Fürbiether, der

[364] * Der Fürbiether, des -s, plur. ut nom. sing. eine im Oberdeutschen übliche Benennung des vornehmsten Gerichtsdieners, der die Parteyen vor Gericht biethet oder ladet; der Gerichtsfrohn. Ein Hochdeutscher müßte Vorbiether sagen. Eben daselbst ist auch fürbiethen für laden, citiren, und das Fürboth oder die Fürbiethung für Citation üblich.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 364.
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