Niedergericht, das

[494] Das Niedergericht, des -es, plur. die -e. 1) Bey den Jägern, ein niedriges Gericht oder Vogelschneide, im Gegensatze des Hochgerichtes. S. Gericht. 2) Die Gerichtbarkeit über niedere Rechtsfälle, und ein Gericht, welchem solche Sachen anvertrauet werden; in welchem Falle es auch nur im Plural allein die Niedergerichte lautet, und alsdann dem Hochgerichte oder den Hochgerichten entgegen gesetzet wird. Besser würde man es in dieser Bedeutung getheilt schreiben, das niedere Gericht, oder die niedere Gerichtbarkeit, im Gegensatze der hohen oder höhern. S. Untergericht.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 494.
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