Rechtskräftig

[1008] Rêchtskräftig, -er, -ste, adj. et adv. die Kraft eines Gesetzes, und in weiterer Bedeutung eines Rechtes habend. Rechtskräftig werden. Ein rechtskräftiges Urtheil, welches die verbindliche Kraft eines Gesetzes für die Parteyen hat. Auch das Hauptwort die Rechtskraft ist, doch ohne Plural, nicht selten. Zur Rechtskraft gedeihen, die Kraft eines Gesetzes erhalten.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1008-1009.
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