Kläger, der

[1599] Der Kläger, des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Klägerinn, eine Person, welche klagt. Die Kläger gehen umher, Pred. 12, 5. Im Hochdeutschen gebraucht man es nur in der engern gerichtlichen Bedeutung des Zeitwortes, eine Person, welche bey dem Richter, oder vor Gericht klaget, im Gegensatze des Beklagten. Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Kläger seyn. Als Kläger erscheinen. Im Schwabenspiegel Clager.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1599.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: