Hinrichten

[1189] Hinrichten, verb. reg. act. 1) An einen von der redenden Person entfernten Ort richten, d.i. in Ordnung stellen; doch nur im gemeinen Leben einiger Gegenden, und im Gegensatze des herrichten. 2) * Gerichtlich zuerkennen, durch einen Rechtsspruch zuerkennen; eine veraltete Bedeutung, welche noch im Schwabensp. Kap. 226 vorkommt. 3) Das gerichtlich gesprochene Todesurtheil an jemanden vollziehen. Mit dem Schwerte, mit dem Strange hingerichtet werden. Einen Missethäter hinrichten lassen; im gemeinen Leben nur richten. In weiterer Bedeutung auch zuweilen, jemanden den Tod bringen, die unmittelbare Ursache seines Todes seyn. Mit Gift hingerichtet werden. Der ungerathene Sohn hat seinen Vater endlich hingerichtet, durch verursachten Gram dessen Leben verkürzet. So auch die Hinrichtung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1189.
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