Erlassen

[1913] Erlassen, verb. irreg. act. S. 1 Lassen. 1) Ergehen lassen. Ein Schreiben erlassen, für ablassen. Einen Befehl erlassen, im gemeinen Leben auslassen, ausgehen lassen. Ein erlassener Befehl. 2) Von einer Verbindlichkeit befreyen; entweder mit der vierten Endung der Person und der zweyten der Sache, besonders im Oberdeutschen. Jemanden seines Eides erlassen. Erlassen sie mich dieser Pflicht. Einen Leibeigenen seiner Unterthänigkeit erlassen, welches durch eigene Erlaßbriefe geschiehet. Oder auch mit der dritten Endung der Person und der vierten der Sache. Einem den Eid, eine Pflicht erlassen. Die Frohndienste sind ihnen erlassen worden. Den Unterthanen die rückständigen Steuern erlassen. Einen Freveler die Strafe erlassen. Besonders von der Bezahlung einer Schuld frey sprechen. Dem Schuldner seine Schuld erlassen, sie ihm schenken. Er hat ihm die ganze Schuld erlassen.


Dem Vater soll des Sohnes wegen,

Die ganze Schuld erlassen seyn,

Gell.


Ingleichen, von der Verbindlichkeit eines Amtes befreyen, entlassen, mit der vierten Endung der Person und der zweyten der Sache. Einen Beamten erlassen, ihn seines Dienstes erlassen; wofür doch entlassen üblicher ist. Um seine Erlassung bitten. Seine Erlassung bekommen. 3) Von einer verwirkten Strafe befreyen, für vergeben, in der biblischen Schreibart. Deine Sünden sind dir erlassen. So auch die Erlassung in allen obigen Bedeutungen.

Anm. In der dritten Bedeutung gebraucht Kero forlazzan, Ulphilas fraleta, Ottfried und Notker belazen, bilazen und firlazhen, spätere Schriftsteller aber erlazen. Er hat in diesem Worte die Bedeutung des Vorwortes ent und zeiget eigentlich terminum a quo an; S. Entlassen. Es ist so wie entlassen vermuthlich nach dem Latein. remittere gebildet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1913.
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