Folgern

[240] Folgern, verb. reg. act. welches das Factitivum von folgen ist, aber nur in dessen zweyten figürlichen Bedeutung gebraucht wird, aus einem Satze heraus bringen, schließen. Was wollen sie hieraus folgern? Daher die Folgerung, plur. die -en, so wohl die Verrichtung des Folgerns, als auch der dadurch heraus gebrachte Satz. Falsche Folgerungen. In engerm Verstande ist in der Logik die Folgerung ein Lehrsatz, welcher ohne weitläufigen Beweis aus einem andern Satze hergeleitet werden kann; Corollarium.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 240.
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