Laden (2)

[1865] 2. Laden, verb. irreg. act. welches in der Conjugation dem vorigen gleich ist, nur daß man hier im Präsenti wohl nicht leicht mit Veränderung des reinen Vocals du lädest oder lädst, er lädet oder lädt sagt. Es bedeutete ursprünglich rufen, in welchem Verstande es noch in den alten Schriftstellern bis in das 14te Jahrhundert häufig vorkommt. Jetzt ist es noch von einer doppelten Art des Rufens üblich. 1) Jemanden vor Gericht rufen, ihm in Nahmen des Richters vor Gericht zu erscheinen befehlen, wofür im gemeinen Leben der Hochdeutschen das ausländische citiren beynahe üblicher ist. Jemanden vor Gericht laden oder laden lassen. 2) Höflich ersuchen, bey einer Feyerlichkeit, bey einer Mahlzeit, oder zu einem freundschaftlichen Besuche zu erscheinen, wo es im gemeinen Leben der Hochdeutschen gemeiniglich durch das fremde invitiren verdränget wird, aber im Oberdeutschen in dieser Bedeutung noch völlig gangbar ist. Jemanden zu Gaste, zur Hochzeit, zum Tanze, zum Essen laden. Die geladenen Gäste. Ich bin auf heute schon geladen, d.i. zum Essen, oder zum Besuche.


Laue Lüfte, Wohlgerüche

Laden uns zum Tanz,

Raml.


S. auch Einladen.

[1865] Daher die Ladung, S. solches hernach besonders.

Anm. Bey dem Kero keladen für einladen, bey dem Willeram laden, bey dem Ottfried und im Tatian giladan für rufen, bey dem Ulphilas lathon, im Dän. ladde. Es ist wohl kein Zweifel, daß die Bedeutung des Rufens die erste und älteste ist, so daß dieses Wort zu unserm laut und dem Wallis Llais, die Stimme, gehöret. S. Laut.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1865-1866.
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