Erinnern

[1905] Erinnern, verb. reg. act. 1) In das Gedächtniß bringen. Jemanden an etwas erinnern. Erinnere ihn an sein Versprechen. Ich will ihn daran erinnern. Dieser Umstand erinnert mich an die vorigen Zeiten. Auch mit der zweyten Endung der Sache. Jemanden seines Versprechens, der vorigen Zeiten erinnern. Sie erinnerte mich der alten Bekanntschaft. Wenn die Person verschwiegen wird, kann auch die vierte Endung der Sache Statt finden. Etwas erinnern, es in das Gedächtniß bringen. Ich muß die Sache sehr oft erinnern. Dieses einzige will ich noch erinnern, d.i. bemerken, anführen. Auch wenn erinnern so viel bedeutet, als an die Entrichtung einer Obliegenheit erinnern; ein höflicher Ausdruck für mahnen. Einen Schuldner erinnern. Erinnere doch die Schuld. 2) Sich erinnern, in das Gedächtniß bekommen, als ein Reciprocum, mit der zweyten Endung der Sache. Ich erinnere mich der Sache gar wohl. So viel ich mich erinnere. Jetzt erinnere ich mich meines Versprechens. Ich kann mich dessen nicht mehr erinnern. Ich weiß mich der Sache nicht mehr zu erinnern. Zuweilen auch mit dem Vorworte an. Eben jetzt erinnere ich mich an meinen abwesenden Freund.

Daher die Erinnerung, S. hernach besonders.

Anm. Erinnern lautet bey den alten Oberdeutschen Schriftstellern geinnern, innern, im Dän. erindre, im Schwed. erindra. Das einfache veraltete innern ist das Factitivum von einem ehemahligen Zeitworte innen, gewahr werden, merken, welches noch in dem Isländ. inna vorhanden ist, und wozu auch die R.A. gehöret, eine Sache innen werden; S. Innen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1905.
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