Erbfrohn, der

[1861] Der Êrbfrohn, des -es, plur. die -e, oder des -en, plur. die -en, in Svest und einigen andern Westphälischen Städten, gewisse Unterrichter, welche die Urtheile des Großrichters oder Richters in bürgerlichen Sachen, zur Vollziehung bringen, und auch Unterrichter, Erbrichter, Pfandrichter heißen; entweder, weil sie ihr Amt erblich besitzen, oder auch weil sie über das Erbe, d.i. Eigenthum, erkennen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1861.
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