Verleihen

[1082] Verleihen, verb. irreg. act. S. Leihen, welches im Oberdeutschen und der edlern Sprechart der Hochdeutschen für das niedrigere verlehnen üblich ist. 1. An einen andern leihen, lehnen oder borgen. Ein Buch verleihen. Ich habe es verliehen. Auch wenn solches für Bezahlung geschiehet. Geld auf Interesse verleihen. Pferde verleihen, für Geld. Daher der Pferdeverleiher, Bücherverleiher u.s.f. 2. Als ein Lehen übertragen. Ein Gut an jemanden verleihen, ihm ein Gut verleihen, daß er den Tempel zu seinem jährlichen Nutz brauchen wollt, – und das Priesterthum jährlich verleihen, 2 Macc. 11, 3; wo es für verpachten stehet. In den Bergämtern ist daher der Verleih- oder Leihtag, derjenige Tag, an welchem Fundgruben, Maßen u.s.f. verliehen werden. 3. Umsonst bewilligen, in welchem Verstande verlehnen nicht üblich ist. Man gebraucht es in dieser Bedeutung nur noch in der feyerlichen und höhern Schreibart. Den Gefangenen die Freyheit verleihen. Jemanden Hülfe verleihen. Besonders von Gott. Wenn Gott Gnade verleihet. Verleih uns Frieden gnädiglich!

So auch die Verleihung. Schon bey dem Ottfried sirleihan. S. Leihen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1082.
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