rechte entgegen gesetzet. Zu jenem gehören das Gastrecht, das Elendrecht, und Nothrecht, zu diesem aber das Großding oder Stadtrecht, und das Kleinding. S. auch Beyding.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 982.
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