Meineidig

[159] Meineidig, -er, -ste, adj. et adv. des Meineides schuldig. 1) Eines falschen Eides schuldig. Ein meineidiger Mensch. Ein Meineidiger. Noch häufiger aber 2) den geschwornen Eid mit Vorsatz übertretend. Meineidig werden. Eine meineidige That.

Anm. In dem Schwabensp. nur mainaid. Bey dem Notker heißt ein Meineidiger meinsuero. Das ohne Noth verlängerte Oberdeutsche meineidiglich ist im Hochdeutschen veraltet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 159.
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