Entbiethen

[1816] Entbiethen, verb. irreg. act. S. Biethen. 1) So fern biethen befehlen bedeutet, Befehl ertheilen. Und entboth den Klägern auch, daß sie vor dir sagten, was u.s.f. Apostelg. 23, 30. Alles, was du deinem Knecht entbothen hast, will ich thun, 1. Kön. 20, 9. Sie thaten, wie ihnen Jesebel entbothen hatte, Kap. 21, 11. In dieser Bedeutung ist es im Hochdeutschen veraltet. Doch sagt man noch, jemanden zu sich entbiethen, ihm befehlen, zu ihm zu kommen. Schon bey dem Ottfried bedeutet Imbot, einen Befehl. 2) Vermelden, bekannt machen. Durch dieselben kannst du mir entbiethen, was du hören wirst, 2 Sam. 15, 36. Und sie entbothen Isebel und ließen ihr sagen, 1 Kön. 21, 14. Der König Alexander entbeuth seinem Bruder Jonathä seinen Gruß, 1 Macc. 10, 18. Auch diese Bedeutung ist im Hochdeutschen veraltet, außer daß die Redensart jemanden seinen Gruß entbiethen, noch zuweilen in den Kanzelleyen von Höhern gegen Geringere gebraucht wird.


Ich enbuite in allen minen gruos,

der Burggraf v. Linnz.


Er enpeutet eu er sei hie, er vermeldet euch,

Stryker.


3) Anbiethen. Als Aster sich diesem Könige zum Dienst entbiethen ließ, Haged. Ihm wird die jüngste der Charitinnen[1816] sich zur Führerinn entbiethen, Raml. So auch die Entbiethung.

Anm. Im Niedersächsischen lautet dieses Wort entbeen. Ent druckt in allen drey Bedeutungen den Gegenstand aus, auf welchen die Handlung gerichtet ist, und stehet daher für an. S. Ent 2.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1816-1817.
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