Huldigen

[1311] Huldigen, verb. reg. act. welches nur in der veralteten Bedeutung des Wortes Huld gebraucht wird, so fern es die Treue eines Unterthanes gegen seinen Oberherren, und deren feyerliche Versicherung bedeutete, sich durch den Eid der Treue zur Unterthänigkeit verpflichten, besonders in engerer Bedeutung, so fern es bey dem Antritte des Besitzes eines Landes- oder Grundherren geschiehet. Einem huldigen. Die Unterthanen haben noch nicht gehuldiget. Ihm ist noch nicht gehuldiget worden. Anm. Es stammet von dem veralteten huldig her, befugt die Huld, d.i. Treue eines andern zu verlangen; ein huldiger Herr, der rechtmäßige Oberherr, dem man Treue schuldig ist. In mehr thätigem Verstande waren huldige Leute auch Unterthanen, welche ihrem Oberherren Treue und Gehorsam schuldig sind. Für huldigen sagt Opitz nur hulden, welches mit dem Dän hylde, und Schwed. hylta überein kommt, ehedem aber auch in weiterer Bedeutung für hold seyn, lieben, gebraucht wurde.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1311.
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