Gerichtszwang, der

[590] Der Gerichtszwang, des -es, plur. die -zwänge. 1) Das Befugniß, vermöge dessen jemand andere zwingen kann, Recht von ihm zu nehmen, die Gewalt andern Recht zu sprechen, die Gerichtbarkeit, die Gerichtsherrschaft, Jurisdiction, Nieders. Richtewald; ohne Plural. Den Gerichtszwang an einem Orte haben. In dem 1514 gedruckten Deutschen Livio Gerichtzwang. 2) Der Bezirk, über welchen sich diese Gewalt erstrecket; der Gerichtssprengel. In eines Gerichtszwange wohnen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 590.
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