Reichsacht, die

[1039] Die Reichsacht, plur. inus. diejenige Acht, vermittelst deren jemand aus den Gränzen eines ganzen Reiches verbannet wird; zum Unterschiede von der Land- und Stadtacht. In engerer Bedeutung, im Deutschen Staatsrechte, die von dem Kaiser oder einem der höchsten Reichsgerichte erkannte, oder auf ein Verbrechen gedrohete Acht. In die Reichsacht verfallen, erkläret werden. Daher der Reichsächter, der in diese Acht verfallen ist.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1039.
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