Rechtschaffen

[1007] Rêchtschaffen, -er, -ste, adj. et adv. die rechte, richtige und gehörige Beschaffenheit habend.

1. Im weitern Verstande, völlig so beschaffen, wie die Regel, die Absicht, der Endzweck es erfordert. 1) Eigentlich. Ich hatte dich gepflanzet zu einem süßen Weinstock, einem ganz rechtschaffenen Samen, Jer. 2, 21. Thut rechtschaffene Früchte der Buße, Matth. 3, 8. Der rechtschaffene Glaube, der wahre Glaube. Eine rechtschaffene Tugend, im Gegensatze einer falschen oder Scheintugend. Ein rechtschaffener Sohn. Ein rechtschaffener Soldat. Der Gegensatz davon ist das Niederdeutsche wahnschapen, wahnschaffen, welches die Hochdeutschen in ihrer Mundart veralten lassen 2) Figürlich wird es, besonders in den gemeinen Sprecharten, häufig gebraucht, eine Intension zu bezeichnen, in einem hohen Grade so beschaffen, als das Prädicat will. Rechtschaffen fromm, sehr fromm. Sich rechtschaffen wehren, brav. Rechtschaffen arbeiten. Er ist ein rechtschaffener Arbeiter. Rechtschaffen betrogen werden. Jemanden rechtschaffen prügeln. Was Rechtschaffenes gelernet haben, was Gründliches.

2. In engerer Bedeutung ist rechtschaffen, Neigung und Fertigkeit besitzend, das zu thun was recht ist, bloß weil es recht ist, und in dieser Neigung gegründet. Ein rechtschaffener Mann. Rechtschaffen an jemanden handeln, mit jemanden umgehen. Ein rechtschaffenes Gemüth. Es ist kein rechtschaffener Blutstropfen in euch, Gell. Meine Absichten sind rechtschaffen.

Anm. Im Nieders. rechtschapen, im Schwed. rättskaffens. Die letzte Hälfte gehöret wohl ohne Zweifel zu schaffen in beschaffen, obgleich Ihre sie lieber von skipa, ein Urtheil fällen, ehedem im Deutschen schöpfen, ableiten möchte, so daß es eigentlich für recht erkläret, bedeuten würde.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1007-1008.
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