Erbamt, das

[1854] Das Êrbamt, des -es, plur. die -ämter, eigentlich ein erbliches Amt. Am häufigsten werden die Hof- und Landesämter ansehnlicher Länder und deren Besitzer in engerer Bedeutung Erbämter genannt, weil gewisse Familien erblich damit beliehen werden. Wenn aber von Erbämtern des H. R. Reichs die[1854] Rede ist, so werden dadurch die Unterämter des Reichs und deren Besitzer verstanden, welche anstatt der Churfürsten die Reichsämter verwalten; zum Unterschiede von den Erzämtern. S. Erzamt, und einige der gleich folgenden Artikel.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1854-1855.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika