Burgmann, der

[1267] Der Burgmann, des -es, plur. die -männer, und -leute, ein Wort, welches in den mittlern Zeiten unter verschiedenen Bedeutungen vorkommt. Es bedeutet aber, 1) den Eigenthümer oder Bewohner einer Burg, einen Schloßgesessenen, Castrensem, Castellanum. 2) Einen Burggrafen, S. dieses Wort. 3) Einen Kriegsmann, welcher sich zu Vertheidigung und Beschützung einer Burg verpflichtet hat, deren es wieder verschiedene Arten gab. Dahin gehören, (a) diejenigen von hohen und niederm Adel, welche mit einer Burg und deren Zubehör belehnet wurden, und sich dafür verpflichteten, entweder Kriegsdienste zu leisten, oder doch die Burg zu beschützen; Castrenses, Advocati castrenses, Castellani, welche zuweilen auch Burggrafen und Burgvögte genannt werden. Hierher gehören auch die Burgleute oder Burgmänner der Gauerbenhäuser, welche sich durch einen Vertrag verbunden haben, eine ihnen untergebene Burg zu vertheidigen, welche in Burgmeister, Regiments-Burgmänner und gemeine Burgmänner getheilet werden. (b) Diejenigen, welche für den Genuß eines Lehengutes zur Vertheidigung einer Burg verbunden waren, und die Besatzung des Burgherren als Ober-Officiers commandireten; Milites castrenses, Castellani, Ministeriales castrenses. Man findet Personen von hohem Adel, welche als solche Burgmänner bey ihres Gleichen dieneten. Aus diesen Burgmännern sind vermuthlich die heutigen Amtssassen erwachsen, da doch die meisten heutigen Ämter ehemahlige Bürge waren. S. dieses Wort. (c) Diejenigen, welche in der Freyheit einer Burg wohneten, meisten Theils leibeigene Unterthanen der Burgherren waren, als gemeine Soldaten bey Bewachung und Vertheidigung der Burg Dienste leisten mußten, und bey den Gerichten des Burgherren die Schöppen abgaben, werden sehr häufig gleichfalls Burgleute genannt. Bey der neuen Einrichtung des Kriegswesens nach Erfindung des Schießpulvers hat aber diese ganze Verfassung der Bürge in und mit dem 15ten Jahrhunderte aufgehöret.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1267.
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