Einmahnen

[1722] Einmahnen, verb. reg. act. durch Mahnen eintreiben, in seine Gewalt zu bekommen suchen; besonders von geborgten Sachen.[1722] Schulden einmahnen. Wenn einer seinem Nächsten etwas borget, der solls – nicht einmahnen, 5 Mos. 15, 2. Von einem Fremden magst du es mahnen, V. 3. Daher die Einmahnung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1722-1723.
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