Nachordnen

[381] Nachórdnen, verb. reg. act. im Ordnen die zweyte Stelle nach einem andern ertheilen, mit der dritten Endung der Person und der vierten der Sache. Es kommt dieses Wort am häufigsten in dem Deutschen Staatsrechte vor, wo in den Reichskreisen der Nachgeordnete den Kreisobersten an die Seite gesetzet ist, ihm mit Rath und That beyzustehen, und im Nothfalle dessen Stelle zu vertreten; der Kreis-Nachgeordnete. Es ist der vornehmste unter den Zugeordneten.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 381.
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