Ritterrecht, das

[1134] Das Ritterrêcht, des -es, plur. inus. ein Collectivum, das Recht, welchem die Ritterschaft einer Provinz unterworfen ist, zu bezeichnen; in welchem Verstande es unter andern auch in Schlesien üblich ist, wo es zuweilen auch das Ritter- oder Ehrengericht, welches dieses Recht handhabet, bezeichnet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1134.
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