Grundgericht, das

[832] Das Grundgericht, des -es, plur. die -e. 1) In einigen Oberdeutschen Gegenden, besonders in Österreich und am Oberrheine wird die Grundgerechtigkeit im Plural, ohne Singular, die Grundgerichte genannt, d.i. die niedere Gerichtsbarkeit, in Ober- und Niedersachsen die Erbgerichte, weil sie auf einem jeden freyen Erbgute haftet; im mittlern Lat. Justitia fonsseria, fundicaria. 2) In andern Gegenden, ein Gericht, welches die Feld- und Ackerstreitigkeiten untersucht und entscheidet; in einigen Gegenden auch das Eigengericht, vermuthlich weil es über das Eigenthum im Felde erkennet. S. Feldgericht.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 832.
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