Pfänden

[706] Pfänden, verb. reg. act. 1) Durch Abnehmung eines Pfandes zur Leistung einer Schuldigkeit zwingen. So pfändet der Gläubiger seinen Schuldner, wenn er zur Sicherheit seiner Forderung demselben eine Sache abnimmt oder vorenthält. Sie machen die Leute arm mit Pfändern, Hiob 24, 9; und nehmen das Kind des Dürftigen zum Pfande, Michaelis. Ingleichen durch Abnehmung eines Pfandes zur Ersetzung eines Schadens zwingen. So pfändet man auf dem Lande das Vieh, wenn es an verbothenen Orten weidet, und man es so lange in Verwahrung nimmt, bis der Eigenthümer den verursachten Schaden ersetzet hat. Im Nieders. schütten, von Schutte, Schutz, ein befriedigter Ort, im Oberdeutschen fürfangen. Der Fuhrmann, welcher verbothene Wege fähret, wird gepfändet, wenn man ihm ein Pferd ausspannet, oder eine andere Sache zum Unterpfande der Ersetzung abnimmt. S. auch Abpfänden und Auspfänden. 2) Zum Pfande geben; doch nur in dem zusammen gesetzten verpfänden.

So auch das Pfänden und die Pfändung.

Anm. In dem Schwabensp. psenden, im Nieders. panden, im Holländ. panden.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 706.
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