Schleunig

[1525] Schleunig, -er, -ste, adj. et adv. welches eine Eigenschaft der Bewegung ausdruckt, da sie in kurzer Zeit einen großen Raum zurück leget, so wie schnell und geschwinde. 1) * Eigentlich, von einer geschwinden oder schnellen Bewegung, in welchem Verstande es doch im Hochdeutschen ungewöhnlich ist; aber in einigen Oberdeutschen Gegenden sagt man, schleunig gehen, für geschwinde, hurtig, die schleunige Post, die geschwinde. 2) In weiterer und gewöhnlicherer Bedeutung, eine Eigenschaft solcher Handlungen, welche ohne merklichen Zwischenraum der Zeit, d.i. ohne Aufschub, vorgenommen werden; wo es doch den Begriff des Unerwarteten[1525] nicht bey sich hat, der mit plötzlich verbunden ist. Meine Freundschaft verbindet mich, ihnen schleunig Nachricht davon zu geben, ohne Aufschub, so bald als möglich. Jemanden auf das schleunigste antworten, zu Hülfe kommen, ihm eine schleunige Antwort ertheilen. Einen Bothen schleunig abfertigen. Ein schleuniger Tod. Sich schleunig aus dem Staube machen. Jemanden schleunig auf den Hals kommen.

Anm. Im Nieders. slünig. Die letzte Sylbe ist die Ableitungssylbe -ig; es kommt hier also nur auf das Wort Schleun oder Schlaun an. Frisch sagt, daß das Daseyn dieses Wortes noch nicht erwiesen sey. Allein in Baiern und der Oberpfalz ist das Zeitwort schlaunen noch völlig gangbar, wo es fortrücken, fortgehen bedeutet, und zugleich das Stammwort von schlendern ist. Die Sache schlaunet nicht, ist daselbst figürlich, es will nicht mit ihr fort, sie kommt nicht von der Stelle; es schlaunt nicht, nach einer andern Figur, es häuft sich nicht, in Obersachsen, es fleckt nicht. Ohne Ableitungssylbe ist bey dem Ottfried mit dem verwandten m sliumo schleunig. Es ist eine unmittelbare Nachahmung des Lautes einer geschwinden gleichförmigen Bewegung und mit Schleim, schlau und andern nahe verwandt. Das Hauptwort die Schleunigkeit ist im Hochdeutschen unbekannt, indem dafür Geschwindigkeit üblich ist.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1525-1526.
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