Geleitsamt, das

[533] Das Geleitsamt, des -es, plur. die -ämter, ein Amt, d.i. Collegium solcher Personen, welches das Geleit im Nahmen des Geleitsherren besorget, das Geleitsgeld einnimmt, und die dahin gehörigen Streitigkeiten schlichtet. Ingleichen der Ort, wo dasselbe seine Sitzungen hält.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 533.
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