Nachweisen

[404] Nachweisen, verb. irreg. act. (S. Weisen,) welches die vierte Endung der Sache und die dritte der Person erfordert, weisen, d.i. zeigen, und in weiterm Verstande, bekannt machen, wo man etwas finden könne. Kann er mir nicht den Mann nachweisen, der u.s.f. Less. Da ich außer diesem Exemplare ein zweytes nicht nachzuweisen weiß, ebend. Daher die Nachweisung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 404.
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