Erwähnen

[1950] Erwähnen, verb. reg. act. in Erinnerung bringen, noch mehr aber in weiterer Bedeutung, Meldung thun, mit der zweyten Endung der Sache. Einer Sache erwähnen. Ich habe seiner mit keinem Worte erwähnet. Es ist eures Bruders gar nicht erwähnet worden. Haben sie meiner bey ihm, oder gegen ihn erwähnet? Im Hochdeutschen auch zuweilen mit der vierten Endung. O dürft' ich sie nicht mehr erwähnen! Gell. Ich habe die Sache nicht einmahl erwähnt. Ich werde die Liebe in ihrer Gesellschaft gar nicht mehr erwähnen, Gell. Wie viel Mahl er bethränt, das arme Weib erwähnt! ebend. Er hat nichts davon erwähnet. Daher die Erwähnung. Einer Sache Erwähnung thun, ihrer erwähnen, ihrer gedenken. Die zusammen gesetzten oberwähnt, vorerwähnt, ersterwähnt u.s.f. sind nur im Oberdeutschen üblich.

Anm. Giuuahinen bedeutet bey dem Ottfried erwähnen, und geuuanet bey dem Notker eingedenk. S. Wähnen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1950.
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