Klagbar

[1596] Klagbar, adj. et adv. 1) So beschaffen, daß darüber gerichtlich geklaget werden kann; in welchem Verstande es doch nur selten gebraucht wird. Die Sache ist noch nicht klagbar. 2) Wirklich vor Gericht klagend, in der gerichtlichen Schreibart,[1596] und als ein Nebenwort. Klagbar werden, vor Gericht klagen. 3) Vor Gericht als eine Klage angebracht, auch nur in der rechtlichen Schreibart. Klagbare Sachen, welche als Klagen bey einem Gerichte angebracht sind.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1596-1597.
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